Luxemburg wendet nationales Einwanderungsrecht zusammen mit europäischen Vorschriften an. Die Direction générale de l’immigration des Ministère des Affaires intérieures bearbeitet die meisten Aufenthaltsverfahren. Die zuständige Gemeinde erledigt Formalitäten zu Ankunft und Registrierung, ADEM ist an verschiedenen Arbeitsverfahren beteiligt, und das Ministère de la Justice ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständig. Für Schutzverfahren sind ONA und die zuständigen Asylbehörden beteiligt; rechtliche Beschwerden werden vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof verhandelt. Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz, die sich länger als 90 Tage aufhalten, müssen sich im Allgemeinen bei ihrer Gemeinde anmelden. Sie reichen innerhalb von acht Tagen nach der Ankunft eine déclaration d’arrivée ein und beantragen innerhalb von drei Monaten eine Registrierungsbescheinigung. Eine autorisation de séjour temporaire benötigen sie normalerweise nicht. Grundlage ihres Aufenthalts kann eine Beschäftigung, Selbstständigkeit, ein Studium, ausreichende Mittel mit Krankenversicherung oder eine Familienangehörigkeit sein. Ein Familienmitglied aus einem Nicht-EU-Staat beantragt normalerweise innerhalb von drei Monaten eine Aufenthaltskarte und benötigt möglicherweise ein Einreisevisum. Drittstaatsangehörige durchlaufen bei Aufenthalten von mehr als 90 Tagen normalerweise ein zweistufiges Verfahren. Zuerst beantragen sie vor der Einreise eine autorisation de séjour temporaire (AST). Nach der Einreise reichen sie innerhalb von drei Tagen die déclaration d’arrivée ein, absolvieren die erforderlichen medizinischen Untersuchungen und beantragen innerhalb von drei Monaten einen titre de séjour. Wer visumpflichtig ist, benötigt ein Visum D. Anträge können über MyGuichet.lu oder per Post bei der Direction générale de l’immigration eingereicht werden. Zu den häufigen Voraussetzungen zählen ein gültiger Reisepass, biometrisches Foto und Fingerabdrücke, Nachweis des Aufenthaltszwecks, Krankenversicherung, Unterkunft, ausreichende finanzielle Mittel und je nach Kategorie Strafregisterbescheinigungen. Dokumente müssen eventuell beglaubigt, legalisiert oder mit einer Apostille versehen werden. Für Dokumente, die nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch vorliegen, ist im Allgemeinen eine beglaubigte Übersetzung erforderlich. Zu den wichtigsten Kategorien für Erwerbstätigkeit gehören angestellte Arbeit, Selbstständigkeit, die EU Blue Card, Forschung, unternehmensinterne Versetzungen, Saisonarbeit, Au-pair-Aufenthalte, private Gründe und entsandte Arbeit. Bei angestellter Beschäftigung wird die offene Stelle normalerweise ADEM gemeldet; anschließend erfolgt eine mindestens dreiwöchige Arbeitsmarktprüfung. Die erste Genehmigung ist im Allgemeinen auf ein Jahr, einen Beruf und eine Branche begrenzt. Ab der ersten Verlängerung kann eine Genehmigung bis zu drei Jahre gelten und bei nachgewiesener erforderlicher Beschäftigung alle Berufe und Branchen abdecken. Im Jahr 2026 liegt die Gehaltsschwelle für die EU Blue Card bei 65.652 EUR; der Arbeitsvertrag muss normalerweise mindestens sechs Monate dauern. Selbstständige Antragstellende legen einen Geschäfts- und Finanzierungsplan, wirtschaftliche Mittel, Qualifikationen und gegebenenfalls erforderliche Unternehmensgenehmigungen vor. Studierende benötigen die Zulassung zu einem Vollzeit-Hochschulstudium und dürfen im Durchschnitt normalerweise bis zu 15 Stunden pro Woche arbeiten; es gelten bestimmte Ausnahmen. Nach einem Master oder einer Promotion in Luxemburg kann eine Genehmigung zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung von bis zu zwölf Monaten erteilt werden; die Tätigkeit muss mit dem Studium zusammenhängen. Forschende benötigen eine zugelassene aufnehmende Einrichtung und eine Aufnahmevereinbarung. Saisonarbeit ist auf saisonale Tätigkeiten begrenzt und darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten bis zu fünf Monate dauern. Ein Au-pair-Aufenthalt ist auf Personen im Alter von 18 bis 29 Jahren begrenzt, erfordert die Genehmigung der zuständigen Jugendbehörde sowie eine Gastfamilienvereinbarung und erlaubt keine andere bezahlte oder freiberufliche Arbeit. Für den Familiennachzug muss die antragstellende Person normalerweise einen langfristigen Aufenthalt beabsichtigen, über stabile und regelmäßige Mittel mindestens auf Höhe des Referenzwerts für den durchschnittlichen monatlichen Mindestlohn einer ungelernten Arbeitskraft während der vorherigen zwölf Monate verfügen sowie geeignete Unterkunft und Krankenversicherung nachweisen. Zu den berechtigten Familienangehörigen zählen im Allgemeinen ein mindestens 18 Jahre alter Ehepartner oder eingetragener Partner und unverheiratete unterhaltsabhängige Kinder unter 18 Jahren; besondere Ausnahmen sind begrenzt. Die erste Aufenthaltserlaubnis für ein Familienmitglied gilt normalerweise ein Jahr und ermöglicht Zugang zu Bildung, Beratung, Ausbildung und Arbeitsmarkt. Ein Familienmitglied kann nach spätestens fünf Jahren oder in Fällen wie Trennung der Familie, Tod, Scheidung oder häuslicher Gewalt früher eine eigenständige Genehmigung erhalten. Internationaler Schutz umfasst den Flüchtlingsstatus und subsidiären Schutz. Vorübergehender Schutz ist ein davon getrennter Ausnahmeaufenthaltsstatus. Seit dem 12. Juni 2026 ist ONA für die Aufnahme zuständig und bietet Unterkunft und soziale Aufnahme; ONE ist für unbegleitete Minderjährige zuständig. Die Aufnahme kann je nach geltenden Regeln Unterkunft, Essen, Hygiene, Gesundheitsversorgung und soziale oder pädagogische Unterstützung umfassen. Eine Genehmigung für internationalen Schutz gilt im Allgemeinen fünf Jahre. Eine abschließende Ablehnung gibt normalerweise 30 Tage für eine freiwillige Ausreise; wer nicht ausreist, kann zwangsweise abgeschoben, inhaftiert und mit einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot im Schengen-Raum von bis zu fünf Jahren belegt werden. Zu Integrationsangeboten gehören der Welcome and Integration Contract (CAI) und der pacte citoyen du vivre-ensemble interculturel. Dabei handelt es sich um formelle Integrationsangebote, die keine allgemeine Voraussetzung für jede Aufenthaltsgenehmigung sind. Bei Verfahren zur Staatsangehörigkeit können Nachweise zu Luxemburgisch und gesellschaftlicher Orientierung wichtig werden. Für eine Einbürgerung sind im Allgemeinen Volljährigkeit, mindestens fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt mit ununterbrochenen letzten zwölf Monaten, eine Luxemburgischprüfung, der Kurs oder Test Vivre ensemble und ein guter Leumund erforderlich. Das Verfahren ist kostenlos; der Antrag wird persönlich bei der Gemeinde gestellt, und die ministerielle Entscheidung kann bis zu acht Monate dauern. Weitere Verfahren zur Staatsangehörigkeit umfassen Option, Wiedererwerb und Fälle, die auf Abstammung, Ehe, Schulbesuch, CAI oder Schutz beruhen. Bei einem Aufenthaltsweg von 20 Jahren ist ein bestimmter 24-stündiger Luxemburgischkurs vorgeschrieben; die Anmeldung zur Sprachprüfung kostet 75 EUR. Das Recht auf Daueraufenthalt hängt vom Status ab. Drittstaatsangehörige können nach fünf Jahren rechtmäßigem, ununterbrochenem Aufenthalt normalerweise den Status résident de longue durée beantragen. Dabei gelten Abwesenheitsgrenzen, die im Allgemeinen unter sechs Monaten am Stück und unter zehn Monaten innerhalb von fünf Jahren bleiben müssen. Bestimmte Abwesenheiten können bis zu zwölf Monate betragen. Saisonbeschäftigte, entsandte Arbeitskräfte, unternehmensintern versetzte Beschäftigte, Studierende, Auszubildende und Inhaber bestimmter zeitlich begrenzter Aufenthaltstitel sind ausgeschlossen. Der Aufenthaltstitel für langfristig Aufenthaltsberechtigte gilt fünf Jahre. EU-Bürger erwerben im Allgemeinen nach fünf Jahren ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht; ein EU-Dokument über das Daueraufenthaltsrecht hat unbegrenzte Gültigkeit, wobei Abwesenheitsregeln gelten. Zeiträume mit einer EU Blue Card in der EU können zusammengerechnet werden, wenn die letzten zwei Jahre in Luxemburg verbracht wurden. Anträge und Genehmigungen haben je nach Kategorie eigene Fristen. Eine häufige Gebühr für Aufenthaltskarten beträgt 80 EUR; Verlängerungen werden grundsätzlich spätestens zwei Monate vor Ablauf beantragt. Wer Luxemburg für mehr als sechs Monate verlässt, muss der Gemeinde normalerweise die Ausreise melden und den Aufenthaltstitel abgeben. Eine Eingangsbestätigung sichert den rechtmäßigen Aufenthalt nur, wenn die betreffende Kategorie diese Wirkung vorsieht. Unvollständige oder gefälschte Nachweise können zur Ablehnung führen. Eine Ablehnung kann meist mit einem optionalen außergerichtlichen Rechtsbehelf und in vielen Fällen mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von drei Monaten angefochten werden. Für Verfahren vor diesem Gericht ist im Allgemeinen ein Rechtsanwalt erforderlich. Ein fristgerechter außergerichtlicher Rechtsbehelf kann die gerichtliche Frist aussetzen oder neu starten; ein Rechtsbehelf setzt jedoch nicht automatisch jede einwanderungsrechtliche Maßnahme aus. Eine vorläufige Aussetzung kann möglich sein, wenn ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden und ein ernsthafter Rechtmäßigkeitszweifel dargelegt werden. Ablehnungen eines Visums C haben normalerweise eine dreimonatige Anfechtungsfrist, für die ein Rechtsanwalt benötigt wird. Asylfristen unterscheiden sich: Gegen eine gewöhnliche Ablehnung und Ausreiseanordnung kann normalerweise innerhalb eines Monats mit aufschiebender Wirkung ein einzelner Rechtsbehelf eingelegt werden; bei beschleunigten Verfahren oder Unzulässigkeitsentscheidungen beträgt die Frist in der Regel 15 Tage. Der Widerruf eines Schutzstatus kann normalerweise binnen 20 Tagen angefochten werden, wobei die aufschiebende Wirkung nur für bestimmte Fälle gilt. Frist und Rechtsbehelf müssen daher anhand der konkreten Entscheidung und Aufenthaltskategorie geprüft werden.
Einwanderungsrecht in Luxemburg
Das Einwanderungsrecht in Luxemburg regelt Einreise, Aufenthalt, Arbeit, Studium, Familiennachzug, Schutz, Daueraufenthalt und Staatsangehörigkeit. Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz durchlaufen im Allgemeinen ein Registrierungsverfahren; Drittstaatsangehörige benötigen normalerweise vorab eine Genehmigung und einen Aufenthaltstitel. Zuständige Stellen, Dokumente, Fristen und Rechte hängen von der Aufenthaltskategorie und der persönlichen Situation ab.
Tipp
Wählen Sie vor der Einreise, Arbeitsaufnahme oder Familienzusammenführung nach Luxemburg die Aufenthaltsgrundlage, die Ihrer tatsächlichen Situation entspricht. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltszweck, Dokumente und Fristen bestimmen, welches Verfahren und welche Rechte gelten. Behandeln Sie jede Frist als festen Kontrolltermin und bewahren Sie Nachweise für rechtzeitige Einreichung und fortbestehende Berechtigung auf.

