Der zentrale Rechtsrahmen ist das Arbeitsgesetz von 1997, ergänzt durch das Gewerkschaftsgesetz von 2010, das Sozialversicherungs- und Rentengesetz von 2016, das Gesetz über Entschädigung bei Arbeitsunfällen von 1981, das Gesetz über den Mindeststandardlohn von 1974 sowie verfassungsrechtliche Gleichstellungs- und Arbeitsschutzbestimmungen. Als beschäftigte Person gilt im Allgemeinen eine mindestens 16-jährige Person, die unter der Aufsicht eines Arbeitgebers gegen Lohn arbeitet. Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich, mündlich oder durch das Verhalten der Parteien zustande kommen. Ein Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten sollte in drei Ausfertigungen schriftlich erstellt und von beiden Parteien unterschrieben oder abgezeichnet werden. Jede Partei erhält eine Ausfertigung; eine weitere wird beim Commissioner eingereicht. Der Vertrag sollte Arbeitgeber und Betrieb, Arbeitsstätte, Identität, Alter und Qualifikationen der beschäftigten Person, Aufgaben, Anfangsdatum, Arbeitsort, Lohn, Zahlungsweise und Kündigungsfrist nennen. Die Probezeit darf drei Monate nicht überschreiten. Ein befristeter Vertrag kann im Allgemeinen bis zu zwei Jahre laufen und im selben Betrieb einmal verlängert werden; eine Fortsetzung der Arbeit danach kann zu einem unbefristeten Vertrag führen. Fehlt ein schriftlicher Vertrag, können die Parteien seine Bedingungen durch andere Belege nachweisen. Beschäftigte sollten für Dokumente, die sie beim Arbeitgeber hinterlegen, eine Quittung erhalten. Ein Arbeitgeber kann gegenüber einer beschäftigten Person keinen gerichtlich durchsetzbaren Ersatzanspruch für die eigenen Anwerbungskosten schaffen. Zum Lohn gehören Grundlohn und weitere Vergütungen wie Lebensmittel, Treibstoff, Unterkunft, Überstunden und Prämien. Beiträge zur Sozialversicherung, Rente und Lebensversicherung, Reisekostenzuschüsse, Geschenke und Sonderausgaben werden in den Lohnvorschriften gesondert behandelt. Die Zahlung kann nach Vereinbarung täglich, wöchentlich, vierzehntäglich oder monatlich erfolgen. Verspätete Zahlungen sollten normalerweise innerhalb von drei Tagen nach Fälligkeit nachgeholt werden; die Schlussabrechnung ist innerhalb einer Woche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu begleichen. Abzüge benötigen eine gesetzliche Grundlage oder eine schriftliche Vereinbarung. Auf Anfrage sollte der Arbeitgeber eine Abzugsaufstellung ausstellen. Arbeitgeberdarlehen sind im Allgemeinen zinsfrei; regelmäßige Rückzahlungen durch Abzüge dürfen 15 % des Grundgehalts nicht überschreiten. Der Rechtsrahmen sieht einen Mindeststandardlohn vor. Bevor Sie sich auf einen bestimmten Betrag verlassen, sollten Sie dessen aktuell geltende Höhe bei einer zuständigen sudanesischen Behörde bestätigen. Die normale Arbeitszeit beträgt im Allgemeinen 48 Stunden pro Woche oder acht Stunden pro Tag; vorgesehen ist eine bezahlte Pause von mindestens 30 Minuten. Während des Ramadan erhalten fastende Beschäftigte und stillende Mütter bis zu zwei Jahren nach der Geburt täglich eine bezahlte Arbeitsstunde weniger. Überstunden richten sich normalerweise nach Vereinbarung; bei Notfällen können sie bis zu vier Stunden pro Tag und zwölf Stunden pro Woche betragen. An normalen Tagen werden Überstunden im Allgemeinen mit dem 1,5-Fachen des Grundlohns vergütet, an wöchentlichen oder gesetzlichen Feiertagen mit dem Doppelten. Nach einem Jahr ununterbrochener Beschäftigung besteht Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Genannt werden 20 Tage nach einem bis drei Dienstjahren, 25 Tage nach acht bis unter fünfzehn Jahren und 30 Tage nach mindestens fünfzehn Jahren. Die gesetzliche Formulierung ist für den Zeitraum von drei bis unter acht Jahren unklar; dieser Zeitraum muss für den Einzelfall bestätigt werden. Nicht genommener Urlaub kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses anteilig ausgezahlt werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann Urlaub bis zu einem Jahr aufgeschoben werden. Nach drei Monaten Beschäftigung sind gesetzliche Feiertage bezahlt. Ein jährlicher Heimaturlaub ist für bis zu zehn Tage bezahlt. Nach der erforderlichen Beschäftigungsdauer umfasst Mutterschaftsurlaub acht Wochen bei vollem Lohn, üblicherweise vier Wochen vor und vier Wochen nach der Geburt; bei der erforderlichen Vereinbarung sind auch zwei Wochen davor und sechs Wochen danach möglich. Eine Entlassung während einer Schwangerschaft oder des Mutterschaftsurlaubs ist gemäß den genannten Schutzvorschriften verboten. Ärztlich bescheinigter Krankheitsurlaub nach drei Monaten Beschäftigung kann innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten drei Monate bei vollem Lohn, drei Monate bei halbem Lohn und drei Monate bei einem Viertel des Lohns umfassen. Danach kann bis zu einer Begutachtung durch eine medizinische Kommission unbezahlter Urlaub folgen. Der Rechtsrahmen erkennt gleichen Lohn für gleiche Arbeit und Gleichstellungsrechte an. Zugleich schränkt er die Nachtarbeit von Frauen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr sowie gefährliche, anstrengende oder gesundheitsschädliche Arbeit ein, vorbehaltlich bestimmter beruflicher und ministerieller Ausnahmen. Zwangsarbeit ist durch Verfassungsrecht und internationale Verpflichtungen verboten. Ältere gesetzliche Altersregeln verbieten die Arbeit von Kindern unter zwölf Jahren, außer in begrenzten Ausbildungs- oder Familienkontexten. Ministerielle Einschränkungen sind für unter 15-Jährige möglich; gefährliche Arbeit und Nachtarbeit für unter 16-Jährige sind verboten. Der Sudan hat das ILO-Übereinkommen Nr. 138 ratifiziert, das ein Mindestalter für Beschäftigung von 14 Jahren festlegt. Altersbezogene Fälle sollten daher nach den jeweils geltenden Regeln geprüft und nicht anhand einer einzelnen alten Übersetzung beurteilt werden. Fabriken und industrielle Arbeitsstätten müssen Registrierungs- und Sicherheitsvorschriften einhalten. Sicherheitsinspektoren dürfen Arbeitsstätten betreten, Dokumente prüfen und Proben entnehmen. Für Arbeitsstätten mit 30 bis 150 Beschäftigten ist eine teilzeitbeschäftigte, bei mehr als 150 Beschäftigten eine vollzeitbeschäftigte Sicherheitsfachkraft erforderlich. Ab 500 Beschäftigten ist ein Sicherheitsausschuss mit zwei Gewerkschaftsvertretungen vorgeschrieben. Arbeitgeber sollten Beschäftigte über Gefahren informieren, Schutzmaßnahmen und Schutzausrüstung bereitstellen sowie Schulung und Aufsicht organisieren. Todesfälle, Brände, Explosionen, schwere Unfälle und Verletzungen, die mindestens einen Tag Arbeitsunfähigkeit verursachen, müssen noch am selben Tag gemeldet werden. Ein Commissioner kann eine unsichere Fabrik oder Tätigkeit stilllegen. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten werden durch das Gesetz über Entschädigung bei Arbeitsunfällen und die Sozialversicherung geregelt. Der Nationale Renten- und Sozialversicherungsfonds verwaltet die Pflichtversicherung für den privaten Sektor einschließlich ausländischer Beschäftigter, wenn ein Arbeitgeber mindestens eine Person beschäftigt. Diplomatische Vertretungen sind ausgenommen. Arbeitgeber und Beschäftigte müssen sich beim Fonds registrieren; der angegebene Beitragssatz beträgt 25 % des Bemessungslohns: 17 % trägt der Arbeitgeber und 8 % die versicherte Person. Der Bemessungslohn umfasst Grundlohn sowie Zulagen für Lebenshaltungskosten, Unterkunft, Transport und feste Zuschläge. Der Versicherungsschutz betrifft Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Alter, gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit und Tod; örtlicher Zugang und Bearbeitungszeiten variieren jedoch. Gewerkschaften und Verbände sollen freiwillig, demokratisch, unabhängig und dauerhaft sein. Mit der Registrierung erhält eine Gewerkschaft Rechtspersönlichkeit. Der Generalregistrar der Arbeitsorganisationen nimmt den vorläufigen Ausschuss und die Satzung entgegen; die Satzung ist im Allgemeinen innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Nach Ausstellung einer Empfangsbestätigung können vorläufige Aktivitäten beginnen; eine Entscheidung über die Registrierung soll innerhalb eines Monats folgen. Gegen eine Entscheidung des Registrars kann innerhalb von 30 Tagen beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden. In einer aktuellen Mitteilung des Justizministeriums vom 11. August 2025 heißt es, dass Verfassungsdekret 4/2025 die im Januar 2023 verhängte Sperre aufgehoben und Gewerkschaften die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ermöglicht habe. Informationen des Ministeriums aus dem Jahr 2026 nennen einen aktiven Registrar; Zugang und Unabhängigkeit der Gewerkschaften bleiben wegen Konflikt und regionaler Kontrolle jedoch uneinheitlich. Der Rahmen beschränkt einen Betrieb im Allgemeinen auf eine Gewerkschaft und lässt keine Berufsgruppengewerkschaft zu. Arbeitgeber dürfen Gewerkschaftsaktivitäten nicht behindern und Beschäftigte nicht wegen rechtmäßiger Gewerkschaftsarbeit bestrafen. Schriftliche Anträge können den Einzug von Gewerkschaftsbeiträgen erlauben; bezahlter Gewerkschaftsurlaub ist zeitlich gesetzlich begrenzt. Kollektive Streitigkeiten durchlaufen im Allgemeinen Verhandlungen, Vermittlung und erforderlichenfalls ein Schiedsverfahren. Die Verhandlungen sollen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehen des Streits beginnen und innerhalb von drei Wochen nach Beginn abgeschlossen sein; eine Verlängerung um zwei Wochen ist einvernehmlich möglich. Ein Antrag auf Vermittlung nennt Parteien, Anschriften, Streitgegenstand und Verhandlungsführende. Jede Seite kann bis zu drei Vertretungen haben; die zuständige Behörde kann bis zu drei Wochen benötigen. Scheitert die Vermittlung, entscheidet ein Schiedsgericht normalerweise innerhalb einer Woche nach Überweisung über die Sache und erlässt innerhalb von vier Wochen einen Schiedsspruch; eine weitere Verlängerung um vier Wochen ist möglich. Der Schiedsspruch ist nach dem beschriebenen Verfahren des Arbeitsgesetzes endgültig und bindend. Eine teilweise oder vollständige Arbeitsniederlegung oder Betriebsschließung ist verboten, bevor die erforderlichen Verhandlungs- und Vermittlungsschritte abgeschlossen sind und solange Vermittlung oder Schiedsverfahren laufen. Verfahren von Beschäftigten und Gewerkschaften sind nach dem Arbeitsgesetz im Allgemeinen von Gerichtsgebühren befreit; nach einem erfolglosen Verfahren kann ein Gericht dennoch Kosten auferlegen. Ansprüche auf Abfindung unterliegen im Allgemeinen einer fünfjährigen Verjährungsfrist, Lohn- und sonstige Ansprüche im Allgemeinen einer einjährigen Frist. Eine Beendigung kann unter anderem nach einer Kündigung aus Gründen wie durch eine medizinische Kommission bestätigter Arbeitsunfähigkeit, Vertragsablauf, vollständiger Zerstörung, Erreichen des 60. Lebensjahrs, Kündigung während der Probezeit, schriftlicher gegenseitiger Vereinbarung, Liquidation, Eigenkündigung oder Tod erfolgen. Kündigungsfristen hängen vom Zahlungszyklus, der Beschäftigungsdauer und den Umständen ab: Beschäftigte mit Monatslohn erhalten im Allgemeinen einen Monat; für Beschäftigte mit Wochen- oder Tageslohn reichen die Fristen vom Ende des Tages bis zu einem Monat. Eine Kündigung im Zusammenhang mit dem Rentenalter erfordert sechs Monate Vorlauf. Wird die Kündigungsfrist versäumt, kann grundsätzlich Lohn für den Zeitraum der Frist geltend gemacht werden. Wiederholtes Fehlverhalten erfordert die höchstmöglichen verfügbaren Disziplinarstrafen, eine Begründung und Auszahlung der zustehenden Leistungen. Schwerwiegendes Fehlverhalten umfasst gefälschte Dokumente, grobe Fahrlässigkeit mit erheblichen Verlusten, vorsätzliche Missachtung von Sicherheitsanweisungen, schwere Pflichtverletzungen, Offenlegung von Geheimnissen, bestimmte Verurteilungen, tätliche Angriffe sowie Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz. Eine beschäftigte Person kann fristlos kündigen, wenn der Arbeitgeber sie täuscht, Verpflichtungen nicht erfüllt, sie angreift oder eine schwerwiegende bekannte Gefahr trotz Möglichkeit nicht beseitigt. Wirtschaftlich oder technologisch bedingter Personalabbau und Betriebsschließungen erfordern einen Antrag bei der zuständigen Behörde und die Prüfung durch eine Kommission, in der Staat, Arbeitgeber und Beschäftigte vertreten sind. Ein nicht genehmigter Personalabbau kann zur Wiedereinstellung, zu ausstehenden Löhnen oder sonstigen Ansprüchen sowie zu einer Entschädigung in Höhe von sechs Monatslöhnen führen. Der Arbeitgeber sollte ein Arbeitszeugnis ausstellen, das den Kündigungsgrund nicht nennt. Ein Abfindungsanspruch entsteht im Allgemeinen nach drei Jahren ununterbrochener Beschäftigung: ein monatlicher Grundlohn pro Jahr für drei bis zehn Jahre, 1,5 Monatslöhne pro Jahr bei mehr als zehn Jahren und 1,75 Monatslöhne pro Jahr bei mehr als 15 Jahren, höchstens jedoch 36 monatliche Grundlöhne. Für Beschäftigte in der Produktion gilt das durchschnittliche tatsächliche Einkommen der letzten drei Jahre; anrechenbare Saisonarbeit kann nach Saison zählen. Die gesetzliche Formulierung zur anteiligen Abfindung nach einer Eigenkündigung ist in sich widersprüchlich und muss im Einzelfall rechtlich geprüft werden. Das Ministerium für Humanressourcen und soziale Wohlfahrt, das Justizministerium, Arbeitsämter, Commissioner, der Nationale Rat für Arbeitsbeziehungen, der Föderale Rat für Arbeitsbeziehungen, der Generalregistrar der Arbeitsorganisationen und der Nationale Renten- und Sozialversicherungsfonds übernehmen unterschiedliche Aufgaben. Die Registrierung bei der Arbeitsvermittlung ist kostenlos, kann innerhalb von bis zu zwei Tagen eine Bescheinigung ergeben und ist im Allgemeinen bis zu einem Jahr gültig; private Arbeitsvermittlungen benötigen eine ministerielle Zulassung. Bei Projekten mit mindestens zehn Beschäftigten werden Beschäftigte im Allgemeinen über eine Arbeitsvermittlung vorgeschlagen. Sudanesische Staatsangehörige, die im Ausland arbeiten möchten, benötigen eine Genehmigung der Kommission. In der Praxis können konfliktbedingte Vertreibung, beschädigte staatliche Kapazitäten und regionale Sicherheitsbedingungen darüber entscheiden, ob diese Stellen erreichbar sind und formelle Entscheidungen umgesetzt werden können.
Arbeitsrecht im Sudan
Das Arbeitsrecht im Sudan regelt Arbeitsverträge, Arbeitszeit, Lohn, Urlaub, Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitnehmervertretung, Streitigkeiten und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen. Der wichtigste formelle Rahmen gilt für Beschäftigung im privaten und gemischten Sektor; für den öffentlichen Dienst, Hausarbeit, große Teile der Landwirtschaft und Gelegenheitsarbeit können andere oder eingeschränkte Regeln gelten. Seit dem am 15. April 2023 begonnenen Krieg ist der Zugang zu Arbeitsämtern und die praktische Durchsetzung im Sudan uneinheitlich.
Tipp
Nehmen Sie den formellen arbeitsrechtlichen Rahmen des Sudan als Ausgangspunkt, prüfen Sie aber, ob die zuständige Behörde in der jeweiligen Gegend erreichbar ist. Ein schriftlicher Vertrag, vollständige Lohn- und Arbeitszeitaufzeichnungen, der Nachweis der Sozialversicherung und Arbeitsschutzunterlagen bieten den stärksten Schutz, wenn die Durchsetzung gestört ist. Handeln Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rasch, da für Kündigungsbeschwerden und Ansprüche kurze Fristen gelten.

