Luxemburg hält Parlaments-, Europa- und Kommunalwahlen ab. Parlaments- und Europawahlen finden normalerweise alle fünf Jahre statt; Gemeinderäte werden für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Ein Referendum ist ein separates Verfahren und dient nicht der Wahl eines öffentlichen Mandats. Bei Parlamentswahlen werden 60 Abgeordnete in vier Wahlbezirken gewählt: Der Süden hat 23 Sitze, das Zentrum 21, der Norden 9 und der Osten 7. Wahlberechtigt sind luxemburgische Staatsangehörige ab 18 Jahren, die ihre bürgerlichen und politischen Rechte behalten und in Luxemburg wohnhaft sind. Gewählt wird nach Verhältniswahl mit Kandidatenlisten. Eine Liste darf höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, wie im Wahlbezirk Sitze zu vergeben sind. Zunächst werden Sitze anhand eines Quotienten verteilt, der sich aus gültigen Stimmen geteilt durch die Zahl der Sitze plus eins ergibt und aufgerundet wird. Restliche Sitze werden danach verteilt, indem die Stimmenzahl jeder Liste durch ihre bereits errungenen Sitze plus eins geteilt wird. Die Stimmen für einzelne Kandidatinnen und Kandidaten bestimmen, wer die Sitze der Liste erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Wahlvorsitzende oder der Wahlvorsitzende durch Losentscheid. Bei Europawahlen bilden alle Wahlberechtigten einen landesweiten Wahlbezirk; sechs Mitglieder des Europäischen Parlaments werden für fünf Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind luxemburgische und andere Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats ab 18 Jahren, sofern sie die einschlägigen Voraussetzungen zu den bürgerlichen Rechten erfüllen. Luxemburgerinnen und Luxemburger werden automatisch registriert. Andere EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen einen gesonderten Eintrag in das Europawählerverzeichnis beantragen. Für dieselbe Europawahl dürfen sie nicht in Luxemburg und ihrem Herkunftsland wählen. Listen dürfen bis zu sechs Kandidatinnen und Kandidaten enthalten. Sitzverteilung und Rangfolge folgen grundsätzlich denselben Quotienten- und Einzelstimmenregeln. Bei Kommunalwahlen werden Mitglieder des Gemeinderats für sechs Jahre gewählt. Jede Gemeinde bildet einen Wahlbezirk. Ein Gemeinderat hat normalerweise 7 Sitze bei bis zu 999 Einwohnern, 9 bei 1.000 bis 2.999, 11 bei 3.000 bis 5.999, 13 bei 6.000 bis 9.999, 15 bei 10.000 bis 14.999, 17 bei 15.000 bis 19.999 und 19 Sitze ab 20.000 Einwohnern. Die Stadt Luxemburg hat 27 Gemeinderatsmitglieder. Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern verwenden Mehrheitswahl; Gemeinden ab 3.000 Einwohnern Verhältniswahl mit Listen. Der Gemeinderat wird direkt gewählt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird nicht direkt gewählt: Der Großherzog ernennt sie oder ihn auf Vorschlag der Mehrheit, und der Minister für Inneres ernennt die Schöffen auf Vorschlag der Mehrheit. Das Kollegium aus Bürgermeister und Schöffen besteht in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern aus dem Bürgermeister und zwei Schöffen, bei 10.000 bis 19.999 Einwohnern aus dem Bürgermeister und drei Schöffen und ab 20.000 Einwohnern aus dem Bürgermeister und vier Schöffen; die Stadt Luxemburg hat sechs Schöffen. Am Wahltag muss die wahlberechtigte Person mindestens 18 Jahre alt sein, ihre bürgerlichen und politischen Rechte behalten und darf nicht aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder eines zeitweiligen Entzugs des Wahlrechts ausgeschlossen sein. Luxemburgerinnen und Luxemburger werden automatisch in die einschlägigen Verzeichnisse aufgenommen. Bei Parlamentswahlen sind die luxemburgische Staatsangehörigkeit und ein Wohnsitz in Luxemburg Voraussetzung. Im Ausland lebende Luxemburgerinnen und Luxemburger können bei Parlaments- und Europawahlen per Brief wählen. Für Europawahlen können Luxemburger und andere EU-Staatsangehörige wahlberechtigt sein. Bei Kommunalwahlen können luxemburgische und andere Staatsangehörige teilnehmen, wenn sie in Luxemburg wohnen und im kommunalen Wählerverzeichnis stehen. Seit der Reform von 2022 müssen nichtluxemburgische Wahlberechtigte bei Kommunalwahlen nicht mehr fünf Jahre im Land gelebt haben. Angehörige von Staaten außerhalb der EU müssen bei der Registrierung im Allgemeinen einen gültigen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgenehmigung oder eine carte de légitimation vorlegen. Ausländische Wahlberechtigte registrieren sich für Kommunal- oder Europawahlen normalerweise über MyGuichet.lu oder bei der Gemeinde mit einer förmlichen Erklärung und einem Identitätsnachweis. Kommunal- und Europawählerverzeichnisse sind getrennt. Bei einem Umzug wird die Registrierung normalerweise automatisch übertragen; eine Abmeldung oder der Wegfall der Wahlberechtigung kann die Eintragung beenden. Eine erste Registrierung für Kommunal- und Europawahlen durch nichtluxemburgische Wahlberechtigte ist gewöhnlich bis 17 Uhr am 55. Tag vor der Wahl möglich. Nach den aktuellen Informationen zu Europawahlen gilt dieselbe Frist von 55 Tagen; die endgültige Schließung des Verzeichnisses erfolgt 44 Tage vor der Wahl. Für Parlamentswahlen gilt eine vorläufige Frist zur Einreichung von Listen 54 Tage vor der Wahl, eine Einspruchsfrist bis 47 Tage vor der Wahl und die endgültige Schließung 44 Tage vor der Wahl. Die Gemeinde teilt einer antragstellenden Person das Ergebnis gewöhnlich innerhalb von 15 Tagen mit. Eine Streichung nach einer Überarbeitung des Verzeichnisses muss binnen 48 Stunden schriftlich mitgeteilt werden. Gegen eine unrechtmäßige Aufnahme, Nichtaufnahme oder Streichung kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Wer für die Abgeordnetenkammer kandidiert, muss die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, mindestens 18 Jahre alt sein, die bürgerlichen und politischen Rechte behalten und in Luxemburg wohnhaft sein. Eine Parlamentswahlliste kann von 100 eingetragenen Wahlberechtigten des Bezirks, einer amtierenden oder früheren Abgeordneten beziehungsweise einem amtierenden oder früheren Abgeordneten dieses Bezirks oder von drei gewählten Gemeinderatsmitgliedern eingereicht werden. Die Wahlbekanntmachung erfolgt mindestens 65 Tage vor dem Wahltag; Listen sind mindestens 60 Tage vorher einzureichen. Eine Liste darf die Zahl der verfügbaren Sitze im Bezirk nicht überschreiten. Bestimmte öffentliche Ämter, die Mitgliedschaft in Regierung oder Staatsrat sowie bestimmte enge Familienverhältnisse zu Abgeordneten führen zu Unvereinbarkeiten. Für Europawahlen können Luxemburgerinnen und Luxemburger sowie andere EU-Staatsangehörige ab 18 Jahren kandidieren, sofern sie ihre bürgerlichen Rechte behalten. Die Kandidatin oder der Kandidat muss die einschlägigen Wohnsitz- und Aufenthaltsregeln in Luxemburg erfüllen. Auf der aktuellen amtlichen Seite zu den Wahlbedingungen steht, dass zum Zeitpunkt der Listeneinreichung ein mindestens fünfjähriger Aufenthalt erforderlich ist. Die allgemeinen Hinweise für Kandidierende sind weniger eindeutig; für eine konkrete Wahl sollten deshalb die Wahlbekanntmachung und das maßgebliche Gesetz geprüft werden. EU-Kandidierende müssen außerdem einen Nachweis ihres Herkunftsstaats vorlegen, dass sie weiterhin wählbar sind und nicht zugleich in einem anderen Mitgliedstaat kandidieren. Eine Europawahlliste kann von 250 Wahlberechtigten oder einem luxemburgischen Mitglied des Europäischen Parlaments beziehungsweise Abgeordneten eingereicht werden; sie muss mindestens 60 Tage vor dem Wahltag vorliegen. Kandidierende für Kommunalwahlen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, ihre bürgerlichen und politischen Rechte behalten und zum Zeitpunkt der Einreichung normalerweise seit mindestens sechs Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben. Ausländische Kandidierende legen die vorgeschriebene Erklärung und einen Identitätsnachweis vor. Kandidierende aus Nicht-EU-Staaten müssen außerdem ein gültiges Aufenthaltsdokument einreichen. Ihre Staatsangehörigkeit muss nicht in jeder Kategorie derjenigen der Wahlberechtigten entsprechen. Wahllokale sind normalerweise von 8 bis 14 Uhr geöffnet. Die Stimmabgabe ist geheim; elektronische Wahl und Stimmabgabe durch Stellvertretung sind nicht zulässig. Wahlberechtigte zeigen üblicherweise Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel vor; eine Wahlbenachrichtigung ist normalerweise nicht erforderlich. Eingetragene Wahlberechtigte müssen wählen, sofern kein gesetzlicher Entschuldigungsgrund vorliegt, etwa ein Wohnsitz in einer anderen Gemeinde am Wahltag, ein Alter über 75 Jahren oder eine Volljährigkeit unter Betreuung. Eine unentschuldigte Abwesenheit kann der Staatsanwaltschaft, vor Ort als Parquet bezeichnet, gemeldet werden. Die amtlichen Informationen nennen Geldbußen von 100 bis 250 EUR bei einem ersten unbegründeten Fernbleiben und von 500 bis 1.000 EUR bei einer Wiederholung innerhalb von fünf Jahren. Beschäftigte erhalten für die Stimmabgabe staatsbürgerlichen Urlaub; die Zeit wird nicht vom bezahlten Jahresurlaub abgezogen. Eine berechtigte Hilfsperson kann die Wahl unterstützen; für Menschen mit Sehbehinderung steht ein tastbares Wahlmodell zur Verfügung. Bei Parlaments- und Europawahlen hat eine wählende Person so viele Stimmen wie im jeweiligen Wahlbezirk Mandate zu vergeben sind. Wer eine Liste ankreuzt, gibt jeder darauf stehenden kandidierenden Person eine Stimme, sofern die Liste nicht weniger Namen enthält als Mandate zu vergeben sind. Stimmen können auf Kandidierende verschiedener Listen verteilt werden; einer Person können bis zu zwei Stimmen gegeben werden, sofern die Gesamtzahl der verfügbaren Stimmen nicht überschritten wird. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn zu viele Stimmen abgegeben werden, er leer bleibt, erkennbar verändert wird, ein nicht zugelassener Gegenstand hinzugefügt wird oder der falsche Stimmzettel verwendet wird. Bei kommunaler Mehrheitswahl wird jede ausgewählte kandidierende Person einmal angekreuzt, bis höchstens so viele Sitze wie im Gemeinderat zu vergeben sind. Bei kommunaler Verhältniswahl kann jede kandidierende Person innerhalb des Gesamtlimits ein- oder zweimal angekreuzt werden. Alternativ kann eine Liste angekreuzt werden, wodurch jede darauf stehende Person eine Stimme erhält. Jede eingetragene wählende Person kann für Parlaments-, Europa- oder Kommunalwahlen Briefwahl beantragen. Der Antrag ist über MyGuichet.lu, per Post oder bei der Gemeinde möglich. Bei Zustellung innerhalb Luxemburgs beginnt die Antragsfrist gewöhnlich zwölf Wochen vor dem Wahltag und endet 25 Tage davor. Bei Zustellung ins Ausland ist der Antrag normalerweise spätestens 40 Tage vor dem Wahltag zu stellen. Angenommene Briefwahlunterlagen werden innerhalb Luxemburgs gewöhnlich binnen 15 Tagen und ins Ausland binnen 30 Tagen versandt. Der Wahlbrief muss vor 14 Uhr am Wahltag beim Wahllokal eingehen. Nach einem Briefwahlantrag ist ein Wechsel zurück zur Stimmabgabe im Wahllokal nicht möglich. Im Ausland lebende Luxemburgerinnen und Luxemburger können bei Parlaments- und Europawahlen per Brief wählen. Für eine Wahlbescheinigung kann eine kommunale Gebühr anfallen; gewöhnliches Porto kann zahlungspflichtig sein. In den geprüften Verfahren wurde keine gesonderte Wahlgebühr festgestellt. Nach 14 Uhr zählen die Wahllokale die Stimmen aus. Die oder der Vorsitzende des Hauptwahllokals verkündet das Endergebnis und die gewählten Personen öffentlich. Das Regierungskoordinierungsbüro stellt das vorläufige Ergebnis des Wahltags zusammen. Die Ergebnisse der Parlaments- und Europawahlen werden von der oder dem Vorsitzenden des Hauptwahllokals amtlich verkündet und von der Abgeordnetenkammer bestätigt. Bei Kommunalwahlen schlägt der Gemeinderat auf Grundlage des Ergebnisses eine Mehrheit vor. Danach ernennt der Großherzog den Bürgermeister und der Minister für Inneres die Schöffen. Ein frei werdender Sitz im Europäischen Parlament wird nach dem im Wahlgesetz geregelten Nachrückverfahren besetzt. Nach einer Parlamentswahl tritt die scheidende Regierung am Folgetag zurück, bleibt aber zur Führung der laufenden Geschäfte und allgemeinen Politik im Amt. Der Großherzog konsultiert den scheidenden Kammerpräsidenten, den Präsidenten des Staatsrats und Vertretungen der Listen. Anschließend bestimmt der Großherzog eine Premierministerin oder einen Premierminister oder ernennt eine informierende oder mit der Regierungsbildung beauftragte Person, einen informateur oder formateur. Hat keine Liste die absolute Mehrheit, können Koalitionsverhandlungen zu einem Koalitionsabkommen und einem Regierungsprogramm führen. Der Großherzog ernennt und vereidigt die Regierung. Danach stellt die Premierministerin oder der Premierminister das Programm der Abgeordnetenkammer vor und bittet um deren Vertrauen.
Wahlen in Luxemburg
Bei Wahlen in Luxemburg werden Vertreter auf nationaler, europäischer und kommunaler Ebene bestimmt. Bei Parlamentswahlen werden 60 Mitglieder der Abgeordnetenkammer gewählt, bei Europawahlen sechs Mitglieder des Europäischen Parlaments und bei Kommunalwahlen Mitglieder der Gemeinderäte. Es wird geheim gewählt. Bei Parlaments- und Europawahlen gilt Verhältniswahl; die Kommunalwahlregeln hängen von der Einwohnerzahl der Gemeinde ab. Wahlberechtigung, Registrierung, Briefwahl, Kandidatur, Auszählung und Regierungsbildung richten sich nach dem geänderten Wahlgesetz und den Bekanntmachungen zur jeweiligen Wahl.
Tipp
Behandle die Wahlteilnahme in Luxemburg als Prüfung von Wahlberechtigung und Fristen: Bestimme, an welcher Wahl du teilnehmen kannst, bestätige deine Eintragung und entscheide früh zwischen Wahllokal und Briefwahl. Wenn du kandidierst, prüfe Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthaltsdauer, Unterstützung und Unvereinbarkeiten, bevor du Unterschriften sammelst oder eine Liste einreichst. Bewahre Nachweise zur Eintragung, zu Anträgen und zu einer gegebenenfalls entschuldigten Abwesenheit auf.

