Artikel 25 der Verfassung von 2015 schützt die Meinungsfreiheit und die Verbreitung von Informationen durch Sprache, Schrift, Bilder und andere Mittel. Das Organgesetz Nr. 4-2003 in der durch Nr. 27-2022 geänderten Fassung bildet den wichtigsten Rahmen für die Medienaufsicht. Der CSLC ist eine verfassungsrechtlich unabhängige Verwaltungsbehörde mit Zuständigkeit für Presse, Rundfunkmedien, Glasfasernetze, Mobiltelefone, soziale Medien und digitalisierte Signale. Er kann Regeln und Beratungen bereitstellen, Streitigkeiten vermitteln, Radio- und Fernsehanlagen genehmigen oder überwachen, Presseausweise und Akkreditierungen ausstellen und Werbung, Meinungsumfragen sowie den Schutz von Kindern und Jugendlichen beaufsichtigen. Das Ministerium für Kommunikation und Medien ist Regierungspartner für Politik und Sektorfragen. ARPCE befasst sich mit elektronischer Kommunikation, Frequenzen, Netzen, Dienstqualität und Verbraucherbeschwerden. Telekommunikationsgenehmigungen dieser Behörde sind von redaktionellen oder medienbezogenen Genehmigungen getrennt. Für Printmedien ist vor der ersten Ausgabe eine Erklärung beim Procureur de la République am Veröffentlichungsort erforderlich. Die Unterlagen umfassen in der Regel die Satzung des Eigentümers, Zweck, Titel und Erscheinungsrhythmus der Publikation, Veröffentlichungsort, Eigentumsverhältnisse, Format und Preis, verantwortliche Redaktionsleitung sowie Angaben zum Kapital. Nach Erhalt des récépissé, also der Einreichungsbestätigung, wird die Publikation beim CSLC registriert. Jede Ausgabe unterliegt der Pflichthinterlegung von zwei unterzeichneten Exemplaren. Öffentliche Informationen nennen weder die geltenden Gebühren noch Bearbeitungsfristen. Ein CSLC-Bericht von 2022 zählte 55 Printtitel, aber nur 11 erschienen regelmäßig. La Semaine Africaine und Les Dépêches de Brazzaville, der einzige in diesem Bericht ermittelte Tageszeitungstitel, zeigen den Unterschied zwischen registrierten Titeln und regelmäßiger Veröffentlichung. Radio- und Fernsehprojekte erfordern eine Erklärung beim Procureur und umfangreiche Unterlagen vor einem Antrag an den CSLC auf Betriebsgenehmigung und Frequenznutzung. Zu den Unterlagen können Satzung, Kapitalangaben, Einreichungsbestätigung, Angaben zum Standort, Betriebsspezifikationen, Eigentums- und Vertretungsverhältnisse, technischer Plan, Umweltinformationen, dreijährige Finanzprognose, Programmpläne, Inhaltsrichtlinien, Personal- und Ausbildungspläne sowie der geplante Ausbau gehören. Radio- und Fernsehanträge werden jeweils in 13 Exemplaren eingereicht. Die Gebühren richten sich nach der Dienstleistungsart; veröffentlichte Bearbeitungsfristen liegen nicht vor. Die Zahlen für 2022 verzeichneten 82 Radiosender, davon 10 öffentliche und 72 private, sowie 12 Fernsehkanäle, davon 2 öffentliche und 10 private. Dokumentierte Formate umfassen kommerzielle, religiöse, thematische, gemeinschaftliche und internationale Angebote. Der Abschluss der Umstellung auf digitales terrestrisches Fernsehen wurde nicht bestätigt. Zu den Online-Medien gehören Webradio, Webfernsehen und Onlinezeitungen. Der CSLC-Bericht von 2022 verzeichnete zwei Websites und 25 Onlinemedienangebote. Artikel 70 des Gesetzes Nr. 8-2001 bezieht sich ausdrücklich auf Webradio, das dort als ausschließlich über das Internet verbreiteter Radiosender mit einem strukturierten gleichzeitigen Programmplan definiert wird. Öffentliche Quellen enthalten keine vollständigen Zulassungs- oder Registrierungsangaben für Webfernsehen und Onlinezeitungen. Der CSLC kündigte 2026 eine umfassendere Erhebung zu audiovisuellen Medien und Onlinemedien an, gefolgt von einer Kampagne zu Presse- und Journalistenausweisen. Ein endgültiger Termin oder ein vollständiges aktuelles Onlineverzeichnis ist nicht festgelegt. Streamingzugang ist hauptsächlich kommerziell. Canal+ Congo bietet Live- und Wiederholungsfernsehen über Abonnements und verbundene Geräte an. Die aufgeführten Monatspakete kosten 5.500, 11.000, 16.000 und 27.500 FCFA. Je nach Paket umfasst das Angebot ungefähr 260 bis mehr als 350 Fernseh- und Radiosender sowie mehr als 50.000 Wiederholungsprogramme. Der Zugang hängt von Netzverbindung, Gerät und Abonnement ab. Ein nationales öffentliches Streamingangebot oder gleichwertiger Dienst wurde nicht verlässlich festgestellt. Mobiles Internet ist ein wichtiger Zugangsweg: ARPCE meldete 2024 3,757 Millionen mobile Internetabonnements und eine Durchdringung von 59,3 Prozent; 98,1 Prozent waren Prepaid- und 1,9 Prozent Postpaid-Abonnements. Eine öffentliche Verbraucherübersicht nannte 10 GB für 30 Tage zum Preis von 5.000 FCFA als Beispiel. Preise und Datenvolumen unterscheiden sich je nach Anbieter und Angebot. Die Nutzung sozialer Medien fällt in den erweiterten Zuständigkeitsbereich des CSLC für Medien und digitale Signale. Eine eigene Behörde für soziale Medien, eine einheitliche Lizenz für Inhalteanbieter oder offizielle nutzer- und plattformbezogene Moderationsstatistiken sind nicht belegt. Behörden nennen Desinformation und die Regulierung digitaler Medien als Anliegen. Ein Plattformkonto begründet daher für sich genommen weder eine Pressegenehmigung noch den Status als Journalistin oder Journalist oder eine Telekommunikationslizenz. Der Berufsethikkodex für Journalismus von 2018 schützt den Zugang zu Quellen, Recherchen zum öffentlichen Leben und Angelegenheiten von allgemeinem Interesse sowie die Freiheit, innerhalb einer redaktionellen Linie und der Gesetze zu informieren, zu kommentieren, zu kritisieren und Satire zu verwenden. Ein Presseausweis kann als Nachweis des beruflichen Zugangs dienen. Journalistinnen und Journalisten dürfen eine Quelle schützen, wenn Anonymität erbeten wurde, und können sich auf eine Gewissensklausel berufen. Medienorganisationen sollen Journalistinnen und Journalisten schützen und einen angemessenen Berufsstatus, Tarifvereinbarungen sowie materielle, körperliche und moralische Sicherheit unterstützen. Zu den Pflichten gehören Quellenprüfung, der Verzicht auf unbelegte Gerüchte, Achtung der Privatsphäre und irrelevanter personenbezogener Daten, Einhaltung des Rechts auf Gegendarstellung und der Unschuldsvermutung, Schutz Minderjähriger und gefährdeter Personen, Trennung von Werbung und Journalismus sowie Vermeidung von Interessenkonflikten. Diese Pflichten gelten für Text, Audio, Video und Plakate, auch für anonymes Material. Verstöße können nach geltendem Recht Folgen haben. Der CSLC kann im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse Sendungen und Veröffentlichungen aussetzen oder einstellen, Frequenzen oder Presseausweise entziehen und bei eindeutigen oder wiederholten Verstößen Geldstrafen verhängen. Bürgerinnen, Bürger und juristische Personen mit berechtigtem Interesse können beim CSLC Beschwerde über eine Unterbrechung oder Störung der Ausstrahlung oder einen regel- oder berufsethikwidrigen Artikel oder eine solche Sendung einreichen. Eine Beschwerde kann beim Präsidium, unter anderem in der CSLC-Geschäftsstelle oder per E-Mail an contact@cslc.cg oder infos@cslc.cg, eingereicht werden. Sie sollte Medium, Datum, Sendung oder Artikel, das vermutete Problem, Name und Kontaktdaten der beschwerdeführenden Person angeben. Audio-, Bild- oder Videodateien bis zu 64 MB können beigefügt werden. Veröffentlichte Informationen nennen weder Gebühren noch Einreichungsfristen. Beschwerden zu elektronischer Kommunikation oder Mobilfunk gehören gesondert zum Verbraucherdienst von ARPCE, darunter die kostenlose Kurzwahl 5050. ARPCE registrierte 2024 insgesamt 211 Beschwerden, davon 35 zu mobilem Internet. Medienanbieter müssen Kinder und Jugendliche vor schädlichen Informationen schützen, auch im Internet. Kapitel 8 des Cyberkriminalitätsgesetzes Nr. 27-2020 behandelt Kinderpornografie. Eine UNICEF-Congo-Studie aus dem Jahr 2020, die auf Untersuchungen von 2019 mit rund 6.000 Lernenden im Alter von 12 bis 18 Jahren beruhte, untersuchte Online-, psychische, körperliche, sexuelle und wirtschaftliche Gewalt und stellte erhebliche Onlinerisiken fest, besonders für Mädchen. Sie ist nicht als aktuelle nationale Prävalenzmessung zu verstehen. Ein Projekt von UNICEF und Airtel bot über Airtel-SIM-Karten kostenlosen Zugang zu Congo Learning Passport, Ecole à Domicile und Akelius an 10 Schulen und sechs Jugendbildungszentren in Brazzaville, Niari und Pointe-Noire. Das Ziel für 2023–2024 waren 10.000 Lernende; über fünf Jahre sollten mehr als 100 Schulen und Einrichtungen erreicht werden. Der Projektzugang begründet keinen allgemeinen Anspruch. Bei Wahlen regelt der CSLC den Medienzugang für Kandidatinnen und Kandidaten. Die institutionellen Regeln sehen gleiche und ausgewogene Sendezeiten, eine durch Los bestimmte Reihenfolge und Ausstrahlung zur Hauptsendezeit in öffentlichen audiovisuellen Medien vor. Die offiziellen Regelungen für die Präsidentschaftswahl 2026 nannten sieben Kandidatinnen und Kandidaten sowie die Termine 12. und 15. März 2026. Die landesweite tatsächliche Reichweite und Beteiligung wurden nicht umfassend gemessen.
Medien in der Republik Kongo
Medien in der Republik Kongo (Kongo-Brazzaville) umfassen Zeitungen, Radio, Fernsehen, Onlineangebote, Streamingdienste und soziale Medien. Sie unterscheiden sich von den Medien in der Demokratischen Republik Kongo. Der Sektor verbindet die verfassungsrechtliche Meinungsfreiheit mit Vorschriften zu Registrierung, Genehmigung, Technik, Berufsausübung und Kinderschutz. Der Conseil Supérieur de la Liberté de Communication (CSLC) beaufsichtigt Medienfreiheit und inhaltsbezogene Angelegenheiten. Die Agence de Régulation des Postes et des Communications Électroniques (ARPCE) ist für elektronische Kommunikation, Netze, Frequenzen und Dienstqualität zuständig.
Tipp
Behandeln Sie Medien in der Republik Kongo als unterschiedliche Veröffentlichungs- und Zugangswege und nicht als einen einzigen Dienst. Wenn Sie etwas veröffentlichen möchten, bestimmen Sie zuerst das Format und erledigen Sie die einschlägigen Schritte beim CSLC oder für elektronische Kommunikation, bevor Sie Geld für Geräte, Personal oder Werbung ausgeben. Wenn Sie Medien nutzen möchten, vergleichen Sie Kosten für Abonnement, Gerät, Netz und Daten und beachten Sie den Schutz von Kindern sowie die Belege, die für eine mögliche Beschwerde nötig sind.

