Wer ein Haustier hält, übernimmt in Luxemburg dauerhaft Verantwortung für Futter, Wasser, Unterbringung, Bewegung, Gesundheitsversorgung sowie Vorkehrungen für Notfälle und Urlaubszeiten. Prüfe vor der Anschaffung Tierart, ausgewachsene Größe, Temperament, Lebenserwartung, verfügbare Zeit und Fläche, laufende Kosten und Zugang zu tierärztlicher Versorgung. Zugelassene Züchter und anerkannte Tierheime in Luxemburg oder der Großregion sind üblicherweise die sichereren Anlaufstellen. Bei einem importierten Tier müssen Kennzeichnung, Gesundheitszustand, Tollwutnachweise und erforderliche Dokumente geprüft und nach der Ankunft eine tierärztliche Untersuchung veranlasst werden. Luxemburg verwendet eine Positivliste zulässiger Säugetiere und anderer Tiere. Für eine nicht gelistete Tierart ist vor der Anschaffung eine ministerielle Genehmigung erforderlich. Der Antrag beschreibt normalerweise den wissenschaftlichen und gebräuchlichen Namen, den Grund für die Haltung, Biologie, Physiologie, Gehege, Klima, Fütterung und tierärztliche Versorgung. Für geschützte Arten können zusätzlich CITES-Dokumente erforderlich sein. Für jedes giftige Tier ist unabhängig vom Grad seiner Giftigkeit eine Genehmigung nötig. Auch die Zucht von Hunden oder Katzen und der Betrieb einer Tierpension oder eines Tierheims erfordern eine ministerielle Genehmigung. Ein zugelassener Tierarzt ist die zentrale Anlaufstelle für Mikrochips, Heimtierausweise, Tollwutimpfungen, klinische Untersuchungen, Dokumentenkontrollen, Vorsorge und Behandlung. Für Haustiere wurde in Luxemburg kein landesweit gesetzlich festgelegter Tarif für die routinemäßige tierärztliche Versorgung festgestellt. Halter zahlen normalerweise für Futter, Ausstattung, Untersuchungen, Impfungen, Entwurmung, Krankheit, Verletzungen, Alter, Unterbringung, Fellpflege und die Entsorgung des Tierkörpers, sofern keine besondere Regel etwas anderes vorsieht. Hunde benötigen spätestens im Alter von vier Monaten einen von einem zugelassenen Tierarzt eingesetzten Mikrochip und eine elektronische Registrierung. Die erste Tollwutimpfung erfolgt nach der Kennzeichnung ab einem Alter von zwölf Wochen; der Hund benötigt einen EU-Heimtierausweis. Der Halter meldet den Hund spätestens vier Monate nach der Geburt bei der Gemeinde an. Bei einem neuen Halter, einem Umzug in eine andere Gemeinde oder einem Zuzug aus dem Ausland muss die Anmeldung innerhalb eines Monats erfolgen. Sie umfasst ein tierärztliches Attest und den Nachweis einer Privathaftpflichtversicherung. Diese Versicherung ist verpflichtend. Verlust, Tod oder Weitergabe müssen der Gemeinde gemeldet werden. Die jährliche Hundesteuer beträgt mindestens 10 EUR; die Höhe richtet sich nach der Gemeinde. Blinden- und Assistenzhunde, Hunde der großherzoglichen Polizei, der Armee, des Zolls oder Grenzschutzes sowie Rettungshunde sind befreit. Staffordshire Bullterrier, English Mastiffs, American Staffordshire Terrier, Tosas und nicht registrierte Hunde mit entsprechender Morphologie gelten als gefährliche Hunde. Der Halter muss volljährig sein und vor der Anschaffung eine ministerielle Genehmigung einholen. Für den Antrag sind Kennzeichnung, ein Strafregisterauszug Nr. 3 und der theoretische Hondsführerschäin-Kurs der LAK, der Lëtzebuerger Associatioun vun de Klengdéierepraktiker, erforderlich; wo verfügbar, kann MyGuichet.lu genutzt werden. Bis zum Alter von 18 Monaten muss der Hund die erforderliche Ausbildung und Prüfung absolvieren. Das Zertifikat gilt drei Jahre und kann um weitere drei Jahre verlängert werden. Innerhalb von 18 Monaten ist eine zweite Anmeldung bei der Gemeinde erforderlich; eine Kastration ist vorgeschrieben, wenn die Regeln für Rasse oder Typ dies vorsehen. Der Hund darf erst angeschafft werden, wenn sowohl die Genehmigung als auch die Ausbildungsvoraussetzungen für den Halter erfüllt sind. Hunde brauchen Futter, Wasser, Pflege, geeignete Unterbringung, Bewegung und Behandlung bei Krankheit oder Verletzung. Dauerhafte Anbindehaltung ist verboten. Eine vorübergehende Anbindung muss eine Leine von mindestens sechs Metern und eine Fläche von mindestens 20 Quadratmetern vorsehen. Die Haltung in einem Käfig ist auch kurzfristig verboten; das Kupieren von Ohren oder Schwanz ist untersagt. In städtischen Gebieten, öffentlichen Verkehrsmitteln, Gemeinschaftsbereichen von Mehrfamilienhäusern, öffentlichen Parkplätzen, Tankstellen, bei öffentlichen Veranstaltungen, auf Sportplätzen, Radwegen und Trimm-dich-Pfaden müssen Hunde angeleint sein. Andernorts muss der Halter die Kontrolle behalten und bei Bedarf eine Leine verwenden; Gemeinden können örtliche Ausnahmen schaffen. Hundekot ist zu beseitigen. Katzen benötigen grundsätzlich einen Mikrochip und eine elektronische Registrierung. Katzen mit Freigang müssen kastriert oder sterilisiert sein; offizielle Hinweise nehmen Bauernhofkatzen davon aus. Katzen dürfen nicht angebunden oder auch nur vorübergehend in einem Käfig gehalten werden. Für die Katzenzucht ist eine ministerielle Genehmigung erforderlich. Eine allgemeine nationale Katzensteuer oder Anmeldung bei der Gemeinde wurde nicht festgestellt. Für Frettchen wurde keine aktuelle luxemburgspezifische Kennzeichnungs- oder Registrierungspflicht festgestellt; für Reisen gelten dennoch die einschlägigen EU-Heimtierregeln. Für andere Haustiere gelten weiterhin artspezifische Anforderungen an Haltung und Versorgung, die Positivliste und mögliche Regelungen für exotische, CITES-geschützte oder giftige Tiere. Für private Reisen innerhalb der EU benötigen Hunde, Katzen und Frettchen einen Mikrochip vor der Tollwutimpfung, eine erste Tollwutimpfung ab einem Alter von zwölf Wochen, eine Wartefrist von mindestens 21 Tagen und einen gültigen EU-Heimtierausweis. Üblicherweise dürfen höchstens fünf Tiere mitgeführt werden. Eine ermächtigte Person darf die Tiere nur dann begleiten, wenn der Halter innerhalb von fünf Tagen reist. Für mehr als fünf Tiere sind Nachweise über einen Wettbewerb, eine Ausstellung oder Sportveranstaltung sowie ein Alter der Tiere von mehr als sechs Monaten erforderlich; andernfalls gelten die Regeln für gewerbliche Bewegungen oder Verbringungen innerhalb der EU. Hunde, die nach Finnland, Irland, Malta, Norwegen oder Nordirland reisen, benötigen die vorgeschriebene Bandwurmbehandlung. Bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat in die EU sind üblicherweise ein Tollwut-Antikörpertest, eine amtliche Tiergesundheitsbescheinigung und die Einreise über eine ausgewiesene Stelle erforderlich. Für die Einreise aus einem Nicht-EU-Staat stellt ein amtlicher staatlicher Tierarzt die EU-Tiergesundheitsbescheinigung höchstens zehn Tage vor der Ankunft aus. Zusammen mit der Erklärung für nicht gewerbliche Reisen ist die Bescheinigung für Verbringungen innerhalb der EU im Allgemeinen sechs Monate oder bis zum Ablauf der Tollwutimpfung gültig, je nachdem, was zuerst eintritt. Die Grenzbehörden können die Dokumente für das Zielland kontrollieren. Verstöße können zur Rücksendung, Quarantäne oder anderen Maßnahmen als letztem Mittel führen. Luxemburg erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die nicht gewerbliche Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen unter zwölf Wochen ohne Tollwutimpfung oder im Alter von zwölf bis 15 Wochen nach der Impfung, wenn die erforderliche Erklärung vorliegt oder die Bedingungen für eine Reise mit einer Mutter erfüllt sind, deren vorherige Impfung gültig ist. Das Tier benötigt weiterhin einen Chip und einen Heimtierausweis des Herkunftslandes. Gewerbliche Einfuhren setzen eine gültige Tollwutimpfung voraus und sind daher normalerweise nicht vor einem Alter von 15 Wochen möglich. Fracht muss über eine zugelassene Grenzkontrollstelle abgefertigt werden. Ein Verkauf oder Eigentumsübergang gilt als gewerbliche Verbringung, auch wenn der Halter keine gewerbliche Absicht angibt. Bei mehr als fünf Tieren greifen ebenfalls die einschlägigen Bescheinigungsregeln. Gewerbliche Verbringungen und Ausfuhren erfolgen über das Verfahren ALVA und TRACES.NT. Die ALVA, die Administration luxembourgeoise vétérinaire et alimentaire, prüft Kennzeichnung, Transportfähigkeit, klinischen Zustand und Anforderungen zu Infektionskrankheiten. Anträge müssen im Allgemeinen mindestens einen Arbeitstag vor der Untersuchung oder bei Reisen von mehr als acht Stunden zwei Arbeitstage vor der Abfahrt eingehen. Eine Ausfuhr in einen Drittstaat muss außerdem den Vorschriften des Ziellandes entsprechen. Das Tierschutzgesetz vom 27. Juni 2018 verbietet unnötiges Töten, Schmerzen, Leiden, Stress, Schäden und Verletzungen sowie das Vorenthalten von Futter oder Wasser, ungeeignete Unterbringung und unbehandelte Krankheit oder Verletzung. Vermutete Misshandlung kann über MyGuichet.lu mit oder ohne Anmeldung, an help@deier.lu oder bei der ALVA gemeldet werden. Gib Sachverhalt, genauen Ort, Datum, mutmaßlich verantwortliche Person sowie verfügbare Fotos oder Dokumente an. Meldungen werden vertraulich bearbeitet, aber die meldende Person erhält keine Einzelheiten zum Ausgang des Falls. Anonyme Meldungen werden nach den Hinweisen des Landwirtschaftsportals nicht angenommen. In Luxemburg gibt es keine rechtmäßige Möglichkeit, ein unerwünschtes Haustier auszusetzen. Die Verantwortung für das Tier endet nicht, wenn es unbequem wird, Schäden verursacht oder schwer zu halten ist. Anerkannte Tierheime in Luxemburg und der Großregion bieten eine Möglichkeit zur Abgabe oder Vermittlung, nehmen Tiere jedoch nach den Bedingungen der jeweiligen Einrichtung auf. Der Staat unterstützt oder bezuschusst Tierheime; ein zentrales öffentliches Zuteilungsverfahren oder ein einheitliches nationales Aufnahmeportal wurde nicht festgestellt. Ein Tierheim benötigt eine Genehmigung der ALVA. Bei einem verstorbenen Haustier kannst du dich zu rechtmäßigen Möglichkeiten an einen Tierarzt wenden: Begräbnis oder Entsorgung des Tierkörpers übernehmen von der ALVA kontrollierte zugelassene Unternehmen; die Kosten trägt der Halter.
Haustiere in Luxemburg
Haustierhaltung in Luxemburg umfasst verantwortungsvolle Anschaffung, tägliche Versorgung, Gesundheit, Wohlergehen, Reisen und eine rechtmäßige Abgabe. Eine Positivliste legt fest, welche Säugetiere und anderen Tiere gehalten werden dürfen; für nicht gelistete Arten und alle giftigen Tiere ist vor der Anschaffung eine ministerielle Genehmigung erforderlich. Für Hunde gelten die klarsten Pflichten zu Registrierung, Versicherung, Steuer und Leinenführung; für Katzen und andere Haustiere gelten artspezifische Regeln. Bei grenzüberschreitenden Reisen sind Kennzeichnung, Impfung und Reisedokumente erforderlich.
Tipp
Betrachte ein Haustier in Luxemburg als langfristige Verantwortung, nicht als Anschaffung. Wähle eine Tierart erst, nachdem du Rechtsstatus, Haltungsbedarf, tierärztliche Versorgung, laufende Kosten sowie Betreuung in Ferien und Notfällen geprüft hast. Erledige Kennzeichnung, Genehmigungen, Versicherung und Reisedokumente, bevor du das Tier anschaffst oder eine Grenze überquerst.

