Afghanistan unterscheidet unter anderem zwischen Einreise-, Geschäfts-, Dienst-, Studenten-, Besucher-, Transit-, Aufenthalts- und Arbeitsvisa. Anträge laufen gewöhnlich über eine afghanische Botschaft oder ein Konsulat; ein Onlineformular oder elektronisches Visum steht nur zur Verfügung, wenn es für die jeweilige Antragstellung freigeschaltet wurde. Die Auslandsvertretung verlangt häufig den Originalpass, ein Formular, zwei Passfotos im Format 5 × 4 Zentimeter, einen Zahlungsnachweis und weitere Unterlagen. Der Pass sollte grundsätzlich noch mindestens sechs Monate gültig sein und freie Seiten enthalten, wobei die jeweilige Auslandsvertretung zusätzliche Anforderungen stellen kann. Für ein Einreisevisum ist gewöhnlich eine Einladung eines in Afghanistan tätigen und dort zugelassenen Unternehmens oder einer entsprechenden Einrichtung sowie ein offizielles Schreiben und eine Genehmigung des Außenministeriums erforderlich. Es bleibt typischerweise drei Monate gültig und erlaubt einen Aufenthalt von einem Monat; die veröffentlichte Gebühr beträgt 100 US-Dollar. Je nach Fall können Geschäftsvisa einen Monat bis drei Jahre gültig sein und kosten den veröffentlichten Angaben zufolge 40 bis 300 US-Dollar. Für ein Studentenvisum verlangt die zuständige Behörde typischerweise eine Vereinbarung mit einer anerkannten Universität und Bildungsnachweise; die Gebühr liegt zwischen 40 und 100 US-Dollar. Elektronische Visa gelten häufig für eine einmalige Einreise, mit einer Gültigkeit von bis zu drei Monaten und einem Aufenthalt von 30 Tagen. Ein Aufenthaltsvisum ist eine formale Kategorie für einen längeren oder anschließenden Aufenthalt nach einem Dienst-, Geschäfts-, Einreise-, Studenten- oder Besatzungsmitgliedervisum. Eine Verlängerung kann über die Konsularabteilung des Außenministeriums in Kabul beantragt werden. Ein Aufenthaltsvisum erlaubt jedoch nicht automatisch eine Beschäftigung, Familienzusammenführung oder dauerhafte Niederlassung. Für Arbeitsvisa und Arbeitserlaubnisse ausländischer Beschäftigter gelten gesonderte Verfahren; das Arbeitsministerium stimmt diese mit dem Außen- und dem Innenministerium ab. Ein Schreiben des Arbeitgebers oder der Einrichtung, eine Referenz oder Genehmigung des Außenministeriums, der Pass und je nach Auslandsvertretung ein Kontoauszug können erforderlich sein. Eine Beschäftigung mit einem Touristenvisum soll nach den veröffentlichten Anforderungen verhindert werden. Eine Ausnahme kann für Inhaber ausländischer Pässe afghanischer Herkunft gelten. Das Außenministerium verweist auf eine visumfreie Einreise, wenn der Geburtsort Afghanistan ist oder die Person einen afghanischen Identitätsausweis (Tazkira), einen afghanischen Pass oder ein von einer afghanischen Auslandsvertretung ausgestelltes Identitätsdokument vorlegt. Diese Einreise begründet nicht automatisch die afghanische Staatsangehörigkeit oder ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Ehemalige afghanische Staatsangehörige, die ihre Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, werden für die Einreise grundsätzlich als ausländische Staatsangehörige behandelt. Ein allgemein veröffentlichter nationaler Weg zur Familienzusammenführung als Aufenthaltsstatus ist nicht festgestellt. Einzelne Auslandsvertretungen bieten praktische Lösungen an; beispielsweise verweist die Auslandsvertretung in Abu Dhabi auf ein Familienvisum mit einer Gültigkeit von einem Monat bis zu einem Jahr, mehrfacher Einreise und einer Gebühr von 10 US-Dollar. Ein Identitätsdokument oder eine Heiratsurkunde und ein Kontoauszug können erforderlich sein. Ein ausländischer Ehepartner eines afghanischen Staatsangehörigen kann nach einer nach islamischem Recht geschlossenen Ehe die Staatsangehörigkeit beantragen, ohne die im Gesetz genannte Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren erfüllen zu müssen. Auch dieser Antrag gewährt nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht. Für den Schutz von Flüchtlingen und Asylsuchenden ist keine bestätigte staatliche Entsprechung einer Asylbehörde vorhanden. Afghanistan ist seit August 2005 Vertragspartei der Flüchtlingskonvention von 1951 und des Protokolls von 1967, doch das nationale Asylgesetz war dem recherchierten Stand zufolge weiterhin ein Entwurf. Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) übernimmt in Afghanistan die funktionale Registrierung ausländischer Asylsuchender und Flüchtlinge, ohne als staatliche Asylbehörde zu handeln. Die Registrierung erfolgt über das aktuelle Kontaktverfahren; die veröffentlichten Sprechzeiten in Kabul sind montags und mittwochs von 8:30 bis 12:30 Uhr am offiziellen Empfangsort (ICON Compound). Die Leistungen des UNHCR sind kostenlos, garantieren jedoch weder die Ausreise noch eine Evakuierung. Der Zugang zu Schutz, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten bleibt eingeschränkt, und UNHCR-Dokumente werden von den De-facto-Behörden nur im Einzelfall anerkannt. Eine gesondert öffentlich dokumentierte Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt besteht derzeit nicht. Das Aufenthaltsvisum ist zeitlich begrenzt und darf nicht mit einer Einbürgerung gleichgesetzt werden. Das Staatsangehörigkeitsgesetz des Islamischen Emirats Afghanistan (Citizenship Law of the Islamic Emirate of Afghanistan) aus dem Jahr 2000 verlangt von ausländischen Antragstellern grundsätzlich, mindestens 18 Jahre alt zu sein, einen Antrag einzureichen, mehr als fünf Jahre im Land gelebt zu haben und während der Aufenthaltszeit keine Vorstrafen zu haben. Das Gesetz nennt keine Ausschlüsse aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Sprache, Geschlecht oder Bildungsstand. Die doppelte Staatsangehörigkeit ist gesetzlich ausgeschlossen. Anträge laufen über das Außenministerium; das Staatsangehörigkeitsantragsformular (Engate) kann Identitätszeugen erfordern. Der zuständigen Kommission gehören der Oberste Gerichtshof, das Justizministerium, das Außenministerium, das Innenministerium und die Generaldirektion für Nachrichtendienste an. Die endgültige Einbürgerung wird durch einen Erlass unter dem Titel des obersten Führers (Amirul Momenin) gewährt. Das Außenministerium oder die zuständige Auslandsvertretung entscheidet über die Erteilung und Verlängerung von Visa. Eine aktuell allgemein veröffentlichte Beschwerdefrist, ein nationales Rechtsbehelfsverfahren oder eine feste Bearbeitungsfrist ist nicht bestätigt. In der Praxis kann ein Antragsteller bei der ausstellenden Auslandsvertretung oder beim Außenministerium nachfragen und eine einzelfallbezogene Rechtsberatung einholen; dadurch entsteht keine automatische gerichtliche Überprüfung. Das UNHCR bietet in Kabul, Herat, Paktika, Paktia, Chost, Ghazni und Kundus kostenlose Rechtsberatung für Flüchtlinge, Asylsuchende sowie bestimmte Binnenvertriebene und Rückkehrer an. Die Bearbeitungszeiten hängen unter anderem von Terminen, Genehmigungen sowie Sicherheits- oder Verwaltungsprüfungen ab.
Einwanderungsrecht in Afghanistan
Das Einwanderungsrecht in Afghanistan regelt Einreise, Visa, Aufenthalt, Arbeit, Studium, Schutz und Einbürgerung. Formale Verfahren laufen hauptsächlich über das Außenministerium, afghanische Auslandsvertretungen, das Innenministerium und das Arbeitsministerium; die praktische Umsetzung hängt häufig von der zuständigen Auslandsvertretung und vom Einzelfall ab. Eine gesondert öffentlich dokumentierte unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist derzeit nicht festgestellt.
Tipp
Plane die Einreise nach Afghanistan strikt nach dem tatsächlichen Aufenthaltszweck und behandle Arbeit, einen längeren Aufenthalt, familiäre Verbindungen, Schutz und Einbürgerung als getrennte Verfahren. Verlasse dich weder für eine Beschäftigung auf ein Touristenvisum noch auf eine automatische Verlängerung, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht oder eine spätere Staatsangehörigkeit.

