Die religiöse Landschaft Simbabwes ist vielfältig und stark christlich geprägt. Die Volkszählung 2022 von Zimbabwe National Statistics Agency erfasste 40.3% Zugehörigkeit zur Apostolic Sect, 17.0% zu Pfingstkirchen, 13.8% zu protestantischen und 6.4% zu römisch-katholischen Kirchen sowie 7.8% zu anderen christlichen Gruppen. Afrikanisch-traditionelle Religionen machten 5.0% aus; 8.3% gaben keine Religion an, 0.6% Islam, 0.05% Judentum, 0.02% Hinduismus und 0.8% sonstige Zugehörigkeiten. Außerdem gibt es kleine griechisch-orthodoxe, buddhistische, Baha’i-, Heilige-der-Letzten-Tage- und humanistische Gemeinschaften. Christliche und afrikanisch-traditionelle Praktiken überschneiden sich mitunter; Zensuskategorien bilden daher nicht jede gelebte Praxis ab. Religiöses Leben wird üblicherweise über eine örtliche Gemeinde oder Konfession erschlossen. Zu den prägenden Systemen gehören apostolische, pfingstkirchliche und protestantische Gemeinschaften. Nationale oder regionale Dachorganisationen umfassen Zimbabwe Council of Churches (ZCC), Evangelical Fellowship of Zimbabwe (EFZ), Apostolic Christian Council of Zimbabwe und Supreme Council for Islamic Affairs in Zimbabwe (SCIAZ). Gemeinschaften können als Gemeinden, Konfessionen, Trusts oder Vereinigungen organisiert sein. Simbabwe hat kein einheitliches staatliches Register für ausschließlich religiöse Organisationen und im Kabinett 2026 kein eigenes Religionsministerium. Eine religiöse Organisation, die zugleich Sozialhilfe oder andere gemeinnützige Dienste anbietet und externe oder öffentliche Mittel erhält, muss sich möglicherweise als Private Voluntary Organisation (PVO) beim Registrar of Private Voluntary Organisations registrieren. Das Verfahren kann Satzung, vorgeschriebene Gebühr, Zeitungsanzeige, Einspruchsfrist und Registrierungsbescheinigung umfassen. Schulen und medizinische Einrichtungen benötigen eigene institutionelle Genehmigungen; eine Steuerbefreiung kann einen Antrag bei der Zimbabwe Revenue Authority (ZIMRA) voraussetzen. Sections 56 und 60 der Verfassung schützen Gleichheit sowie Gedanken-, Meinungs-, Religions- und Glaubensfreiheit. Dazu gehören öffentliche und private Religionsausübung, religiöse Lehre und Verbreitung sowie Schutz vor Zwang in Glaubensfragen. Eltern dürfen die moralische und religiöse Erziehung ihrer Kinder bestimmen, vorbehaltlich der Anforderungen an Bildung, Gesundheit, Sicherheit und Wohlergehen. Der Criminal Law Code stellt religiös begründete Beleidigung oder Bigotterie unter Strafe. Inhaftierte können eine religiöse Seelsorgeperson wählen. Aufrichtige religiöse Versammlungen fallen unter eine Ausnahme im Maintenance of Peace and Order Act; Grenzen im Zusammenhang mit öffentlicher Ordnung, Gesundheit und politischem Charakter können dennoch gelten. Nach section 60(4) der Verfassung kann eine Religionsgemeinschaft eine Einrichtung für religiösen Unterricht gründen, auch mit staatlicher Unterstützung. Das Education Act erlaubt keine Diskriminierung beim Schulzugang aufgrund der Religion; eine aufrichtige religiöse Schule darf jedoch eigene Anhänger bevorzugen. Religiöser Unterricht unterliegt den geltenden Bildungsregeln. Im Urteil Sogolani aus dem Jahr 2020 entschied das Verfassungsgericht, dass ein verpflichtendes Schulgelöbnis mit Bezug auf den allmächtigen Gott die Gewissensfreiheit verletzte. Aktuelle Möglichkeiten zur Abmeldung oder Teilnahme sollten bei der jeweiligen Schule oder Bildungsbehörde erfragt werden. Zu den gesetzlichen Feiertagen nach dem Public Holidays and Prohibition of Business Act gehören Karfreitag, der Samstag zwischen Karfreitag und Ostersonntag, Ostermontag, der erste Weihnachtstag und der folgende Tag. 2026 fallen sie auf den 3. April, 4. April, 6. April, 25. Dezember und 26. Dezember. Eid, Ramadan, Diwali, jüdische Feiertage und indigene religiöse Feste können in den jeweiligen Gemeinschaften begangen werden, haben nach diesem Gesetz aber nicht denselben landesweiten Feiertagsstatus. Religiöse Praxis umfasst häufig Gottesdienst, Gebet, Predigt, Sakramente oder andere Rituale, Pilgerfahrten oder Besuche von Heiligtümern und gemeinschaftliche Hilfe. Taufen, Hochzeiten, Beerdigungen und Einäscherungen können unter die Ausnahme für religiöse Versammlungen fallen; ihre konkrete Form hängt von Konfession oder Gemeinschaft ab. Ein landesweit einheitliches Gebührenverzeichnis für Gottesdienst, Taufe, Beerdigung, Mitgliedschaft oder Religionsunterricht gibt es nicht; Gebühren und Termine legt die jeweilige Gemeinschaft fest. Nach dem Marriage Act 2022 kann der Justizminister auf Antrag einer religiösen Autorität eine Geistliche oder einen Geistlichen benennen und registrieren. Christliche, jüdische, islamische, hinduistische und andere religiöse Riten können verwendet werden; das Mindestheiratsalter beträgt 18 Jahre. Eine Geistliche oder ein Geistlicher kann eine Zeremonie ablehnen, die nicht dem Ritus der Gemeinschaft entspricht. Das Gesetz gestattet einer Eheschließungsperson keine Gabe oder Belohnung. Gewohnheitsrechtliche Eheschließungen können einen Chief, eine Magistratsperson oder eine Geistliche beziehungsweise einen Geistlichen einbeziehen. Interreligiöse Friedensarbeit umfasst Zimbabwe Interfaith Religious Council (ZIRC), die ökumenische und interreligiöse Arbeit von ZCC sowie Zimbabwe Heads of Christian Denominations (ZHOCD). Zu den erklärten Zielen gehören Frieden, Versöhnung, gute Regierungsführung und menschliche Entwicklung. Überwachung religiöser Führungspersonen und politischer Druck wurden ebenfalls berichtet und können Selbstzensur bewirken; dies sollte nicht auf jede Gemeinschaft verallgemeinert werden. Die konkrete Situation einer Gemeinde, Schule, Eheschließungsperson oder Dienstleistungsstelle hängt von Konfession, Registrierungsstatus, Ort und internen Regeln ab.
Religion in Simbabwe
Religion in Simbabwe umfasst christliche und afrikanisch-traditionelle, muslimische, jüdische, hinduistische, buddhistische, Baha’i-, Heilige-der-Letzten-Tage- und humanistische Gemeinschaften. Die Volkszählung 2022 erfasste Christentum als größte Zugehörigkeit mit 85.3%, darunter apostolische, pfingstkirchliche, protestantische und römisch-katholische Gemeinschaften. Das Recht schützt Religionsfreiheit, öffentliche und private Religionsausübung, religiöse Lehre und Verbreitung; religiöse Organisationen können auch Bildung, Sozialhilfe und Angebote für Lebensereignisse bereitstellen.
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