Das nationale Steuersystem der Demokratischen Republik Kongo beruht hauptsächlich auf dem Steuergesetzbuch (Code des Impôts), dem Gesetz 004/2003 über Steuerverfahren, dem Gesetz 23/053 über Körperschaftsteuer (Impôt sur les Sociétés, IS) und Einkommensteuer natürlicher Personen (Impôt sur le Revenu des Personnes Physiques, IRPP) sowie dem Gesetzesdekret 10/001 über Mehrwertsteuer (Taxe sur la Valeur Ajoutée, TVA). Das Finanzgesetz 25/060 vom 29. Dezember 2025 ändert unter anderem Verfahren, IS, IRPP und TVA. Seit dem 1. Januar 2026 befindet sich die Einkommensbesteuerung im Übergang: IS und IRPP sollen das frühere Schedulensystem ersetzen, während Hinweise der DGI für bestimmte Steuerarten oder Steuerjahre weiterhin auf IBP-, IPR- und IERE-Erklärungen verweisen. Die anwendbare Steuerkategorie, das Einkommensjahr und die Durchführungsregel müssen daher vor einer Berechnung geprüft werden. Die DGI ist landesweit für Veranlagung, Erklärungen, Einzug, Prüfungen und Steuerstreitigkeiten zu zentralen Steuern zuständig. Große, mittlere und kleine Unternehmen sowie nichtgewerblich tätige Einzelpersonen werden je nach Kategorie unterschiedlichen DGI-Stellen zugeordnet: große Unternehmen der DGE, mittlere Unternehmen der DME und kleine Unternehmen sowie nichtgewerbliche Einzelpersonen der DEPTP. Je nach Übergangsregeln bestehen außerdem provinzielle oder städtische Finanzämter und Centres d’Impôts. Ohne Angabe einer Provinz oder Stadt lässt sich keine bestimmte lokale Dienststelle zuordnen. Bei natürlichen Personen umfasst IRPP unter anderem Einkünfte aus Beschäftigung, beweglichem Kapital, Veräußerungsgewinnen, Handel, Industrie, Immobilien und Handwerk, nichtgewerblichen Berufen sowie Landwirtschaft. Gebietsansässige werden im Allgemeinen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und auch auf ausländische Einkünfte besteuert; Gebietsfremde unterliegen der Steuer auf Einkünfte aus Quellen in der Demokratischen Republik Kongo. Bei Beschäftigten kann der steuerliche Anknüpfungspunkt auf dem Wohnsitz oder steuerlichen Sitz des Arbeitgebers beruhen. Eine veröffentlichte DGI-Tabelle nennt 3 Prozent bis 1.944.000 FC, 15 Prozent von 1.944.001 bis 21.600.000 FC, 30 Prozent von 21.600.001 bis 43.200.000 FC und 40 Prozent darüber. Dieselbe DGI-Seite nennt zugleich einen Höchstsatz von 30 Prozent der Steuerbemessungsgrundlage. Diese Abweichung muss vor einer konkreten Lohn- oder Einkommensteuerberechnung anhand der geltenden Rechtsgrundlage geklärt werden. Unternehmen können je nach Rechtsform und Tätigkeit IS, IBP oder anderen Steuervorschriften unterliegen. IS gilt unter anderem für SA, SARL, SAS, Genossenschaften, gewinnorientierte juristische Personen des öffentlichen Rechts, faktische Gesellschaften, zeitweilige Vereinigungen (associations momentanées), wirtschaftliche Gesellschaften des Zivilrechts, SNC, SCS, Beteiligungsgesellschaften (sociétés en participation) und bestimmte Vereinigungen. Die Jahreserklärung ist grundsätzlich bis zum 30. April des Folgejahres einzureichen; die DGI verlangt das Formular und den Zahlungsnachweis der Bank. Aus den verfügbaren DGI-Angaben lässt sich kein einheitlicher aktuell geltender IS-Steuersatz zuverlässig ableiten. Für kleine und Kleinstunternehmen unterscheiden DGI-Hinweise für 2026 zwischen Normal-, Klein- und Kleinstregimen. Als Beispiel nennt die Recherche für das Steuerjahr 2026 auf Grundlage des Umsatzes von 2025 einen Jahresumsatz über 10.000.000 FC und unter 80.000.000 FC für IBP; 60 Prozent der ersten Rate waren bis zum 31. Januar 2026 fällig, die übrigen 40 Prozent später. Regime, Satz und Zahlungsplan hängen von der geltenden Regelung und dem konkreten Umsatz ab. TVA ist eine Verbrauchsteuer auf Waren und Dienstleistungen, die in der Demokratischen Republik Kongo verbraucht oder genutzt werden. Sie kann für natürliche Personen, Unternehmen, den Staat, Provinzen, dezentralisierte Gebietskörperschaften (Entités Territoriales Décentralisées) und öffentliche Einrichtungen gelten. Die veröffentlichte Umsatzgrenze liegt bei mindestens 80.000.000 FC jährlich; freie Berufe können auch unterhalb dieser Grenze steuerpflichtig sein. Der Normalsatz beträgt 16 Prozent, Ausfuhren werden mit 0 Prozent besteuert. Unternehmen verrechnen vereinnahmte TVA mit abzugsfähiger TVA auf Einkäufe; ein verbleibendes Guthaben kann vorgetragen oder erstattet werden. Erklärung und Zahlung erfolgen monatlich, spätestens am 15. des Folgemonats. Arbeitgeber erklären und zahlen Lohnsteuern wie IPR, IERE und den maßgeblichen IRPP-Lohnsteueranteil. Die DGI legt außerdem Fristen und Sätze für bestimmte Zahlungen an Gebietsfremde, Einkünfte aus beweglichem Kapital und TVA fest. Diese Anforderungen unterscheiden sich je nach Steuerart und Umständen; eine Frist aus dem TVA- oder Lohnsteuerkalender darf nicht allgemein auf andere Steuern übertragen werden. Wer eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, benötigt eine NIF. Die DGI beschreibt den Antrag auf eine NIF als kostenlos und bietet eine elektronische Registrierung an. Das Handels- und Kreditsicherheitenregister (Registre du Commerce et du Crédit Mobilier, RCCM) sowie die Geschäftsadresse müssen zusammen mit der NIF auf der FACNO stehen. Die FACNO ist eine elektronische, nachvollziehbare standardisierte Rechnung mit QR- oder Authentifizierungscode; DEF oder SFE können zusätzlich für berechtigte Anbieter und Transaktionen gelten. Die allgemeine Anwendung wurde abhängig von der geltenden Umsetzungsregel ab dem 1. Dezember 2025 ausgeweitet. Die technische Umsetzung kann Kosten für Geräte oder Systeme verursachen, deren genaue Höhe nicht feststeht. Steuerpflichtige müssen sich registrieren, korrekte Erklärungen einreichen, fristgerecht zahlen, erforderlichenfalls Steuern einbehalten, Geschäftsunterlagen aufbewahren und FACNOs ausstellen oder akzeptieren. Die DGI kann Schreibtisch- oder Außenprüfungen durchführen, Ermittlungen anstellen, Forderungen einziehen und Sanktionen verhängen. Anträge auf Erlass, Einsprüche und Steuerstreitigkeiten richten sich nach dem Steuergesetzbuch und Gesetz 004/2003; konkrete Verfahrensfristen müssen für den Einzelfall geprüft werden. Zölle und Verbrauchsteuern an der Ein- oder Ausfuhrgrenze bearbeitet hauptsächlich die DGDA und nicht die DGI. Häufig genannte Zollsätze betragen 5, 10 oder 20 Prozent auf Einfuhren und 1, 5 oder 10 Prozent auf bestimmte Ausfuhren. Verbrauchsteuern können unter anderem auf Alkohol, Tabak, Erdöl, Telekommunikation, Kunststoffe und Fahrzeuge erhoben werden. Bergbau und andere Sektoren können zusätzliche Sondersteuern auslösen. Die DGRAD betrifft hauptsächlich nichtsteuerliche Staatseinnahmen und gehört nicht zum hier beschriebenen Kernbereich der Besteuerung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können ausländische Einkünfte Gebietsansässiger, Einkünfte Gebietsfremder aus kongolesischen Quellen, Quellensteuern auf Dienstleistungen oder Kapitaleinkünfte und Regeln zur Betriebsstätte relevant sein. Das Gesetzbuch verweist auf bilaterale Abkommen mit Südafrika und Belgien. Eine Entlastung von Doppelbesteuerung hängt von Wohnsitz, Einkunftsquelle, Abkommensmethode und konkreter Tätigkeit ab; eine pauschale Steuerbefreiung gibt es nicht.
Steuern in der Demokratischen Republik Kongo
Die Demokratische Republik Kongo erhebt gesetzlich festgelegte Abgaben auf Einkommen, Gewinne, Umsatz sowie bestimmte Einfuhren und Waren. Die Generaldirektion für Steuern (Direction Générale des Impôts, DGI) verwaltet zentrale Steuern, während die Generaldirektion für Zoll und Verbrauchsteuern (Direction Générale des Douanes et Accises, DGDA) hauptsächlich Zollabgaben und Verbrauchsteuern an der Grenze bearbeitet. Wirtschaftliche Tätigkeiten erfordern eine Steuernummer (NIF), offiziell Numéro d’Identification Fiscale (NIF); für bestimmte Geschäfte ist außerdem eine standardisierte Rechnung (FACNO) erforderlich.
Tipp
Betrachten Sie Ihre Steuerpflichten in der Demokratischen Republik Kongo als fortlaufendes System aus Registrierung, richtiger Einstufung, Fristen, Rechnungen und Nachweisen. Klären Sie zuerst NIF, Rechtsform, Umsatz, Tätigkeit und steuerlichen Wohnsitz, da diese Steuerart, DGI-Zuständigkeit und Zahlungsplan bestimmen. Bei der Reform 2026, persönlichen Steuersätzen und grenzüberschreitenden Einkünften sollten Sie sich nicht auf eine pauschale Berechnung verlassen.

