Der Solidaritätszuschlag wird nur im Zusammenhang mit Einkommensteuer oder Lohnsteuer berechnet. Das Unternehmen prüft ihn über die Lohnabrechnung zusammen mit den elektronischen Steuerdaten. Wenn keine Lohnsteuer anfällt, entsteht normalerweise auch kein Solidaritätszuschlag. Bei vielen Auszubildenden bleibt der Betrag deshalb bei null. Höhere Vergütungen, weitere Einkünfte oder besondere Steuerdaten können die Berechnung verändern. Der Abzug würde auf der Abrechnung getrennt neben Lohnsteuer und möglicher Kirchensteuer stehen. Er verringert den Nettobetrag, der auf dem Konto ankommt. Bei unerwarteten Abzügen sollten Bruttovergütung, Steuerklasse, Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Netto zusammen geprüft werden. Eine Steuererklärung kann später klären, ob die einbehaltenen Steuerbeträge zum ganzen Jahr passen.
Solidaritätszuschlag bei der Ausbildungsvergütung in Deutschland
Der Solidaritätszuschlag ist ein zusätzlicher Steuerabzug zur Lohnsteuer. Bei Ausbildungsvergütungen fällt er meist nicht an, weil die Lohnsteuer oft zu niedrig ist oder bei null liegt. Ob ein Abzug erscheint, hängt von Lohnsteuer, Vergütung, Steuerdaten und persönlicher Situation ab.

