Rechtsgrundlagen sind das Allgemeine Steuergesetzbuch (Code général des impôts (CGI)) und das Haushaltsgesetz 2026 (Loi n°42-2025) vom 31. Dezember 2025. Die Zentralafrikanische Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC) harmonisiert Teile des Systems. Der Wirtschaftsrechtsrahmen der OHADA (OHADA) und das Rechnungslegungssystem SYSCOHADA (SYSCOHADA) prägen die Unternehmensbuchführung. Beträge werden grundsätzlich in CFA-Francs (FCFA), auch XAF genannt, berechnet. Die Generaldirektion für Steuern und Domänen (Direction générale des impôts et des domaines (DGID)) verwaltet die Festsetzung, Einreichung, Prüfung, Erhebung und Einsprüche zu direkten und indirekten Steuern. Zu ihren Zuständigkeitsbereichen gehören Großunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, Kleinstunternehmen, die Besteuerung natürlicher Personen und der Erdölsektor. Die Staatskasse (Trésor public) nimmt Steuerzahlungen entgegen und stellt Belege aus. Die Generaldirektion für Zoll und indirekte Abgaben (Direction générale des douanes et des droits indirects (DGDDI)) bearbeitet Einfuhr- und Zollabgaben. Natürliche und juristische Personen, die in der Republik Kongo ansässig sind oder dort tätig werden, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (NIU). Diese Nummer gehört zu den zentralen Voraussetzungen formeller Steuerverfahren. Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist mindestens ein Jahr gültig und wird häufig für formelle Transaktionen verlangt. Für natürliche Personen ersetzt die Steuerstruktur von 2026 die frühere Einkommensteuer (IRPP) durch die Steuer auf Erwerbseinkommen (ITS), die Steuer auf Einkünfte aus beweglichem Kapital (IRCM), die Steuer auf Immobilienerträge (IRF) und die Steuer auf Geschäftseinkommen (IBA). Die ITS gilt für Gehälter, Pensionen, Renten und Leitungsvergütungen. Bei der Berechnung werden zunächst die Pensionsbeiträge der Beschäftigten berücksichtigt und anschließend 20 Prozent abgezogen. Der progressive Tarif beträgt 1.200 FCFA für den Anteil von 0 bis 615.000 FCFA; 10 Prozent für 615.001 bis 1.500.000 FCFA; 15 Prozent für 1.500.001 bis 3.500.000 FCFA; 20 Prozent für 3.500.001 bis 5.000.000 FCFA; und 30 Prozent für den Anteil über 5.000.000 FCFA. Der Arbeitgeber behält die ITS monatlich an der Quelle ein. Im Übergangsjahr 2026 kann die frühere Familienquotienten- oder familienbezogene Berechnungslogik verwaltungsseitig weiter angewendet werden. Die IRCM beträgt grundsätzlich 15 Prozent und bei bestimmten verschleierten Einkünften 35 Prozent. Die IRF besteuert Mieteinnahmen mit 9 Prozent und Immobiliengewinne mit 10 Prozent. Bei bestimmten Vermietenden behält der Mieter die Steuer an der Quelle ein. Das gilt insbesondere für Mieter, die der Körperschaftsteuer oder der IBA unterliegen, sowie für den Staat, lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Einrichtungen. Die Steuer auf Mieteinnahmen ist bis zum 15. März zu zahlen; neue Mietverträge müssen innerhalb von drei Monaten berücksichtigt werden. Die Körperschaftsteuer beträgt für Unternehmen grundsätzlich 28 Prozent. Ein Satz von 25 Prozent gilt für bestimmte Mikrofinanzunternehmen und private Bildungseinrichtungen, 30 Prozent für Bergbau, Steinbruchbetrieb und Immobilienverwertung sowie 35 Prozent für ausländische juristische Personen. Im Erdölsektor können vertragliche Steuersätze gelten, die nach dem anwendbaren Recht mindestens dem allgemeinen Satz entsprechen können. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt 1 Prozent der Betriebs-, Finanz- und sonstigen ordentlichen Erträge. Unternehmen zahlen sie in vier Raten am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember. Für natürliche Personen mit Geschäftstätigkeit beträgt die IBA grundsätzlich 30 Prozent. Ihre Mindeststeuer liegt bei 1,5 Prozent der Betriebs-, Finanz- und sonstigen Einkünfte. Das Pauschalregime steht Unternehmen mit einem Umsatz unter 100.000.000 FCFA offen. Es erfordert zwei Register und ein IGF und sieht weder TVA- noch Umsatzpositionen vor. Beim tatsächlichen Besteuerungsregime sind Jahresabschlüsse, elektronische Einreichung und elektronische Zahlung zentrale Pflichten. Unternehmen mit mindestens 2.000.000.000 FCFA Umsatz werden der Einheit für Großunternehmen zugeordnet. Der reguläre Mehrwertsteuersatz (TVA) beträgt 18 Prozent. Ein ermäßigter Satz von 5 Prozent gilt für bestimmte Konsumgüter nach Anhang 5 und bestimmte Einfuhren. Ausfuhren und internationaler Transport können mit 0 Prozent besteuert werden, wenn die Zollverwaltung die Ausfuhr als nachgewiesen anerkennt. Zusätzlich wird eine Ergänzungsabgabe (centimes additionnels) in Höhe von 5 Prozent der TVA erhoben; diese Abgabe ist nicht als Vorsteuer abziehbar. Weitere Abgaben können Verbrauchsteuern, Registergebühren, Immobiliensteuer, Gewerbelizenzsteuer (patente), Glücksspielabgaben, Übertragungsabgaben, audiovisuelle Abgaben und branchenspezifische Abgaben für Forstwirtschaft, Erdöl und Bergbau umfassen. Lokale Gebietskörperschaften erhalten bestimmte zusätzliche Anteile oder lokale Abgaben; daraus folgt jedoch keine einheitliche Regel für alle Städte der Republik Kongo. Die elektronische Einreichung erfolgt über das elektronische Steuererklärungssystem (E-TAX). Zahlungen können über das Zahlungssystem FOUTA (FOUTA) per Mobile Money oder Banküberweisung erfolgen; nach Eingabe eines einmaligen Codes stellt das System eine elektronisch signierte Quittung aus. Das zertifizierte elektronische Rechnungssystem (SFEC) unterstützt die Rückverfolgbarkeit der TVA. Die praktische Umsetzung erfolgt 2026, offizielle Mitteilungen nennen jedoch unterschiedliche Übergangstermine, den 1. Juli und den 1. August. Für den konkreten Einreichungstermin ist daher die jüngste Mitteilung der DGID maßgeblich. Verstöße beim tatsächlichen Besteuerungsregime können einen Zuschlag von 10 Prozent nach sich ziehen; bei Nichtzahlung der Mindeststeuer kann eine Strafe von 50 Prozent verhängt werden. Jahresabschlüsse müssen von einem Wirtschaftsprüfer (expert-comptable) oder Abschlussprüfer (commissaire aux comptes) zertifiziert werden. Einkünfte aus Quellen in der Republik Kongo können dort besteuert werden. Bei Dienstleistungs- oder Lizenzzahlungen an Nichtansässige kann ein in der Republik Kongo ansässiges Unternehmen oder eine Betriebsstätte 20 Prozent Körperschaftsteuer an der Quelle einbehalten. Doppelbesteuerungsabkommen, darunter die Abkommen mit Frankreich, Mauritius und China, können die Behandlung ändern. Für ausländische Einkünfte können je nach Umständen eine Steuergutschrift oder andere Entlastungsregeln gelten. Eine Betriebsstätte oder regelmäßige Geschäftstätigkeit kann eine Steuerpflicht auslösen. Die TVA-Behandlung von Ausfuhren mit 0 Prozent setzt eine Zollerklärung voraus; für die Erdölförderung können vertragliche Regelungen und Erdölrecht die gewöhnlichen Mechanismen des CGI ergänzen.
Steuern in der Republik Kongo
Das Steuersystem der Republik Kongo umfasst Abgaben auf Einkommen, Gewinne, Umsatz, Immobilien, Einfuhren und bestimmte Wirtschaftszweige. Die Steuerverwaltung setzt direkte und indirekte Steuern fest, prüft sie und bearbeitet Einsprüche; die Staatskasse nimmt Zahlungen entgegen. Dazu gehören 2026 eine Mehrwertsteuer von 18 Prozent, eine Körperschaftsteuer von 28 Prozent und eine progressive Steuer auf Gehälter, Pensionen und Renten.
Tipp
Ordnen Sie zuerst Ihre Tätigkeiten und Einkünfte den passenden Steuern und Behörden zu, bevor Sie Erklärungen oder Zahlungen vorbereiten. Eine NIU, vollständige Unterlagen und ein verlässlicher Fristenkalender verhindern viele formelle Probleme. Bei Unternehmen bestimmen Umsatz, Rechtsform, Branche und grenzüberschreitende Zahlungen, welches Verfahren und welche Nachweise passen.

