Für volljährige Kinder zahlt die Familienkasse Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen weiter. Während einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit nebenher grundsätzlich möglich. Nach dem ersten Abschluss gelten engere Regeln: Eine regelmäßige Arbeit von mehr als 20 Stunden pro Woche schließt Kindergeld meist aus; Ausbildungsdienstverhältnisse und geringfügige Beschäftigungen sind davon ausgenommen. Bei einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann Kindergeld höchstens vier Monate weiterlaufen. Wer trotz ernsthafter Bemühungen keinen Ausbildungsplatz findet oder auf den Beginn einer Ausbildung wartet, kann ebenfalls berücksichtigt werden, wenn die Suche belegt wird. Die Familienkasse prüft den Einzelfall und kann Nachweise zu Ausbildung, Arbeit oder Bewerbungen verlangen. Diese Kindergeldregeln betreffen die Unterstützung durch die Eltern und ersetzen keine eigene Prüfung anderer Ausbildungsförderung.
Voraussetzungen vor einer Ausbildung in Deutschland
Kindergeld kann während einer ersten Berufsausbildung bis zum 25. Geburtstag weitergezahlt werden. Entscheidend ist, dass die Ausbildung tatsächlich betrieben wird; bei einer Suche nach einem Ausbildungsplatz gelten eigene Nachweise. Nach einem ersten Berufsabschluss hängt die Zahlung zusätzlich davon ab, ob und wie viel gearbeitet wird.
Tipp
Prüfe den Kindergeldanspruch getrennt danach, ob noch eine erste Berufsausbildung läuft oder bereits ein Abschluss erreicht wurde. Nach dem ersten Abschluss können regelmäßige Arbeitsstunden den Anspruch verändern; eine belegbare Ausbildungsplatzsuche kann dagegen weiterhin zählen.

