Arbeitsaufnahme beim unmittelbaren Berufseinstieg nach dem Studium in der Schweiz

Die Arbeitsaufnahme nach Studium beginnt mit der Prüfung und Vereinbarung der Bedingungen einer konkreten Einstiegsstelle. Wer die erste Stelle antreten möchte, gleicht Funktion, Stellenantritt, Arbeitspensum, Lohn und Vertragsdauer zwischen Angebot und Vertrag ab. Je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus können vor dem Arbeitsbeginn zusätzliche behördliche Schritte erforderlich sein.

Lohnverhandlung

Der Einstiegslohn für Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen richtet sich nach Funktion, Verantwortung, Pensum, Branche, Arbeitsort und persönlichem Profil. Vor der Lohnverhandlung in der Schweiz sollte geklärt sein, auf welchen Zeitraum und welches Arbeitspensum sich das angebotene Salär bezieht. Eine Lohnvorstellung für das Stellenangebot sollte mit nachvollziehbaren Angaben zur konkreten Funktion begründet werden.

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag für Absolventinnen und Absolventen hält die vereinbarten Bedingungen der ersten Stelle fest. Vor der Unterzeichnung eines Anstellungsvertrags in der Schweiz sollten insbesondere Funktion, Stellenantritt, Pensum, Lohn und Vertragsdauer mit dem Stellenangebot abgeglichen werden. Unklare oder abweichende Angaben sind vor der Arbeitsaufnahme mit dem Unternehmen zu klären.

Arbeitspensum

Das Arbeitspensum beim Berufseinstieg bezeichnet den vereinbarten Umfang der Beschäftigung im Verhältnis zu einer Vollzeitstelle. Ob Vollzeit für die erste Stelle oder ein Teilzeitpensum passt, hängt von Funktion, Aufgaben, persönlichen Bedingungen und dem konkreten Angebot ab. Der Beschäftigungsgrad in der Schweiz sollte im Stellenangebot und im Arbeitsvertrag eindeutig angegeben sein.

Arbeitsbewilligung

Ob Studienabsolventinnen und Studienabsolventen für die erste Stelle eine Arbeitsbewilligung benötigen, hängt insbesondere von Staatsangehörigkeit, bestehendem Aufenthaltsstatus und konkretem Arbeitsverhältnis ab. Ein Schweizer Hochschulabschluss erlaubt die Arbeitsaufnahme nicht in jedem Fall ohne weitere Melde-, Antrags- oder Bewilligungsschritte. Zuständig ist die kantonale Stelle am massgebenden Arbeits- oder Aufenthaltsort.

StatuswechselBewilligungsantrag