Eine Einzelfirma kennt kein gesetzliches Mindestkapital, benötigt aber genügend Geld für den tatsächlichen Betrieb. Eine GmbH verlangt mindestens CHF 20 000 Stammkapital, das vollständig eingebracht sein muss. Bei einer AG beträgt das Aktienkapital mindestens CHF 100 000. Davon müssen insgesamt mindestens CHF 50 000 und zugleich mindestens 20 Prozent jeder Aktie eingebracht sein. Offene Beträge bleiben bei der AG als Einlagepflicht bestehen. Eine Kapitaleinlage kann bei GmbH und AG aus Geld oder zulässigen Sacheinlagen bestehen. Vermögenswerte müssen dafür bilanzierbar, übertragbar, nach dem Handelsregistereintrag verfügbar und verwertbar sein. Künftige Arbeit oder Dienstleistungen eignen sich nicht als Sacheinlage. Die Gesellschaft darf das eingebrachte Kapital nach der Gründung für geschäftliche Ausgaben einsetzen. Kapitalerhaltung bezeichnet die Regeln, die unzulässige Rückzahlungen und Ausschüttungen an Beteiligte verhindern. Lohn, Spesen, Dividenden, Darlehen und andere Zahlungen benötigen deshalb eine passende rechtliche und wirtschaftliche Grundlage. Für den Vergleich zählen Mindestkapital, Umfang der Liberierung, offene Einlagepflichten, verfügbarer Geldbestand und der tatsächliche Finanzbedarf des Unternehmens.
Kapitalanforderungen und Einlagegestaltung bei der Rechtsformwahl für ein Unternehmen in der Schweiz
Die Rechtsform bestimmt, ob ein Unternehmen in der Schweiz gesetzliches Mindestkapital benötigt und wie es eingebracht werden muss. Liberierung bedeutet, dass Gründer das zugesagte Kapital tatsächlich als Geld oder zulässige Vermögenswerte einbringen. Nach der Gründung gehört dieses Kapital der Gesellschaft und darf nicht frei an die Beteiligten zurückgezahlt werden.

