Die wichtigste Rechtsgrundlage ist das einheitliche Steuergesetzbuch Turkmenistans, Salgytlar hakynda Türkmenistanyň bitewi Kanuny, auch Nalogovyy kodeks genannt. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft, die Steuerdirektion, lokale Steuerämter in Welayat-, Stadt- und Etrap-Gebieten, der Staatliche Zolldienst und Finanzbehörden verwalten unterschiedliche Bereiche des Systems. Nationale Steuervorschriften sind grundsätzlich einheitlich, die Verteilung der Steuereinnahmen auf regionale Haushalte unterscheidet sich jedoch. Elektronische Dienste stehen über e.fineconomic.gov.tm hauptsächlich juristischen Personen und Einzelunternehmern zur Verfügung. Für die Online-Registrierung werden Pass- und Telefondaten verwendet; die Identität wird in der Regel persönlich bei einem Steueramt bestätigt, und ein Inspektor schaltet den Zugang frei. Das Portal wird überwiegend auf Turkmenisch betrieben und ermöglicht nach der Freischaltung elektronische Einreichungen. Das Steuerjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Fremdwährungsbeträge werden zum amtlichen Wechselkurs der Türkmenistanyň Merkezi banky umgerechnet. Internationale Steuerabkommen haben Vorrang, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Steuerpflichtige müssen im Allgemeinen Einkünfte, Abzüge, Kosten und steuerpflichtige Gegenstände dokumentieren, die vorgeschriebenen Erklärungen einreichen und fällige Beträge zahlen. Juristische Personen und Einzelunternehmer müssen die Eröffnung oder Schließung ausländischer Bankkonten innerhalb von drei Tagen melden. Banküberweisungen an den Staatshaushalt unterliegen keiner Banküberweisungsgebühr. Bei natürlichen Personen werden steuerpflichtige Einkünfte grundsätzlich mit 10 % besteuert. Ein Steueragent behält die Steuer normalerweise bei jeder Zahlung ein und führt sie am Auszahlungstag für Geldzahlungen oder spätestens am Folgetag für Sachleistungen ab. Der Jahresbericht des Steueragenten ist grundsätzlich bis zum 20. Januar des Folgejahres fällig. Einkünfte ohne Steueragent und ausländische Einkünfte unterliegen gesonderten Regeln; ein ausländischer Staatsangehöriger reicht die betreffende Erklärung grundsätzlich bis zum 1. April des Folgejahres ein. Dividenden und sonstige Beteiligungserträge natürlicher Personen werden mit 10 % besteuert. Einzelunternehmer können das allgemeine System nutzen, bei dem 10 % auf Einkünfte abzüglich nachgewiesener Kosten erhoben werden, oder ein vereinfachtes beziehungsweise patentbasiertes System, sofern die Tätigkeit zu den vom Ministerkabinett festgelegten Tätigkeiten gehört. Beim Patentsystem fällt für jede Tätigkeit eine feste Zahlung an; bei mehreren Tätigkeiten wird die höchste einschlägige Zahlung angesetzt. Zusätzlich kann eine Steuer von 2 % auf den Bruttoumsatz anfallen, ohne Abzug von Kosten. Vereinfachte Erklärungen sind typischerweise bis zum 15. des Folgemonats einzureichen und Zahlungen bis zum 25. zu leisten; im allgemeinen System ist die Erklärung typischerweise bis zum 25. fällig und die Zahlung bis zum 10. des Folgemonats. Ansässige juristische Personen und Betriebsstätten berechnen die Gewinnsteuer auf Grundlage des Gewinns nach zulässigen Abzügen. Der Regelsteuersatz für eine ansässige juristische Person beträgt 8 %. Für staatliche Kreditinstitute, staatliche Versicherer und Tätigkeiten in Telekommunikation, Normung, Metrologie oder Zertifizierung gilt ein Satz von 50 %; für andere juristische Personen gelten 20 %. Für private kleine juristische Personen kann eine Sonderregelung mit 2 % auf Bruttoeinkünfte und begrenzten Abzügen gelten. Jugendunternehmen können im ersten Jahr eine Ermäßigung von 50 % und im zweiten und dritten Jahr von 25 % erhalten. Dividenden und sonstige Beteiligungserträge juristischer Personen werden mit 15 % besteuert. Tätigkeiten im Kohlenwasserstoffsektor unterliegen Sonderregeln des Gesetzes über Kohlenwasserstoffressourcen. Für Nichtansässige ohne Betriebsstätte gilt grundsätzlich eine Quellensteuer von 15 % auf Bruttoeinkünfte aus Turkmenistan, ohne Mehrwertsteuer. Für die Vermietung eines Schiffs oder Flugzeugs ohne Besatzung gilt ein Satz von 6 %. Ein Steueragent meldet diese Quellensteuer normalerweise bis zum 20. des Folgemonats und zahlt sie nach dem anwendbaren Quellensteuerverfahren. Die Mehrwertsteuer, goşulan baha üçin salgyt genannt, gilt grundsätzlich mit 15 % auf steuerpflichtige Umsätze juristischer Personen und Einzelunternehmer. Bemessungsgrundlage ist der Preis ohne Mehrwertsteuer. Für bestimmte Vorgänge gilt nach Artikel 105 ein Nullsatz. Die Zentralbank, bestimmte Kohlenwasserstoff-Auftragnehmer und Subunternehmer bei Erdölarbeiten, juristische Personen privater Rechtsform und Einzelunternehmer im vereinfachten System gehören zu den aufgeführten Kategorien, die keine Mehrwertsteuerpflichtigen sind. Juristische Personen und Mitglieder von Personengesellschaften melden grundsätzlich monatlich; für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gelten besondere halbjährliche oder jährliche Meldezeiträume. Erklärungen sind normalerweise bis zum 20. des Folgemonats fällig, Zahlungen bis zum 25. Ein Reverse-Charge- oder Quellensteuerverfahren kann bei Zahlungen an Nichtansässige gelten. Eine Steuerrechnung, hasap-faktura genannt, belegt den Vorgang. Vorsteuer darf nur abgezogen werden, wenn dies gesetzlich zulässig ist und sie der steuerpflichtigen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Verbrauchsteuer fällt auf die Herstellung oder Einfuhr bestimmter Waren durch juristische und natürliche Personen an. Beispiele sind Alkohol und Bier, Tabak, Benzin und Diesel. Der erfasste Steuersatzplan nennt 34,5 % für Bier, 44,85 % für Wein oder Alkohol bis 20 %, 70,15 % für Alkohol über 20 % bis 30 %, 88,55 % für Alkohol über 30 % sowie 40 % für Benzin oder Diesel. Bei der Einfuhr kann eine andere Behandlung gelten; Beispiele im Steuersatzplan sind 66 % für Bier, mindestens 6 TMT je Liter, und 59 % für Tabak, mindestens 2,5 USD je Packung. Fristen für Erklärung und Zahlung richten sich nach dem Steuergesetzbuch und dem Zollverfahren. Die Bodenschatzsteuer gilt für juristische Personen und Einzelunternehmer, die – außer Grundwasser – Bodenschätze gewinnen; ausgenommen sind Kohlenwasserstoff-Auftragnehmer mit Sondervertrag. Für Gas beträgt der Satz 22 %, für Rohöl 10 %. Bei anderen Bodenschätzen gilt eine Rentabilitätsstaffel von 0 % bei höchstens 15 % Rentabilität bis 50 % bei mehr als 25 %; dazwischen liegen Sätze von 30 %, 32 %, 35 %, 40 % und 45 %. Der Meldezeitraum ist vierteljährlich; die Erklärung ist grundsätzlich bis zum 20. des Folgemonats fällig, die Zahlung bis zum 25. Kohlenwasserstoff-Auftragnehmer können zusätzlich zu monatlichen Vorauszahlungen verpflichtet sein, die am 25. fällig sind. Die Vermögensteuer gilt grundsätzlich für juristische Personen und ausländische juristische Personen, die Produktionsvermögen in Turkmenistan halten. Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Jahreswert von Anlagevermögen und Vorräten; der Satz beträgt 1 %. Die Berechnung erfolgt mit 0,25 % für das erste Quartal, 0,5 % für das erste Halbjahr, 0,75 % für neun Monate und 1 % für das Gesamtjahr. Die Erklärung ist grundsätzlich bis zum 20. und die Zahlung bis zum 25. des Folgemonats fällig. Die bereitgestellte Regelung nimmt juristische Personen privater Rechtsform von dieser Gruppe der Vermögensteuerpflichtigen aus. Befreit sind unter anderem bestimmte Bildungs-, Gesundheits-, Landwirtschafts-, Religions- und öffentliche Organisationen sowie bestimmte Vermögenswerte in Freizonen. Turkmenistan erhebt außerdem lokale und zweckgebundene Abgaben. Die Werbeabgabe beträgt 5 % in Ashgabat und Arkadag, 4 % in regionalen Zentren und 3 % andernorts. Eine Abgabe für die Verbesserung des Gebiets, eine Abgabe für Parkraumanbieter, eine Fahrzeugverkaufsabgabe vor Abschluss der Transaktion und eine Fahrzeughalterabgabe vor der technischen Prüfung können ebenfalls anfallen. Eine Wohnungs- oder Hausabgabe beträgt für Einzelunternehmer 0,3 % der Bruttoeinkünfte nach Mehrwertsteuer, mindestens 5 TMT pro Monat; andere Beschäftigte zahlen 5 TMT monatlich, landwirtschaftliche juristische Personen 0,5 % und andere juristische Personen 1,5 %. Der Beitrag zum Landwirtschaftsfonds beträgt 3 % des fakturierten Gewinns; eine Abgabe zugunsten eines Sonderkontos in Ashgabat beträgt 0,5 % ihrer Bemessungsgrundlage. Die Verteilung der Einnahmen auf regionale Haushalte entspricht nicht dem Steuersatz des Steuerpflichtigen. Für 2026 unterscheiden sich die Anteile der Mehrwert-, Gewinn- und Bodenschatzsteuer, die den lokalen Haushalten von Ashgabat, Arkadag, Ahal, Balkan, Dashoguz, Lebap und Mary zugewiesen werden. Dashoguz und Lebap erhalten beispielsweise 100 % der aufgeführten Anteile; Ashgabat erhält 5,1 % der Mehrwertsteuer, 5 % der Gewinnsteuer und 6 % der Bodenschatzsteuer. Das amtliche Steuerportal Turkmenistans führt 30 geltende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf. Eine Abkommensentlastung erfordert grundsätzlich einen Antrag und eine amtliche Ansässigkeitsbescheinigung des anderen Staates. Die Bescheinigung kann vor der Zahlung oder innerhalb von drei Jahren nach Ende des betreffenden Zeitraums eingereicht werden. Eine ausländische Steuergutschrift für Einkommen-, Gewinn- oder Vermögensteuer ist grundsätzlich auf den turkmenischen Steuerbetrag begrenzt und erfordert einen Nachweis der ausländischen Behörde. Die Steuerdirektion kann eine Bescheinigung über in Turkmenistan gezahlte Steuern für einen Nichtansässigen ausstellen. Eine Überzahlung wird zunächst mit anderen Steuern oder Sanktionsschulden verrechnet, grundsätzlich ab dem Folgetag. Bestehen keine Schulden, kann der Steuerpflichtige schriftlich die Erstattung beantragen. Das Steueramt erstellt grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen eine Empfehlung; die Finanzbehörde erstattet den Betrag innerhalb von 20 Tagen. Bei verspäteter Erstattung fällt eine angegebene Gebühr von 0,03 % pro Tag an; der Erstattungsanspruch besteht grundsätzlich fünf Jahre. Steuerprüfungen können aktenbasiert oder dokumentarisch erfolgen. Eine dokumentarische Prüfung umfasst normalerweise höchstens die fünf vorangegangenen Steuerjahre, vorbehaltlich von Ausnahmen, wenn sich die Bemessungsgrundlage über mehrere Zeiträume erstreckt. Das Steueramt kündigt die Prüfung grundsätzlich mindestens fünf Arbeitstage vorher an; bei Verdacht auf einen Verstoß kann sie ohne Vorankündigung stattfinden. Eine Prüfung dauert normalerweise höchstens zwei Monate; eine übergeordnete Steuerbehörde kann sie auf bis zu ein Jahr verlängern. Gegenprüfungen sind möglich; Berichtigungen während einer Prüfung können eingeschränkt sein. Eine schriftliche Beschwerde geht zunächst an den Leiter des zuständigen Steueramts. Eine weitere Beschwerde ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einzureichen; die Behörde entscheidet normalerweise innerhalb eines Monats. Die Beschwerde setzt die Vollstreckung grundsätzlich nicht aus. Gerichtsverfahren sind nach turkmenischem Recht möglich. Unbezahlte Verbindlichkeiten können Zinsen, finanzielle Sanktionen, Maßnahmen gegen Konten sowie die Sicherung oder Veräußerung von Vermögen nach sich ziehen. Unbestrittene Schulden einer juristischen Person können ohne gesonderte Klage eingezogen werden.
Steuern in Turkmenistan
Das Steuersystem Turkmenistans umfasst persönliche und betriebliche Einkommen, Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern, Vermögen, natürliche Ressourcen und lokale Abgaben. Das Steuerjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Steuern werden grundsätzlich in turkmenischen Manat gezahlt; Fremdwährungsbeträge sind gegebenenfalls zum amtlichen Wechselkurs umzurechnen. Steueransässigkeit, Rechtsform, Tätigkeit, Einkunftsquelle und anwendbare internationale Abkommen bestimmen Pflichten, Sätze und Meldeverfahren.
Tipp
Richten Sie Ihre Steuerangelegenheiten in Turkmenistan nach Rechtsform, Ansässigkeit, Tätigkeiten, Einkunftsquellen und der Möglichkeit aus, Kosten nachzuweisen. Ein niedrigerer Prozentsatz ist nicht automatisch günstiger, wenn ein System auf Bruttoeinkünfte ohne weitreichende Abzüge abstellt oder Mehrwert-, Verbrauch-, Vermögen-, Ressourcen- und lokale Abgaben hinzukommen. Führen Sie einen fristgebundenen Compliance-Kalender und bewahren Sie Belege für jede Erklärung, Zahlung, jeden Abzug und grenzüberschreitenden Anspruch auf.

