Die Arbeitskräfteerhebung EDST 2025 (Enquête Djiboutienne sur le Travail) war Dschibutis erste national repräsentative Arbeitskräfteerhebung. Sie meldete eine NEET-Quote von 46,2 % unter den 16- bis 24-Jährigen. NEET bezeichnet Personen, die weder erwerbstätig sind noch eine Bildungseinrichtung besuchen oder eine Ausbildung absolvieren. Außerhalb von Dschibuti-Stadt lag die Nichterwerbstätigkeit bei 65,1 %, verglichen mit 47,4 % in der Hauptstadt. Informelle Arbeit machte 52,7 % der Beschäftigung aus; etwa 78 % der Arbeitsplätze im Privatsektor waren informell. Eine modellgestützte Schätzung von Weltbank und ILO für 2025 bezifferte die Arbeitslosigkeit auf 26,0 %. Sie beruht auf einer anderen Methode und ist nicht direkt mit dem EDST-Ergebnis vergleichbar. Die Arbeitslosenunterstützung in Dschibuti ist auf mehrere Stellen verteilt. Das für Formalisierung und Sozialschutz zuständige Arbeitsministerium, ANEFIP, die Arbeitsinspektion, CNSS, MASS, ADDS und INSTAD übernehmen unterschiedliche Aufgaben. ANEFIP bietet über kommunale und regionale Büros Informationen zu Arbeit, Stellenvermittlung, Berufsberatung, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung für Unternehmertum sowie gemeinnützige Arbeit. Das Programm Contrat d’Insertion Professionnelle vermittelt 150 Arbeitssuchende für betriebliche Praktika; es richtet sich besonders an junge Menschen und kann in eine Einstellung münden. Es ist keine Geldleistung. Zugangsbedingungen, Bearbeitungsdauer und Gebühren für Antragstellende sind bei den ANEFIP-Diensten nicht zuverlässig für alle Angebote belegt. Bis 2026 ist keine allgemeine Arbeitslosenversicherung, einheitliche Arbeitslosenbeihilfe, standardisierte Leistungshöhe, Beitragsmethode, Wartezeit, Bezugsdauer, Arbeitssuchpflicht oder Einspruchsmöglichkeit dokumentiert. Die CNSS deckt Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen, Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Familienleistungen ab, aber keinen allgemeinen Zweig für Arbeitslosigkeit. Eine Registrierung bei ANEFIP belegt deshalb keinen Anspruch auf regelmäßiges Arbeitsloseneinkommen. Gezielte Unterstützung kann eine praktische Alternative sein, wenn Arbeitslosigkeit zu Notlagen führt. ADDS und MASS nutzen das Sozialregister für bedürftigkeitsgeprüfte Geldtransfers des PNSF, Lebensmittel- oder Gutscheinunterstützung, Gesundheitshilfe über PASS und in manchen Gebieten befristete gemeinnützige Arbeit. Der Zugang richtet sich nach Armut oder besonderer Schutzbedürftigkeit, Programmregeln und regionaler Verfügbarkeit, nicht allein nach der Arbeitslosmeldung. Seit 2025 verbindet PIRC gezielte Transfers mit Einkommens- und wirtschaftlichen Möglichkeiten in Ali Addeh, Holl Holl, Obock und Dikhil, insbesondere für Geflüchtete und Aufnahmegemeinschaften. Diese Programme schaffen keine allgemeine Arbeitslosenleistung. Eine vorübergehende Unterbrechung aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen, chômage technique genannt, unterscheidet sich von gewöhnlicher Arbeitslosigkeit. Nach Artikel 41 Absatz 18 des Arbeitsgesetzbuchs muss der Arbeitgeber die Arbeitsinspektion schriftlich benachrichtigen. Die Unterbrechung darf bis zu drei Monate dauern und kann einmal verlängert werden. Artikel 42 schließt grundsätzlich die Lohnzahlung durch den Arbeitgeber während der Unterbrechung aus. Danach muss der Arbeitgeber die Arbeit wieder aufnehmen lassen oder das Arbeitsverhältnis beenden und die zuständige Stelle unverzüglich benachrichtigen. Auch bei einer wirtschaftlich bedingten Kündigung gelten besondere Schutzregeln. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsinspektion vorher informieren und eine Kündigungsfrist von mindestens acht Tagen einhalten, bei mehr als zehn Kündigungen 21 Tage. Die Entscheidung muss schriftlich erfolgen; ein Jahr lang besteht Vorrang bei einer Wiedereinstellung. Während der Kündigungsfrist steht der beschäftigten Person pro Woche ein bezahlter Tag für die Arbeitssuche zu. Änderungen der Anschrift sollten gemeldet werden. Wird im Rahmen des geltenden Vorrangs eine Stelle angeboten, sollte die beschäftigte Person innerhalb von acht Tagen zurückkehren. Private Arbeitsvermittlungen dürfen mit staatlicher Genehmigung tätig sein. Sie dürfen Arbeitssuchenden weder direkt noch indirekt Gebühren berechnen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber; dokumentierte Obergrenzen sind 10 % des monatlichen Nettolohns für die Vermittlung und 15 % für Zeitarbeit. Vor der Unterzeichnung oder Zahlung sollte eine arbeitssuchende Person prüfen, wer die Zahlung verlangt, welche Leistung erbracht wird und ob die Agentur zugelassen ist.
Arbeitslosigkeit in Dschibuti
Arbeitslosigkeit in Dschibuti bedeutet, keine gewünschte bezahlte Arbeit zu haben. Die EDST-Erhebung 2025 meldete eine Arbeitslosenquote von 36,2 % und eine Nichterwerbstätigkeit von 51,8 % unter Personen im erwerbsfähigen Alter. Unterstützung erfolgt vor allem über gezielte Programme und Arbeitsvermittlungsdienste.
Tipp
Behandle Arbeitslosigkeit in Dschibuti als zwei getrennte Fragen: Unterstützung für den Lebensunterhalt und Wege zurück in Arbeit. Eine Registrierung bei ANEFIP begründet keinen Anspruch auf regelmäßige Arbeitslosenleistungen. Prüfe bei einer akuten Notlage gezielte Hilfen über ADDS oder MASS und nutze ANEFIP für Vermittlung, Beratung, Ausbildung oder ein mögliches betriebliches Praktikum. Kläre zuerst, ob du arbeitslos bist, von chômage technique betroffen bist oder wirtschaftlich gekündigt wurdest, denn davon hängen die Schritte und Schutzrechte ab.

