Das Arbeitsgesetzbuch von 1997 verwendet für Arbeitgeber auch den Begriff مخدم. Es gilt im Allgemeinen für Beschäftigte, nimmt jedoch Bundes- und Staatsbedienstete, Angehörige der Streitkräfte, Hausangestellte, landwirtschaftliche Arbeitskräfte, Familienmitglieder des Arbeitgebers und Gelegenheitsarbeitskräfte aus. Ein Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten sollte schriftlich geschlossen werden. Arbeitgeber können über Arbeitsvermittlungen, private Agenturen, Personalvermittlungsdienste oder Ausbildungsvereinbarungen einstellen; eine Registrierung der beschäftigten Person kann zum formellen Verfahren gehören. Sudanesische Staatsangehörige, die außerhalb des Sudan arbeiten möchten, benötigen die entsprechende Genehmigung. Arbeitgeber zahlen Löhne im Allgemeinen in bar. Sachleistungen sind auf Lebensmittel, Treibstoff, Unterkunft, Transport oder Kleidung beschränkt. Zu den Arbeitgeberpflichten gehören außerdem die Arbeitszeitregelungen, Überstunden, bezahlter Urlaub, Jahresurlaub und Krankheitsurlaub. Das Arbeitsgesetzbuch sieht acht Wochen Mutterschaftsurlaub pro Beschäftigungszeitraum, 15 Tage Pilgerreiseurlaub nach drei Dienstjahren und Idda-Urlaub vor, wenn die geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Abfindungen oder sonstige Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses richten sich nach dem Gesetzbuch und den Umständen der Beendigung. Das Krankenversicherungsgesetz von 2016 regelt den Zugang sudanesischer Arbeitskräfte zur Krankenversicherung, einschließlich nicht sudanesischer Staatsangehöriger im Rahmen der geltenden Regelungen. Seit 1996 ist die Mitgliedschaft im Nationalen Krankenversicherungsfonds (NHIF) für Beschäftigte des öffentlichen und privaten Sektors verpflichtend. Das Sozialversicherungs- und Rentengesetz von 2016 überträgt Aufgaben zur Sozialversicherung und Rente dem Nationalen Renten- und Sozialversicherungsfonds (NPSIF). Umsetzung und Einhaltung sind vielerorts schwach; in den verfügbaren Belegen ist kein zuverlässiger aktueller Beitragssatz festgestellt. Pflichten zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ergeben sich aus Kapitel 11 des Arbeitsgesetzbuchs. Fabriken müssen registriert werden, Arbeitgeber müssen Arbeitsunfälle melden, und Inspektoren für industrielle Sicherheit dürfen Arbeitsstätten betreten und Unfälle, Maschinen und Materialien prüfen. An Arbeitsstätten mit mindestens 500 Beschäftigten ist ein Sicherheitsausschuss vorgeschrieben. In vielen Bundesstaaten fehlen Inspektionen oder sie sind unzureichend. Deshalb sind schriftliche Risikokontrollen und Unfallaufzeichnungen für Arbeitgeber besonders wichtig. Die Arbeitnehmervertretung wird formell durch das Gewerkschaftsgesetz von 2010 geregelt. Das System sieht eine Gewerkschaft pro Betrieb vor und ermöglicht in dieser Struktur keine getrennten Branchen- oder Berufsgewerkschaften. Die Registrierungsstelle zertifiziert und registriert Gewerkschaften. Die institutionelle Lage ist weiterhin wechselhaft: Gewählte Leitungen wurden 2019 aufgelöst, Übergangskomitees 2021, der Oberste Gerichtshof hob die Maßnahme von 2022 auf, im Januar 2023 wurden die Aktivitäten eingefroren und im Juni 2025 wurde die Sperre aufgehoben; Wahlperioden waren im Mai 2025 abgelaufen. Vorbereitungskomitees benötigen deshalb eine Zertifizierung der Registrierungsstelle. Ein Änderungsvorschlag wurde im April 2026 im Justizministerium geprüft. Arbeitgeberorganisationen unterliegen dem Gesetz über Arbeitgeberorganisationen von 1992. Die Registrierungsstelle überwacht deren Rechtmäßigkeit, Struktur und Vertretung. Ein im August 2026 dokumentiertes Beispiel des öffentlichen Verkehrs in Khartum nutzte tätigkeitsbezogene Zweige, lokale Kammern und eine Staatskammer mit Mitgliedererfassung, Listenprüfung, Vorbereitungskomitees, Wahlen oder Weiterleitung und abschließender Genehmigung der Registrierungsstelle. Aktuelle Mitgliedsbeiträge und Umlagen wurden nicht durch zuverlässige Primärquellen bestätigt. Bei Arbeitskonflikten sind Verhandlungen und Schiedsverfahren möglich; dem Schiedsausschuss gehört eine Gewerkschaftsvertretung an. Abschnitt 124 des Arbeitsgesetzbuchs verbietet teilweise oder vollständige Arbeitsniederlegungen. Eine Kündigungsbeschwerde muss innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden; die zuständige Behörde soll innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Bei wirtschaftlich oder technologisch bedingtem Personalabbau oder einer Schließung stellt der Arbeitgeber einen Antrag bei der zuständigen Behörde oder dem Wali; eine dreigliedrige Kommission befasst sich anschließend mit der Angelegenheit. Fehlt das vorgeschriebene Verfahren, sieht das Gesetzbuch sechs Monatslöhne als besondere Entschädigung vor. Eine allgemeine Entschädigungsobergrenze wurde nicht bestätigt. Seit April 2023 hat der bewaffnete Konflikt Infrastruktur, Fabriken und Straßen beschädigt, Beschäftigte vertrieben, Lieferketten unterbrochen und Betriebsschließungen erzwungen. Der Anteil der Vollzeit-Lohnarbeit sank von 33 % vor dem Konflikt auf 16 %, während die Arbeitslosigkeit von 32 % im Jahr 2022 auf 46 % im Jahr 2023 und 47 % im Jahr 2024 stieg. Die Landwirtschaft bleibt eine wichtige Beschäftigungsquelle, doch Produktion und Zugang zur Arbeit sind stark beeinträchtigt, wodurch informelle und prekäre Arbeit praktisch an Bedeutung gewinnt. Geschäftskontinuität, Verlagerung, Personalbindung, Lohnzahlungen, Sicherheit und Streitbeilegung hängen deshalb stark vom Bundesstaat und der örtlichen Sicherheitslage ab.
Arbeitgeber im Sudan
Im Sudan organisiert ein Arbeitgeber, üblicherweise صاحب العمل genannt, die Arbeit, stellt Beschäftigte ein, zahlt Löhne und verwaltet Aufgaben am Arbeitsplatz. Formelle Arbeitgeberpflichten betreffen Verträge, Arbeitszeit, Urlaub, Arbeitsschutz, soziale Absicherung, Arbeitnehmervertretung und Streitbeilegung; die Durchsetzung variiert jedoch erheblich nach Bundesstaat und Sicherheitslage. Der seit April 2023 andauernde bewaffnete Konflikt hat Arbeitsstätten, Lieferketten, Lohnarbeit und den Zugang zu Arbeitsbehörden beeinträchtigt.
Tipp
Behandeln Sie die Arbeitgeberrolle im Sudan sowohl als Compliance-Aufgabe als auch als Risiko für die Geschäftskontinuität. Führen Sie für erfasste Beschäftigte schriftliche Nachweise zu Verträgen, Löhnen, Urlaub, Sicherheit, Sozialversicherung und Streitfällen und passen Sie die Umsetzung an Bundesstaat, Sicherheitslage und Verfügbarkeit von Arbeitsbehörden an. Schwache Durchsetzung oder informelle Praxis schützen nicht vor späteren Ansprüchen oder betrieblichen Störungen.

