Die Anspruchsberechtigung verbindet die Art der Ausbildung mit der persönlichen Lage. Zuerst prüft das Amt, ob die Schule oder der Bildungsgang nach dem BAföG gefördert werden kann. Bestimmte schulische Berufsausbildungen, Fachschulen, Fachoberschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Akademien oder Hochschulen können darunterfallen. Eine normale duale Ausbildung in einem Unternehmen führt meist eher zur Prüfung von Berufsausbildungsbeihilfe. Danach prüft das Amt persönliche Voraussetzungen wie Alter, Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus und Eignung. Wer bei Beginn des beantragten Ausbildungsabschnitts das 45. Lebensjahr vollendet hat, erhält in der Regel keine Förderung, es gibt aber gesetzliche Ausnahmen. Die Wohnsituation kann bei Schüler-BAföG stark zählen, besonders wenn eine passende Schule von der Elternwohnung aus erreichbar wäre. Eigenes Einkommen, Vermögen, Ausbildungsvergütung, Nebenjob und Unterhalt können den Betrag mindern. Einkommen der Eltern, Ehepartner oder Lebenspartner wird oft ebenfalls einbezogen. Nichtdeutsche können je nach Aufenthaltsstatus förderfähig sein; es gilt also nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden, weil BAföG grundsätzlich erst ab dem Antragsmonat gezahlt wird. Der Bescheid zeigt, ob Förderung bewilligt wird, wie hoch sie ist und für welchen Zeitraum sie gilt.
Anspruchsberechtigung bei BAföG vor einer Ausbildung in Deutschland
Ein Anspruch auf BAföG entsteht nicht allein durch den Start einer Ausbildung. Die Ausbildung muss förderfähig sein und die persönlichen Voraussetzungen müssen passen. Geprüft werden unter anderem Schulart, Wohnsituation, Alter, Einkommen, Vermögen und Aufenthaltsstatus.

