Beschäftigung in Dschibuti umfasst den Beginn, die Ausübung, den Wechsel und die Beendigung abhängiger bezahlter Arbeit. Etwa 80 % der Erwerbstätigen sind abhängig beschäftigt, doch informelle Arbeit ist weit verbreitet: Sie betrifft etwa 52,7 % aller Beschäftigungsverhältnisse, 77,9 % der Arbeitsplätze im Privatsektor, 60,7 % der Frauen und 47,6 % der Männer. In Dschibuti-Stadt dominiert der Dienstleistungssektor; außerhalb der Hauptstadt ist die Nichterwerbstätigkeit höher. Bei den unter 35-Jährigen sind etwa 48,1 % der Männer und 53,5 % der Frauen arbeitslos. 46,2 % der 16- bis 24-Jährigen sind weder erwerbstätig noch in Bildung oder Ausbildung. ANEFIP ist eine öffentliche Verwaltungseinrichtung mit Regionalbüros. Sie veröffentlicht öffentliche und private Stellenangebote, registriert Arbeitssuchende, bewertet ihre Profile, bietet Beratung und Orientierung und unterstützt eine transparente Vermittlung, Eingliederungspraktika und Projekte. Registrierung und Vermittlung führen nicht automatisch zu einer Stelle; in den geprüften Quellen war keine offizielle Registrierungs- oder Vermittlungsgebühr belegt. Eine direkte Einstellung durch einen Arbeitgeber ist zulässig und setzt keine vorherige Vermittlung durch ANEFIP voraus. Es gibt außerdem regulierte private Arbeitsvermittlungen und Zeitarbeitsagenturen. Bei Zeitarbeit ist die Agentur aufgrund eines schriftlichen Doppelvertrags Arbeitgeberin; der beschäftigten Person darf keine Vermittlungsgebühr berechnet werden. Die wichtigsten Arbeitsverträge sind der CDI, ein unbefristeter Vertrag, und der CDD, ein befristeter Vertrag. Nach der geltenden Regel muss ein CDI schriftlich geschlossen werden. Ein CDD mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat muss schriftlich sein, darf höchstens zwölf Monate dauern und kann einmal verlängert werden. Ein nicht regelkonformer CDD gilt als CDI. Eine schriftlich vereinbarte Probezeit darf bei Stundenlohn höchstens 15 Tage, bei Monatslohn einen Monat und bei maîtrise- oder Führungskräften drei Monate dauern. Sie kann einmal schriftlich verlängert werden; Arbeit während der Probezeit ist zu vergüten. Eine Ausbildung im Betrieb dauert sechs Monate bis zwei Jahre, erfordert einen schriftlichen Vertrag und ein Visum und endet mit einem Zeugnis. Die Vergütung der auszubildenden Person muss mindestens 25 % des für den Beruf geltenden Lohns betragen; das Mindestalter liegt bei 16 Jahren. Der gesetzliche Mindestlohn SMIG beträgt für Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 gelten, 35.000 FDJ. Bei gleichwertiger Arbeit gilt gleicher Lohn. Arbeitgeber müssen eine Lohnabrechnung ausstellen und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialschutzorganisation Organisme de Protection Sociale oder CNSS abziehen und abführen. Monatslöhne müssen spätestens acht Tage nach Monatsende gezahlt werden; bei Stundenlohn dürfen die Zahlungsabstände 15 Tage nicht überschreiten. Informelle Arbeit bietet deutlich schlechteren Zugang zu dokumentierten Löhnen, Beiträgen und Sozialschutz. Die gesetzliche Wochenarbeitszeit beträgt 48 Stunden. Gewöhnliche Überstunden sind auf fünf Stunden pro Woche begrenzt; die tatsächliche Arbeitszeit darf 60 Stunden pro Woche oder zwölf Stunden pro Tag nicht überschreiten. Beschäftigte erhalten mindestens 24 Stunden wöchentliche Ruhezeit, üblicherweise am Freitag, und erwerben nach Beginn des Bezugszeitraums pro Beschäftigungsmonat 2,5 Arbeitstage bezahlten Urlaub. Arbeitgeber müssen innerhalb von acht Wochen nach der Einstellung eine ärztliche Untersuchung veranlassen und danach jährlich eine weitere. Mutterschutzurlaub dauert zwölf Wochen; CNSS zahlt den Lohn bis zu einer monatlichen Obergrenze von 400.000 FDJ. Die Schwangerschaft muss ab dem sechsten Monat gemeldet werden. Ausländische Beschäftigte treten in der Regel über einen befristeten Vertrag ein. Der Arbeitgeber reicht den Vertrag samt Unterlagen ein; ANEFIP bearbeitet den Vorgang operativ und das für Arbeit zuständige Ministerium erteilt die gesetzliche Genehmigung. Zu den Unterlagen gehören der Antrag, die Einstellungserklärung, vier Vertragsausfertigungen, ein Schreiben an den Generaldirektor von ANEFIP, zwei Passfotos, eine Kopie von Pass und Visum sowie die patente des Unternehmens. Vor dem Arbeitsaufenthaltsvisum sind ein visa du contrat und eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Antwortet der Arbeitgeberbehörde innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung nicht, gilt die Genehmigung nach der einschlägigen Regel als erteilt. Die Behörden können die Genehmigung verweigern, wenn eine nationale Arbeitskraft mit gleichwertiger Qualifikation verfügbar ist. Ein CDD endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Beschäftigte können einen CDI unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist kündigen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber kostenlos und ohne Stempelgebühr ein Arbeitszeugnis ausstellen und ausstehende Löhne sowie fällige Entschädigungen begleichen. Ansprüche auf ausstehende Löhne verjähren nach einem Jahr. Vor einem Verfahren beim Tribunal du Travail steht eine Schlichtung durch die Inspection du Travail.
Beschäftigung in Dschibuti
Bezahlte Beschäftigung in Dschibuti umfasst formelle Arbeitsplätze mit schriftlichen Verträgen und Sozialschutz ebenso wie einen großen informellen Sektor. Arbeitssuchende können sich direkt bei Unternehmen bewerben oder ANEFIP nutzen, die Nationale Agentur für Beschäftigung, Ausbildung und berufliche Integration (Agence Nationale de l’Emploi, de la Formation et de l’Insertion Professionnelle), die Bewerber registriert, berät und bei der Vermittlung unterstützt, ohne eine Stelle zu garantieren. Für Verträge, Lohn, Arbeitszeit, Urlaub und Sozialbeiträge gelten besondere nationale Regeln. Ausländische Arbeitskräfte benötigen vor Erteilung eines Arbeitsvisums einen genehmigten Arbeitsvertrag.
Tipp
Wähle den Vermittlungsweg danach aus, welche Nachweise und welcher Schutz damit verbunden sind, nicht allein danach, wie schnell sich eine Stelle finden lässt. Sichere vor Arbeitsbeginn einen schriftlichen Vertrag, klare Lohnbedingungen, Lohnabrechnungen und Nachweise über Sozialbeiträge. Informelle Arbeit ist deutlich schlechter dokumentiert und geschützt. Ausländische Beschäftigte sollten das Genehmigungsverfahren durch den Arbeitgeber abschließen lassen, bevor sie sich auf ein Arbeitsvisum verlassen oder die Arbeit aufnehmen.

