In einer Limited Partnership (LP) führt und vertritt der General Partner die Gesellschaft. Seine Vertretungsbefugnis und die Zuständigkeiten für das Tagesgeschäft sollten in der Satzung und den Registerangaben eindeutig festgelegt werden. Limited Partner übernehmen dagegen grundsätzlich nicht automatisch eine Geschäftsführungsrolle. Sie besitzen jedoch Kontrollrechte und können Informationen über die Geschäftsentwicklung verlangen, soweit die vereinbarte Struktur dies vorsieht. Die Satzung sollte deshalb Informationszugang, regelmäßige Berichte und die Verfahren für Kontrollhandlungen klar regeln. Bei außergewöhnlichen Geschäften entscheidet die Gesellschafterversammlung unter Beteiligung von General und Limited Partnern. Dafür müssen Gegenstand, Einberufung, Stimmrechte und erforderliche Beschlüsse nachvollziehbar festgelegt sein. Die Mitwirkung an solchen Entscheidungen ist von der laufenden Geschäftsführung und Vertretung zu unterscheiden. Eine klare Abgrenzung verhindert, dass operative Leitung, Kontrolle und Zustimmungsvorbehalte im Geschäftsalltag miteinander vermischt werden.
Leitungsstruktur einer Limited Partnership vor der Unternehmensgründung in Georgien
Die Leitungsstruktur einer LP in Georgien trennt die laufende Geschäftsführung des General Partners von den Kontroll- und Mitwirkungsrechten der Limited Partner. Bei außergewöhnlichen Geschäften wirken beide Partnergruppen über die Gesellschafterversammlung an der Entscheidung mit.
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