Kapitalanforderungen und Einlagegestaltung bei der Rechtsformwahl für ein Unternehmen in der Schweiz

Die Rechtsform bestimmt, ob ein Unternehmen in der Schweiz gesetzliches Mindestkapital benötigt und wie es eingebracht werden muss. Liberierung bedeutet, dass Gründer das zugesagte Kapital tatsächlich als Geld oder zulässige Vermögenswerte einbringen. Nach der Gründung gehört dieses Kapital der Gesellschaft und darf nicht frei an die Beteiligten zurückgezahlt werden.

Mindestkapital

Das gesetzliche Mindestkapital hängt in der Schweiz von der Rechtsform des Unternehmens ab. Für eine Einzelfirma ist kein Mindestkapital vorgeschrieben, für eine GmbH sind es CHF 20 000 und für eine AG CHF 100 000 Aktienkapital. Der tatsächliche Kapitalbedarf kann deutlich über diesen Beträgen liegen.

Liberierung

Kapital liberieren bedeutet, den zugesagten Betrag bei der Gründung tatsächlich einzubringen. Die Kapitaleinzahlung kann je nach Rechtsform durch Geld oder zulässige Sacheinlagen erfolgen. Umfang und Nachweise müssen vor dem Handelsregistereintrag den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Sacheinlage

Bei einer Sacheinlage bringen Gründer Vermögenswerte statt Geld in eine Gesellschaft ein. Eine Sacheinlage ist bei der Gründung einer GmbH oder AG möglich, wenn der Wert bilanzierbar, übertragbar, verfügbar und verwertbar ist. Bewertung und Eigentumsübertragung müssen nachvollziehbar belegt werden.

Kapitalbindung

Kapitalbindung bedeutet, dass eingebrachtes Stamm- oder Aktienkapital nach der Gründung der Gesellschaft gehört und nicht frei an die Beteiligten zurückgezahlt werden darf. Das Unternehmen kann dieses Kapital für geschäftliche Ausgaben verwenden. Zahlungen an Gesellschafter oder Aktionäre benötigen dagegen einen rechtlich zulässigen Grund.