Der Staat Vatikanstadt finanziert seine Tätigkeiten durch gewerbliche Aktivitäten, Museen und Kulturdienstleistungen, Briefmarken und Münzen, Parkplätze, Spenden sowie Erträge aus Vermögen und Anlagen. Diese Einnahmen sind nicht als gewöhnliche Steuern zu behandeln. Das Governatorat, insbesondere die Direktion für Wirtschaft, verwaltet staatliche Buchführung, Vermögen, gewerbliche Tätigkeiten und zugehörige interne Kontrollen. Die Zolldienste bearbeiten Zollkontrollen, Tarifierungen, Mehrwertsteuerbefreiungsbescheinigungen, Rechnungsprüfungen und Ausfuhrgenehmigungen. Eine allgemeine vatikanische Steuerbehörde oder ein öffentlich dokumentierter Standardablauf für Steuererklärungen, Veranlagungen, Erstattungen und Steuerprüfungen ist nicht bekannt. Für gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten in der Vatikanstadt ist im Allgemeinen eine Genehmigung des Governatorats erforderlich. Betriebsgenehmigung, Berufsregeln, Beschäftigungsregeln und Buchführungspflichten sind von der Frage zu unterscheiden, ob eine allgemeine vatikanische Gewinnsteuer gilt. Öffentlich verfügbare Belege weisen weder eine allgemeine vatikanische Körperschaft- oder Gewerbesteuer noch einen allgemeinen Gewinnsteuersatz für Privatunternehmen aus. Im IOR-Bericht 2025 steht, dass die Betriebsgewinne des IOR keinem Steuerabzug der Vatikanstadt unterliegen. Daraus folgt keine allgemeine Regel für jedes Unternehmen. In bestimmten Fällen gelten Zoll- und indirekte Abgaben. Die Zolldienste können Mehrwertsteuerbefreiungsbescheinigungen ausstellen und bestätigen sowie Rechnungen prüfen; Käufe und Verkäufe sind aber nicht automatisch mehrwertsteuerfrei. Die Behandlung hängt von Waren, Zweck, Empfänger, Transportweg und geltender Zollregelung ab. Nach dem Gesetz von 1929 über die wirtschaftliche, gewerbliche und berufliche Ordnung sind Verkauf und Weiterverkauf bestimmter staatlicher Monopolwaren geregelt. Bestimmte Einfuhren für berechtigte Einwohner oder den Familienbedarf können von Zoll- und Verbrauchsteuern befreit sein. Private Einfuhren können zugelassen werden, nachdem die einschlägigen italienischen Abgaben entrichtet wurden. Für ein Fahrzeug kann außerdem die vatikanische Kraftfahrzeugsteuer tassa automobilistica anfallen; Betrag und Zahlungsrhythmus müssen für das konkrete Fahrzeug geprüft werden. Der Lateranvertrag sieht festgelegte Steuerbefreiungen in Italien vor. Artikel 16 befreit aufgeführte Immobilien in Italien von ordentlichen und außerordentlichen Steuern. Artikel 17 befreit bestimmte Vergütungen, die der Heilige Stuhl, zentrale kirchliche Einrichtungen und unmittelbar verwaltete Einrichtungen an anspruchsberechtigte Würdenträger, Angestellte und Lohnempfänger zahlen, von der italienischen Besteuerung; dazu gehören auch manche nicht dauerhaft Beschäftigte. Artikel 20 betrifft Waren, die auf der Durchfuhr durch Italien für die Vatikanstadt oder Einrichtungen des Heiligen Stuhls bestimmt sind, und sieht unter seinen Voraussetzungen Befreiungen von Zöllen und Abgaben vor. Diese Regeln schaffen keine allgemeine weltweite Steuerbefreiung für alle Beschäftigten, Einwohner oder Organisationen des Vatikans. Das Steuerabkommen zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl von 2015, in Kraft seit dem 15. Oktober 2016, gilt für bestimmte in Italien steuerlich ansässige Personen und anspruchsberechtigte kanonische oder vatikanische juristische Personen mit Finanzvermögen bei berufsmäßigen Finanzinstituten in der Vatikanstadt. Je nach Vermögenswert und Steuerpflichtigem können italienische Steuern auf Kapital- oder Finanzeinkünfte sowie eine Steuer auf ausländisches Vermögen über einen Finanzintermediär oder Fiskalvertreter abgewickelt werden. Für bestimmte juristische Personen kann eine Ersatzsteuer von 26 Prozent gelten, wenn nicht bereits italienische Quellen- oder Ersatzbesteuerung greift. Das Abkommen beseitigt die Befreiung nach Artikel 17 nicht. Ein Arbeitsplatz im Vatikan, ein vatikanischer Pass, ein Besuch oder ein Aufenthalt bestimmt für sich allein nicht die steuerliche Behandlung. Maßgeblich sein können steuerlicher Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Arbeitsort, Einkunftsquelle, Arbeitgeberstatus, Vertragsbedingungen, die beteiligte Institution und anwendbare Abkommen. Das FATCA-Abkommen der Vereinigten Staaten mit dem IOR begründet Meldepflichten für Konten mit US-Bezug; ausländische Nichtansässige müssen gegebenenfalls in ihrem eigenen Wohnsitzland Steuererklärungen abgeben und Steuern zahlen. Korrekte Wohnsitzangaben, Belege, Zolldokumente und Rechnungen können daher wichtiger sein als allein der Standort des Arbeitgebers.
Steuern in der Vatikanstadt
Für die Vatikanstadt sind kein allgemeines System der persönlichen Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Mehrwertsteuer vergleichbar mit dem italienischen öffentlich dokumentiert. Für bestimmte Waren, Fahrzeuge, Immobilien, Arbeitseinkommen und Finanzvermögen gelten einzelne Abgaben, Zollbefreiungen und Vertragsregeln. Steuerpflichten können trotzdem in Italien oder einem anderen Land entstehen, abhängig von steuerlichem Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Einkunftsquelle und Arbeitgeber.
Tipp
Behandeln Sie eine Steuerfrage zur Vatikanstadt als Einzelfallprüfung und nicht als allgemeine Steuerbefreiung. Bestimmen Sie, ob Ihre Situation Beschäftigung, ein Unternehmen, eingeführte Waren, ein Fahrzeug, Immobilien oder Finanzvermögen betrifft. Prüfen Sie anschließend die zuständige Institution und mögliche italienische oder andere ausländische Pflichten, bevor Sie sich auf eine Befreiung verlassen.

