Der akademische Titel wird von der Hochschule nach erfolgreichem Abschluss des Studienprogramms verliehen. Eine Zulassung zur Berufsausübung erteilt dagegen die für den konkreten Beruf zuständige Stelle, wenn eine solche Zulassung vorgeschrieben ist. Bei einem reglementierten Beruf kann der Abschluss eine Voraussetzung sein, ohne allein zur Aufnahme sämtlicher beruflicher Tätigkeiten zu berechtigen. Weitere Anforderungen können sich aus dem anwendbaren Zulassungsverfahren ergeben. Bei einem nicht reglementierten Beruf beurteilt das Unternehmen, ob Studienabschluss und Kompetenzen zum Stellenprofil passen. Eine formelle staatliche Berufszulassung für die Tätigkeit als solche ist dort nicht vorgeschrieben. Auch der Begriff Berufsbefähigung in der Schweiz sollte daher anhand des konkreten Abschlusses und der vorgesehenen Tätigkeit verstanden werden. Ein Diplom kann fachliche Qualifikationen nachweisen, ersetzt aber keine separat verlangte Bewilligung. Umgekehrt verändert eine Berufszulassung nicht die von der Hochschule verliehene Abschlussbezeichnung. Für den Stellenantritt müssen akademischer Nachweis, berufliche Zulassung und allfällige Arbeitsbewilligung getrennt geprüft werden. Verbindlich sind die Vorgaben der Hochschule für den Abschluss und der zuständigen Stelle für die Berufsausübung.
Abgrenzung von Studienabschluss und Berufszulassung in der Schweiz
Ein Studienabschluss bestätigt, dass die Anforderungen eines Hochschulprogramms erfüllt wurden, während eine Berufszulassung die rechtliche Ausübung einer bestimmten reglementierten Tätigkeit ermöglicht. Diplom und Berufsausübung sind deshalb nicht in jedem Fall gleichzusetzen. Ob zusätzlich zum Abschluss ein Zulassungsverfahren erforderlich ist, hängt vom konkreten Beruf und den dafür geltenden Vorschriften ab.

