Das Arbeitsgesetzbuch von Dschibuti (Code du Travail) gilt für private und öffentliche Arbeitgeber sowie Unternehmen in Freizonen (zones franches). Der dauerhafte öffentliche Dienst (Fonction publique), das Militär, die Gendarmerie, die Polizei und der Zivilschutz fallen nicht darunter. Ein Unternehmen oder Betrieb meldet seine Eröffnung bei der Arbeitsinspektion (Inspection du Travail) und führt ein aktuelles Arbeitgeberregister. Monatlich meldet es den Arbeitsvermittlungsdiensten (Services de l’Emploi) offene Stellen, Einstellungen sowie Identität und Qualifikationen der Beschäftigten. Schließung, Wiedereröffnung, Fusion, Übertragung, Standortwechsel, Wechsel der Rechtsform und Änderung der Tätigkeit erfordern jeweils gesonderte Meldungen. Ändert sich der Arbeitgeberstatus, bleiben bestehende Arbeitsverträge in Kraft. Arbeitgeber können ihr Personal grundsätzlich frei auswählen. Ausländische Beschäftigte benötigen einen schriftlichen Vertrag, ein Visum und eine Arbeitserlaubnis (autorisation de travail) des zuständigen Ministers; der Arbeitgeber stellt den Antrag. Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von 60 Tagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Auch der Weggang ausländischer Beschäftigter muss gemeldet werden. Seit 2018 muss ein unbefristeter Arbeitsvertrag (CDI) schriftlich vereinbart werden. Ein befristeter Arbeitsvertrag (CDD) darf höchstens zwölf Monate dauern und kann einmal verlängert werden. Private Arbeitsvermittlungen müssen registriert sein und Meldepflichten erfüllen. Bei Zeitarbeit (intérim) gilt die Agentur als Arbeitgeberin. Ein schriftlicher Werkvertrag (tâcheron) muss innerhalb von 48 Stunden an die Arbeitsinspektion geschickt werden; der Auftraggeber haftet, wenn der Werkunternehmer zahlungsunfähig wird. Eine Berufsausbildung im Betrieb (apprentissage) dauert sechs Monate bis zwei Jahre, erfordert einen schriftlichen Vertrag mit Visum, sieht eine Vergütung durch den Arbeitgeber von mindestens 25 % des Referenzlohns vor und endet mit einem Zeugnis. Arbeitgeber müssen Beschäftigte bei Einstellung, Arbeitszuteilung, Ausbildung, Beförderung, Vergütung, Disziplinarmaßnahmen und Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleich behandeln. Sie dürfen Beschäftigte oder Gewerkschaften nicht unter Druck setzen und müssen Mobbing und sexuelle Belästigung verhindern, unterbinden und ahnden. Der gesetzliche Mindestlohn (SMIG) beträgt 35.000 FDJ; bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist gleicher Lohn zu zahlen. Die reguläre Arbeitszeit beträgt 48 Stunden pro Woche. Einseitig angeordnete Überstunden sind auf fünf Stunden pro Woche begrenzt; darüber hinaus ist eine vorherige Genehmigung der Arbeitsinspektion erforderlich. Die tatsächliche Arbeitszeit darf 60 Stunden pro Woche und zwölf Stunden pro Tag nicht überschreiten. Die wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 24 Stunden und liegt üblicherweise am Freitag. Arbeitgeber hängen den Arbeitszeitplan aus und übermitteln ihn an die Arbeitsinspektion. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen sie ein Arbeitszeugnis aus. Vereinbarungen über Ausbildung müssen Ziel, Dauer und Vergütung schriftlich festhalten. Jeder Arbeitgeber und jede beschäftigte Person ist bei der Nationalen Sozialversicherungskasse CNSS registriert; Arbeitgeber melden auch Beschäftigte und Auszubildende an. Die CNSS-Nummer steht auf der Lohnabrechnung und der Arbeitsbescheinigung; Arbeitgeber melden die Vergütung jeder beschäftigten Person. Laut CNSS beträgt der Gesamtbeitrag 21,7 % der Vergütung: Der Arbeitgeber trägt 5,5 % für Familienleistungen sowie 8,2 % für Gesundheitsversorgung und Arbeitsunfälle; der Beitrag von 8 % zur Altersversicherung wird hälftig von Arbeitgeber und beschäftigter Person getragen, also mit jeweils 4 %. Die Zahlung ist bis zum zehnten Tag des Folgemonats fällig. Bei verspäteter Zahlung steigt der Beitrag um 10 % und nach einem weiteren Monat um zusätzliche 3 %. Eine elektronische Meldung ist möglich. CNSS und Arbeitsinspektion dürfen Betriebsstätten betreten und Lohnunterlagen prüfen. Bei der Einstellung, bei Änderungen am Arbeitsplatz oder an der Technik und nach einer Rückkehr nach mehr als sechsmonatiger Abwesenheit informieren Arbeitgeber Beschäftigte praktisch über Hygiene und Sicherheit. Sie überwachen die Arbeitsbedingungen kontinuierlich. In Industrie und Baugewerbe muss ein Betrieb mit mindestens 50 Beschäftigten einen Arbeitsschutz- und Gesundheitsausschuss einrichten, der mindestens dreimal jährlich tagt. Der Arbeitgeber erstellt jährlich eine Statistik zu Unfällen und Erkrankungen und sendet das Sitzungsprotokoll innerhalb eines Monats an die Arbeitsinspektion. Eine ärztliche Untersuchung findet spätestens acht Tage nach der Einstellung und anschließend jährlich statt; die Arbeitsaufnahme hängt vom Untersuchungsergebnis ab. Erste Hilfe und Evakuierung müssen sichergestellt sein. Der Arbeitgeber meldet Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten innerhalb von 48 Stunden an die Arbeitsinspektion und an OPS oder CNSS. Bei akuter Gefahr kann die Arbeitsinspektion sofortige Maßnahmen verlangen. Der Arbeitgeber kann eine solche Maßnahme innerhalb von acht oder 15 Tagen im Eilverfahren anfechten. Ab elf Beschäftigten organisiert der Arbeitgeber die Wahl der Arbeitnehmervertretung (délégués du personnel). Wahlberechtigt ist, wer sechs Monate beschäftigt ist; wählbar ist, wer ein Jahr beschäftigt ist. Das Mandat dauert zwei Jahre; dafür stehen monatlich sechs Stunden und 40 Minuten bezahlte Freistellung zur Verfügung. Die Vertretung behandelt Beschwerden zu Arbeitsbedingungen, Löhnen und Beschäftigung und wird bei Umstrukturierungen konsultiert. Sitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Die Kündigung einer Vertretungsperson bedarf der vorherigen Genehmigung des Arbeitsinspektors (Inspecteur du Travail); ohne Genehmigung können Wiedereinstellung oder eine Pauschalzahlung von zwölf Monatslöhnen folgen. Gewerkschaften können frei gegründet werden und Beschäftigte können ihnen beitreten. Die Parteien können individuelle Streitigkeiten freiwillig oder auf Antrag über die Arbeitsinspektion beilegen. Die Vorladung wird innerhalb von 15 Tagen ausgestellt; ein Einigungs- oder Nichteinigungsprotokoll wird spätestens innerhalb von drei Monaten erstellt. Danach ist das Arbeitsgericht (Tribunal du Travail) zuständig. Einen kollektiven Streit melden die Parteien sofort der örtlichen Arbeitsinspektion oder, wenn mehrere Zuständigkeitsbereiche betroffen sind, der Arbeitsdirektion. Scheitert die Schlichtung, wird der Streit innerhalb von acht Tagen an den Schiedsrat (Conseil d’arbitrage) verwiesen; ein hinterlegter Vergleich ist vor dem Arbeitsgericht vollstreckbar. Regeln zu wirtschaftlichen oder technischen Kündigungen gelten bei Stellenabbau, erheblicher Umgestaltung, technologischen oder organisatorischen Änderungen, wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Betriebsschließung. Vor einer Entscheidung informiert der Arbeitgeber die Arbeitsinspektion über die Personalentwicklung der vorangegangenen zwölf Monate, die Gründe, die Zahl und Qualifikationen der Betroffenen sowie den betroffenen Zeitraum. Gleichzeitig erhält die Arbeitnehmervertretung diese Informationen. Die Stillhaltefrist beträgt mindestens acht Tage oder bei mehr als zehn Kündigungen 21 Tage; Arbeitgeber und Vertretung erörtern Alternativen und Möglichkeiten, die Zahl der Kündigungen zu verringern. Die Kündigung erfolgt schriftlich und wird anschließend gemeldet. Betroffene Beschäftigte haben ein Jahr lang Vorrang bei einer Wiedereinstellung. Eine personenbedingte Kündigung ist innerhalb von 48 Stunden schriftlich mitzuteilen. Die Kündigungsfrist beträgt 15 Tage für Beschäftigte mit Stundenlohn, einen Monat für Angestellte und Arbeiter sowie drei Monate für Aufsichtskräfte und Führungskräfte.
Arbeitgeber in Dschibuti
Arbeitgeber in Dschibuti organisieren Beschäftigung, Lohnzahlungen, Arbeitsschutz und die Vertretung der Beschäftigten nach dem Arbeitsgesetzbuch (Code du Travail). Dazu gehören Meldungen an die zuständigen Arbeitsbehörden, CNSS-Beiträge, schriftliche Arbeitsverträge und die Einhaltung von Regeln zu Arbeitszeit, Gleichbehandlung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zusätzliche Anforderungen gelten für ausländische Beschäftigte, Auszubildende, Zeitarbeit und betriebliche Umstrukturierungen.
Tipp
Plane die Arbeitgeberpflichten in Dschibuti als fortlaufenden Betriebsprozess und nicht erst für eine Prüfung oder einen Streitfall. Kläre vor jeder Einstellung Vertrag, Arbeitserlaubnis, CNSS-Meldung, Lohnabrechnung und Sicherheitsunterweisung. Bei Umstrukturierungen oder Kündigungen darfst du erst handeln, wenn die erforderlichen Informationen, Konsultationen und Fristen abgeschlossen sind.

