Die Geschäftsführung einer Limited Partnership (LP) liegt grundsätzlich beim General Partner. Er organisiert den laufenden Betrieb, schließt Verträge und vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten. Mit dieser Leitungsrolle verbindet sich seine unbeschränkte persönliche und gesamtschuldnerische Haftung für Gesellschaftsschulden. Limited Partner besitzen Kontrollrechte, werden dadurch aber nicht automatisch Teil der Geschäftsführung. Sie können die LP nur vertreten, wenn ein General Partner ihnen eine entsprechende Vollmacht erteilt. Außergewöhnliche Geschäfte fallen nicht allein in die laufende Leitung, sondern benötigen eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung, an der auch Limited Partner beteiligt sind. Die Satzung sollte deshalb laufende und außergewöhnliche Geschäfte voneinander abgrenzen. Sie muss außerdem Zuständigkeiten, Vertretungsregeln, Vollmachten und erforderliche Zustimmungen eindeutig festlegen. Bei mehreren General Partnern sollte klar sein, ob sie einzeln oder gemeinsam handeln. Die registrierten Vertretungsangaben müssen mit Satzung und Gründungsvereinbarung übereinstimmen. Interne Freigaben helfen bei der Kontrolle größerer Verpflichtungen, begrenzen eine wirksame Vertretungsmacht gegenüber Dritten aber grundsätzlich nicht automatisch.
Geschäftsführung einer Limited Partnership vor der Unternehmensgründung in Georgien
In einer LP in Georgien führt und vertritt der General Partner die Gesellschaft. Limited Partner übernehmen grundsätzlich keine automatische Geschäftsführungsrolle. Bei außergewöhnlichen Geschäften entscheidet die Gesellschafterversammlung unter Beteiligung beider Partnergruppen.
نصيحة
Die LP eignet sich für eine klare Trennung zwischen aktiver Leitung durch General Partner und kontrollierender Beteiligung der Limited Partner. Diese Trennung funktioniert nur, wenn laufende und außergewöhnliche Geschäfte eindeutig voneinander abgegrenzt sind. Bei mehreren General Partnern beeinflusst die Wahl zwischen Einzel- und Gesamtvertretung sowohl die Handlungsfähigkeit als auch die Risikokontrolle.

