Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind das Ausländergesetz, das Staatsangehörigkeitsgesetz sowie das Gesetz über internationalen und vorübergehenden Schutz. Das Innenministerium (MVR) ist die zentrale Behörde für befristete und dauerhafte Aufenthalte, viele arbeitsbezogene Aufenthaltsverfahren, Rückkehrmaßnahmen und Staatsangehörigkeitsanträge. Das für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel zuständige Ministerium (MFAFT) sowie diplomatische und konsularische Vertretungen bearbeiten Visaanträge und konsularische Dienstleistungen. Bei vielen Beschäftigungsfällen prüft die Arbeitsagentur die Lage am Arbeitsmarkt. Für einen Kurzaufenthalt ist normalerweise ein Visum oder eine visumfreie Einreiseberechtigung erforderlich. Er ist auf 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen begrenzt. Reisende benötigen in der Regel einen gültigen Reisepass oder ein anerkanntes Reisedokument, das üblicherweise mindestens drei Monate über die geplante Ausreise hinaus gültig und innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden ist. Behörden können außerdem Reisezweck, Unterkunft, ausreichende finanzielle Mittel, Rück- oder Weiterreise, Einreisehinweise und Risiken für öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit, öffentliche Gesundheit oder internationale Beziehungen prüfen. Staatsangehörige der EU und des Schengenraums können im Allgemeinen mit einem gültigen Personalausweis visumfrei einreisen. 2026 können bestimmte Drittstaatsangehörige mit einer gültigen befristeten oder dauerhaften Aufenthaltserlaubnis in der EU oder im Schengenraum oder einem gültigen Schengen-Visum mit Mehrfacheinreise oder Mehrfachvisum für das Vereinigte Königreich, die USA oder Kanada eine begrenzte Regelung mit 15 Tagen je Einreise und 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nutzen. Die Visaregelung für das Vereinigte Königreich, die USA und Kanada gilt laut Angabe vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026 und sollte vor der Reise überprüft werden. Nordmazedonien erteilt Flughafentransitvisa, Kurzzeit- oder Transitvisa und Langzeitvisa. Visaanträge werden üblicherweise persönlich bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung gestellt, und zwar zwischen sechs Monaten und mindestens 15 Tagen vor der Reise. Typische Nachweise sind Antrag, Reisepass, Foto, Reisekrankenversicherung, Reisezweck, Unterkunft, finanzielle Mittel, Rück- oder Weiterreise und Gebühr. Ein Langzeitvisum D kostet EUR 70, für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren EUR 35. Ein Visum D kann mit einem Antrag auf befristeten Aufenthalt verbunden sein; das Visum erlaubt jedoch nur den genehmigten Zweck. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann für Beschäftigung, Saisonarbeit, Entsendung, Studium, Schulbesuch, Spracherwerb, Austauschprogramme, berufliche oder praktische Ausbildung, Berufseinführungen, wissenschaftliche Forschung, medizinische Behandlung, Altenpflege, Familienzusammenführung, humanitäre Gründe und bestimmte eigentumsbezogene Fälle erteilt werden. Ein eigentumsbezogener Antrag kommt für berechtigte EU- oder OECD-Staatsangehörige oder von einem Abkommen erfasste Personen infrage, die eine geeignete Wohnimmobilie im Wert von mindestens EUR 40.000 besitzen. Die Erlaubnis gilt normalerweise ein Jahr und muss nach den jeweils geltenden Bedingungen verlängert werden. Antragstellende benötigen grundsätzlich ausreichende rechtmäßige Mittel zum Lebensunterhalt oder rechtlich gesicherten Unterhalt, eine Unterkunft, Krankenversicherung, einen gültigen Reisepass, zweckbezogene Nachweise und ein persönliches Gespräch. Aufenthaltszweck und Umstände sollten sich während des Verfahrens nicht ändern. Der Antrag kann während eines rechtmäßigen Aufenthalts beim MVR oder mit einem Visum D über eine diplomatische Vertretung eingereicht werden. Das MVR entscheidet über einen in Nordmazedonien gestellten Antrag normalerweise innerhalb von 30 Arbeitstagen und über einen Antrag über eine Vertretung oder einen externen Dienstleister innerhalb von 60 Arbeitstagen. Eine Verlängerung um bis zu 30 Arbeitstage ist möglich. Eine Erlaubnis deckt meist den erforderlichen Zeitraum ab und kann bis zu einem Jahr gelten. Ein beschäftigungsbezogener Aufenthalt ist an die genehmigte Arbeit gebunden. Die Aufenthaltserlaubnis gilt bei Beschäftigung zugleich als Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Die Arbeitsagentur kann Arbeitgeber, Quote, Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Verfügbarkeit einheimischer Bewerberinnen und Bewerber prüfen. Beschäftigung, Saisonbeschäftigung und Entsendung sind unterschiedliche Kategorien. Eine entsandte beschäftigte Person muss im Allgemeinen mindestens ein Jahr für den ausländischen Arbeitgeber gearbeitet haben; die Entsendung darf üblicherweise zwei Jahre nicht überschreiten. Kurzaufenthalte können bestimmte kurzfristige Arbeit bis zu 90 Tagen erlauben, sofern die erforderliche Beschäftigungsbescheinigung und weitere Bedingungen vorliegen. Arbeitgeber und Beschäftigte können Meldepflichten bei Beginn oder Ende der Arbeit haben. Ein Studienaufenthalt wird normalerweise für ein Jahr erteilt und kann verlängert werden. Ein Aufenthalt zum Spracherwerb ist auf ein Jahr begrenzt und kann für denselben Zweck nicht verlängert werden. Ein Studienaufenthalt erlaubt grundsätzlich keine Beschäftigung, außer für gesetzlich genehmigte Tätigkeiten. Ein Forschungsaufenthalt kann bis zu einem Jahr dauern und verlängert werden; mit Ende des Projekts kann jedoch eine Ausreisepflicht entstehen. Bestimmte Ausbildungs- und Studienzeiten werden für die erforderliche Aufenthaltsdauer für den Daueraufenthalt nur zur Hälfte angerechnet. Die Familienzusammenführung kann Ehepartner oder Partner, minderjährige unverheiratete Kinder, unter bestimmten Voraussetzungen unterhaltsabhängige Eltern, gesundheitlich abhängige volljährige Kinder und Eltern eines minderjährigen Kindes umfassen. Die aufenthaltsberechtigte Bezugsperson oder ein rechtmäßig aufhältiges Familienmitglied stellt den Antrag beim MVR. Üblicherweise erforderlich sind Aufenthaltsdokumente, Nachweise der Familienbeziehung, stabile und regelmäßige Mittel für Bezugsperson und Familie, Unterkunft, Krankenversicherung und beglaubigte Reisedokumente. Familienangehörige können nach dem Gesetz Zugang zu Bildung, beruflicher Ausbildung, Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit erhalten. Eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis wird im Allgemeinen spätestens nach vier Jahren Familienaufenthalt erteilt; nach Verwitwung, Scheidung, Trennung oder unter besonders schwierigen Umständen können Sonderregeln gelten. Behörden können Fälle ablehnen, in denen eine Ehe, Adoption oder Sorgerechtsregelung zum Schein geschlossen wurde. Familienangehörige einer nordmazedonischen Staatsbürgerin oder eines nordmazedonischen Staatsbürgers unterliegen einem gesonderten Verfahren für befristeten Aufenthalt. Internationaler Schutz richtet sich vor allem nach dem Gesetz über internationalen und vorübergehenden Schutz und nicht nach den gewöhnlichen Ausländervorschriften. Das Asylreferat des MVR bearbeitet das Verfahren. Eine Person kann die Absicht zu einem Schutzantrag erklären oder den Antrag an einem Grenzübergang, einer Polizeidienststelle, im Aufnahmezentrum oder beim Asylreferat stellen. Der Flüchtlingsstatus betrifft eine begründete Furcht vor Verfolgung; subsidiärer Schutz betrifft ein tatsächliches Risiko eines ernsthaften Schadens. Die Erklärung der Schutzabsicht verhindert, dass die Einreise allein aus diesem Grund verweigert wird. Das Refoulement-Verbot schützt vor einer Abschiebung an einen Ort, an dem Leben oder Freiheit gefährdet wären oder Folter beziehungsweise unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Antragstellende können sich mit Genehmigung in der Nähe von Skopje im Aufnahmezentrum oder in einer Privatunterkunft aufhalten. Zu den schutzbedürftigen Personen gehören Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende und Überlebende von Folter, Vergewaltigung oder schwerer Gewalt. Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz können Rechte auf Arbeit, Sozialschutz, Gesundheitsversorgung, Bildung und Unterkunft erhalten. Das Interkommunale Zentrum für Sozialarbeit kann einen individuellen Integrationsplan erstellen; UNHCR und MYLA können rechtliche Unterstützung anbieten. Ein Daueraufenthalt kann nach fünf aufeinanderfolgenden Jahren anrechenbaren befristeten Aufenthalts beantragt werden. Während dieser fünf Jahre dürfen Abwesenheiten normalerweise weder sechs Monate am Stück noch insgesamt zehn Monate überschreiten. Bestimmte Ausbildungs- und Studienzeiten zählen nur zur Hälfte; Teile des Aufenthalts mit internationalem Schutz werden nach besonderen Regeln berücksichtigt. Antragstellende benötigen stabile und regelmäßige Mittel ohne Abhängigkeit von Sozialhilfe, Unterkunft, Krankenversicherung, ein einschlägiges sauberes Strafregister, keine relevante Gefahr für Sicherheit oder öffentliche Ordnung sowie ausreichende Mazedonischkenntnisse für einfache Verständigung. Das MVR kann bis zu vier Monate benötigen; ausnahmsweise ist eine Verlängerung um bis zu drei Monate möglich. Der Daueraufenthalt ist unbefristet, doch die Aufenthaltserlaubnis selbst gilt für Menschen zwischen fünf und 27 Jahren fünf Jahre und für Menschen über 27 zehn Jahre. Nach den geltenden Regeln ermöglicht er Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit, Bildung, Ausbildung, Anerkennung von Diplomen, Sozialschutz und Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Die Staatsangehörigkeit kann durch Abstammung, in eng begrenzten Fällen durch Geburt im Staatsgebiet, Einbürgerung oder einen internationalen Vertrag erworben werden. Doppelte Staatsangehörigkeit ist rechtlich möglich; Nordmazedonien behandelt eine Person mit doppelter Staatsangehörigkeit im Allgemeinen als nordmazedonische Staatsbürgerin oder nordmazedonischen Staatsbürger. Für die gewöhnliche Einbürgerung gelten üblicherweise folgende Voraussetzungen: mindestens 18 Jahre, mindestens sieben Jahre rechtmäßiger ununterbrochener Aufenthalt, gesicherte Unterkunft, ausreichendes regelmäßiges Einkommen, keine einschlägige Freiheitsstrafe in Nordmazedonien oder im Herkunftsland, kein Strafverfahren, Mazedonischkenntnisse für die Verständigung, kein Aufenthaltsverbot, keine Gefahr für nationale Sicherheit oder Verteidigung, ein Treueeid sowie Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit oder Nachweis, dass diese folgen wird. Der Antrag wird persönlich beim MVR gestellt. Die Gebühr beträgt EUR 20 bei Antragstellung und EUR 80 bei Verleihung der Staatsangehörigkeit. Sonderregeln gelten für Ehepartner nordmazedonischer Staatsangehöriger, anerkannte Flüchtlinge, Staatenlose und minderjährige Kinder, die in den Antrag eines Elternteils aufgenommen werden. Arbeit, Studium, familiäre Bindungen, Immobilienbesitz oder Einreise begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Staatsangehörigkeit oder Daueraufenthalt. Ausländische Personen müssen einen befristeten Aufenthalt oder eine Adresse innerhalb von drei Tagen nach Grenzübertritt oder Adressänderung anmelden. Bei Daueraufenthalt gilt für die Adressregistrierung grundsätzlich eine Frist von acht Tagen. Unterkunftsanbieter melden entgeltliche Unterbringung innerhalb von zwölf Stunden, sonstige Gastgeber innerhalb von 48 Stunden und Personen in selbst genutzter Unterkunft innerhalb von 48 Stunden, sofern keine andere Regel gilt. Eine elektronische Meldung beim MVR ist möglich; die persönliche Meldung bei einer Polizeidienststelle bleibt ebenfalls zulässig. Die Aufenthaltserlaubnis muss mitgeführt werden. Bei Beschädigung, Namensänderung oder Ablauf muss sie im Allgemeinen innerhalb von 15 Tagen ersetzt werden. Eine Verlängerung sollte frühestens 30 Tage vor Ablauf oder nach der angegebenen Regel spätestens 15 Tage nach Ablauf beantragt werden. Während einer laufenden Verlängerung kann der rechtmäßige Aufenthalt bis zur endgültigen Entscheidung fortbestehen, wenn die erforderliche Bescheinigung vorliegt. Eine Verlängerung kann scheitern, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber ohne Begründung mehr als ein Viertel des genehmigten Zeitraums außerhalb Nordmazedoniens aufgehalten hat. Ein ablehnender Bescheid kann meist innerhalb von acht Tagen schriftlich auf Mazedonisch und in kyrillischer Schrift angefochten werden. Viele Beschwerden prüft die Staatliche Zweitinstanzkommission für Verwaltungsverfahren und Arbeitsbeziehungen; anschließend kann ein Verwaltungsstreit vor dem zuständigen Gericht folgen. Für Beschwerden gegen Visa, befristeten Aufenthalt und Daueraufenthalt gilt im Allgemeinen eine Frist von acht Tagen, wobei die gesetzlichen Entscheidungsfristen unterschiedlich sind. Beschwerden haben normalerweise keine aufschiebende Wirkung; ihre Einreichung stoppt daher nicht automatisch die Vollstreckung. Unerlaubter Aufenthalt, aufgehobener oder widerrufener Aufenthalt und Ausweisung können zu einer Rückkehrentscheidung führen. Für eine freiwillige Ausreise werden normalerweise sieben bis 30 Tage eingeräumt; eine begründete Verlängerung auf bis zu 90 Tage ist möglich. Ein Einreiseverbot kann bis zu fünf Jahre dauern, ein Ausweisungsverbot mindestens sechs Monate. Eine Abschiebung bleibt untersagt, wenn sie Leben oder Freiheit gefährden oder Folter beziehungsweise unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge haben würde. Eine Ingewahrsamnahme durch das MVR kann zunächst bis zu 24 Stunden dauern; der Aufenthalt im Aufnahmezentrum kann bis zu sechs Monate und bei Behinderung des Verfahrens, falschen Angaben oder verzögerten Dokumenten ausnahmsweise bis zu zwölf Monate dauern. Gebühren für Aufenthaltsanträge, Übersetzungen, Beglaubigungen, Versicherung, Legalisierung und Reisen unterscheiden sich nach Kategorie. Prüfe deshalb vor dem Antrag den aktuellen offiziellen Gebührentarif und das Verfahren.
Einwanderungsrecht in Nordmazedonien
Das Einwanderungsrecht in Nordmazedonien regelt Einreise, Visa, Aufenthalt, Arbeit, Familienmigration, internationalen Schutz, Daueraufenthalt und Staatsangehörigkeit. Das Innenministerium bearbeitet die meisten Verfahren für ausländische Personen, Aufenthalt, Rückkehr und Einbürgerung. Das für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel zuständige Ministerium kümmert sich um Visa und konsularische Angelegenheiten. Welcher Weg gilt, hängt vom Aufenthaltszweck, der Staatsangehörigkeit, den Dokumenten, den finanziellen Mitteln und der bisherigen Aufenthaltsgeschichte ab.
Tipp
Wähle vor einer Reise oder Antragstellung die Aufenthaltsgrundlage, die deinem tatsächlichen Zweck in Nordmazedonien entspricht. Behalte Fristen, Adressmeldung, erlaubte Tätigkeiten und Verlängerungstermine im Blick: Ein Visum, Arbeitsplatz, Studienplatz, eine Immobilie oder familiäre Verbindung sichert für sich genommen weder langfristigen Aufenthalt noch Staatsangehörigkeit. Bei Ablehnungen, Rückkehrmaßnahmen und Schutzbedarf ist rasches Handeln wichtig.

