Arbeitgeber können Unternehmen, öffentliche Einrichtungen oder andere private Organisationen sein. Auch eine informell tätige Inhaberin oder ein informell tätiger Inhaber kann in der Praxis Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen, selbst wenn das Unternehmen nicht vollständig formalisiert ist. Der formelle Arbeitgeberstatus richtet sich nach dem Arbeitsgesetzbuch (Code du Travail) und umfasst im Allgemeinen auch Tagelöhner, gelegentliche Arbeit, Hausangestellte, Schiffsbesatzungen und gleichgestellte Beschäftigte. Bei der Gründung eines Unternehmens wird die Unternehmensmeldung über die zentrale Anlaufstelle für Unternehmensgründungen (Guichet unique de création d’entreprise) vorgenommen. Nach Eröffnung, Übernahme oder erster Einstellung muss grundsätzlich innerhalb von acht Tagen das Formular Mod.AE (Mod.AE) eingereicht werden, sofern kein Gründungsverfahren über die zentrale Anlaufstelle gilt. Alle Betriebsstätten fallen unter einen gemeinsamen Anschluss an den Nationalen Sozialversicherungsfonds (Caisse Nationale de Sécurité Sociale, CNSS). Die CNSS-Bescheinigung muss innerhalb von drei Tagen beantragt werden. Zu den zuständigen Stellen gehören die Generalinspektion für Arbeit (Inspection Générale du Travail, IGT), CNSS, das Nationale Beschäftigungsamt (Office National de l’Emploi, ONEM) und je nach Streitfall das Arbeitsgericht (Tribunal du Travail). Der Arbeitsvertrag enthält üblicherweise Angaben zum Arbeitgeber und zur CNSS, zur Identität der beschäftigten Person, zu Aufgaben, Entgelt und Zusatzleistungen, Arbeitsort, Vertragsdauer, Kündigungsfrist, Beginn sowie Ort und Datum des Vertragsschlusses. Auch die gesundheitliche Eignung gehört zu den erforderlichen Angaben. Arbeitgeber führen Meldungen zu Einstellungen und Austritten sowie Lohn-, Personal- und Anwesenheitsunterlagen. Der Arbeitgeber muss die vereinbarte Arbeit organisieren und anweisen. Zu seinen Pflichten gehören Sicherheit, Gesundheit und Würde am Arbeitsplatz; er muss Arbeitsplätze einstufen und bei vergleichbarer Qualifikation und Leistung gleichen Lohn für gleiche Arbeit beachten. Gesetzliche Mindestlöhne und Familienbeihilfen richten sich nach Dekret 18/017 (Décret 18/017). Das Entgelt wird regelmäßig in Abständen von höchstens einem Monat und spätestens sechs Tage nach Ende des Entgeltzeitraums gezahlt; willkürliche Abzüge sind unzulässig. Vorschriften gegen Belästigung und Diskriminierung gelten ebenfalls im Arbeitsverhältnis. Betriebsordnungen werden vor ihrem Inkrafttreten den Beschäftigtenvertretungen und der zuständigen Arbeitsinspektion vorgelegt. Die Gewerkschaftsdelegation (délégation syndicale) wird gewählt; Schwellenwerte, Kategorien und Zahl der Delegierten sind in Ministerialverordnung 048/CAB/VPM/METPS/2015 (Arrêté ministériel 048/CAB/VPM/METPS/2015) geregelt. Der Arbeitgeber muss die Delegation empfangen und informieren. Er konsultiert sie unter anderem zu Arbeitszeiten, allgemeinen Kriterien für Einstellung, Entlassung und Versetzung, Entgelt- und Bonussystemen sowie Betriebsordnungen und stellt mindestens zweimal jährlich wirtschaftliche und soziale Informationen bereit. Disziplinarmaßnahmen müssen mit den Gesetzen und geltenden Regeln übereinstimmen. Abhängig von der Tätigkeit können zusätzliche Pflichten zu Transport, Ausbildung, Unterkunft oder Mahlzeiten entstehen. Für den Arbeitsschutz sind ein arbeitsmedizinischer Dienst und eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt (médecin du travail) vorgesehen. Dazu gehören medizinische Überwachung, hygienische Kontrolle des Arbeitsplatzes und Erste Hilfe; größere Unternehmen benötigen möglicherweise einen eigenen medizinischen Dienst sowie einen gesonderten Sicherheits- und Hygienedienst. Ab 20 Beschäftigten ist ein Ausschuss für Sicherheit, Hygiene und Arbeitsplatzgestaltung (comité sécurité, hygiène et embellissement) vorgeschrieben. Der Arbeitgeber entrichtet einen CNSS-Beitrag von 1,5 Prozent für das Risiko arbeitsbedingter Schäden. Die Arbeitgeberbeiträge an die CNSS betragen insgesamt 13 Prozent: 5 Prozent für die Altersversicherung, 1,5 Prozent für Arbeitsrisiken und 6,5 Prozent für Familienleistungen. Beschäftigte zahlen zusätzlich 5 Prozent für die Altersversicherung. Arbeitgeber reichen die monatliche Meldung ein und zahlen grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen nach dem Folgemonat; eine Nachfrist von fünf Tagen ist vorgesehen. Ab dem 21. Tag kann ein Verspätungszuschlag von 0,5 Prozent pro Tag erhoben werden. Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten müssen elektronisch einreichen und Lohnlisten beifügen. Individuelle Arbeitsstreitigkeiten beginnen im Allgemeinen mit einer Schlichtung bei der zuständigen Arbeitsinspektion. Die Inspektion lädt die Parteien innerhalb von 15 Tagen ein und muss mindestens drei Tage vorher Bescheid geben. Das Ergebnis wird in einem Schlichtungs- oder Nichteinigungsschriftstück festgehalten; erst danach kann das Arbeitsgericht angerufen werden. Die Klage muss grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten ab dem Bericht eingereicht werden. Kollektive Konflikte durchlaufen zunächst eine Schlichtung am Arbeitsplatz oder nach Vertrag, danach gegebenenfalls die Arbeitsinspektion, Mediation und das Arbeitsgericht. Streiks und Aussperrungen erfordern das vorgeschriebene Vorverfahren und grundsätzlich eine Vorankündigung von mindestens sechs Werktagen. Arbeitgeberwechsel, Untervergabe, Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Personalabbau erfordern gesonderte Prüfungen. Personalabbau aus betrieblichen Gründen und Massenentlassungen können die Beteiligung oder Zustimmung der IGT und eine Konsultation der Delegation erfordern. Wird eine Delegierte oder ein Delegierter entlassen oder so versetzt, dass der Delegiertenstatus verloren geht, ist zuvor die Genehmigung der Arbeitsinspektion erforderlich. Die tatsächliche Belastung umfasst Löhne, gesetzliche Mindestleistungen, 13 Prozent Arbeitgeberbeiträge an die CNSS, Arbeitsschutz und medizinische Dienste, Dokumentation sowie branchen- oder tarifbedingte Kosten. Eine einheitliche landesweite Gesamtsumme lässt sich nicht verlässlich angeben. Rund 86 Prozent der Arbeitsplätze befinden sich im informellen Sektor, während etwa 5 Prozent der Bevölkerung sozialversichert sind. Formelle Arbeitgeberstrukturen sind daher rechtlich besonders relevant, während informelle Arbeitgeberpraktiken zahlenmäßig überwiegen. Zuständigkeit und Zugang zu IGT-Stellen, CNSS-Zentren und Arbeitsgerichten unterscheiden sich zudem zwischen Provinzen und Orten.
Arbeitgeber in der Demokratischen Republik Kongo
Ein Arbeitgeber, auf Französisch employeur, beschäftigt mindestens eine angestellte oder gleichgestellte Arbeitskraft und kann öffentlich oder privat organisiert sein. In der Demokratischen Republik Kongo umfasst die Arbeitgeberrolle Arbeitsverträge, Lohnzahlungen, Sicherheit, Sozialversicherung und Personalverwaltung. Formelle Verfahren bestehen landesweit, sind aber je nach Provinz, Branche und Unternehmensgröße unterschiedlich zugänglich.
Tipp
Wenn Sie in der Demokratischen Republik Kongo regelmäßig Menschen beschäftigen, ist eine formelle Arbeitgeberstruktur wegen Arbeitsverträgen, CNSS-Zugang und klarer Zuständigkeiten besonders sinnvoll. Planen Sie neben Löhnen mindestens 13 Prozent Arbeitgeberbeiträge an die CNSS sowie Kosten für Arbeitsschutz, medizinische Versorgung und Dokumentation ein. Informelle Vereinbarungen kommen in der Praxis vor, bieten aber keinen ebenso verlässlichen Zugang zu formellem Schutz und Streitbeilegungsverfahren.

