Die GP ist zwar eine juristische Person, ihre Gesellschaftsform begrenzt die Gläubigerhaftung der Partner jedoch nicht. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit nicht aus, können Gläubiger auf das Vermögen der Partner zugreifen. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass nicht jeder Partner nur entsprechend seiner Beteiligung haftet. Ein Gläubiger kann grundsätzlich die gesamte offene Forderung von einem Partner verlangen; ein möglicher Ausgleich zwischen den Partnern betrifft anschließend deren internes Verhältnis. Die persönliche Haftung erfasst auch Verpflichtungen, die ein anderer Partner im Rahmen wirksamer Geschäftsführung oder Vertretung für die GP begründet. Interne Zuständigkeits- und Freigaberegeln helfen bei der Steuerung, beseitigen aber nicht automatisch die Haftung gegenüber Gläubigern. Ein Partner haftet nach Austritt oder Ausschluss noch drei Jahre für Gläubigerverbindlichkeiten, die vor seinem Ausscheiden entstanden sind. Langfristige Verträge, Kredite, Mietverhältnisse, Lieferantenforderungen und mögliche Schadensersatzansprüche können das Privatvermögen daher über die aktive Mitgliedschaft hinaus belasten. Die Form passt nur, wenn alle Partner dieses Risiko kennen, gegenseitige Entscheidungen kontrollieren können und die persönliche Haftung bewusst akzeptieren.
Persönliche Haftung bei der Wahl einer General Partnership für ein Unternehmen in Georgien
In einer GP in Georgien haften alle Partner unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ein Gläubiger kann dadurch die gesamte Forderung gegenüber einem einzelnen Partner geltend machen. Das private Vermögen jedes Partners ist dem Unternehmensrisiko ausgesetzt.
ヒント
Die GP ist haftungsbezogen nur für Partner geeignet, die nicht nur das eigene Handeln, sondern auch wirksam begründete Verpflichtungen ihrer Mitpartner persönlich tragen wollen. Das Risiko richtet sich nicht nach Beteiligungsquoten und kann einen einzelnen Partner mit der gesamten offenen Forderung treffen. Wegen der dreijährigen Forthaftung für frühere Verbindlichkeiten endet die Risikoposition zudem nicht unmittelbar mit dem Ausscheiden.

