Nach Eintritt des Moratoriums sollte das Unternehmen sämtliche Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren in einem Prozessverzeichnis erfassen. Zu jedem Verfahren gehören zuständige Stelle, Aktenzeichen, Parteien, Streitgegenstand, nächster Termin, laufende Fristen und mögliche Vollstreckungsfolgen. Anschließend ist einzeln zu prüfen, ob der Rechtsstreit ausgesetzt wird, fortgesetzt werden darf oder eine besondere Entscheidung benötigt. Das Unternehmen sollte die Verfahrenseröffnung und das Moratorium den jeweiligen Stellen in der vorgeschriebenen Form mitteilen und einen Nachweis darüber aufbewahren. Eine Prozessaussetzung beseitigt weder die zugrunde liegende Forderung noch bereits eingetretene Verfahrenswirkungen automatisch. Gläubiger müssen deshalb klären, ob sie ihren Anspruch im Insolvenzverfahren anmelden oder in einem zulässigen Verfahren weiterverfolgen können. Gerichtliche Fristen dürfen erst dann als angehalten behandelt werden, wenn sich dies aus den geltenden Regeln oder einer konkreten Entscheidung ergibt. Die Prozesssperre betrifft Rechtsstreitigkeiten und ist von der gesonderten Aussetzung einzelner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu unterscheiden.
Moratoriumsbedingte Aussetzung von Rechtsstreitigkeiten eines insolventen Unternehmens in Georgien
Das Moratorium eines insolventen Unternehmens in Georgien kann laufende oder neue Rechtsstreitigkeiten über insolvenzbezogene Forderungen aussetzen oder begrenzen. Ob ein konkreter Prozess erfasst ist, richtet sich nach Streitgegenstand, Verfahrensstand und Umfang der maßgeblichen Anordnung.
提示
Die Prozesssperre muss für jedes Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren einzeln beurteilt werden. Streitgegenstand, Verfahrensstand und konkrete Anordnung entscheiden darüber, ob ein Verfahren ausgesetzt, fortgesetzt oder gesondert freigegeben wird. Fristen sollten niemals allein aufgrund des Moratoriums als angehalten behandelt werden.
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