Die Arbeitsagentur der Republik Nordmazedonien, kurz ESA oder Агенција за вработување на Република Северна Македонија, und ihre Arbeitsvermittlungszentren bearbeiten Arbeitslosenregistrierungen und Beschäftigungsdienste nach dem ständigen Wohnsitz. Die Registrierung erfolgt persönlich mit Personalausweis und Originaldiplom oder -zeugnis. Frühere Beschäftigung ist weder für die Registrierung noch für grundlegende Beschäftigungsdienste erforderlich. Aktive Arbeitssuchende und Leistungsempfangende melden sich normalerweise alle 30 Tage persönlich und weisen aktive Arbeitssuche nach; andere registrierte Arbeitssuchende melden sich üblicherweise alle sechs Monate. Wer einen Meldetermin versäumt, kann aus dem Register gestrichen werden. Eine Registrierung ist grundsätzlich nicht für die Krankenversicherung erforderlich, außer für Personen, die während des Leistungsbezugs Arbeitslosengeld erhalten. Der Grund für das Ende der Beschäftigung beeinflusst den Anspruch auf Arbeitslosenleistungen. Im Allgemeinen sind mindestens neun Monate ununterbrochener Versicherung oder zwölf Monate mit Unterbrechungen innerhalb der letzten 18 Monate erforderlich. Der Antrag muss innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Beschäftigung beim Arbeitsvermittlungszentrum des ständigen Wohnsitzes eingereicht werden. Bei verspäteter Antragstellung beginnt die Zahlung am Antragstag; die restliche Bezugsdauer verlängert sich dadurch nicht. Die Leistung dauert normalerweise mindestens einen Monat bei neun bis 18 Versicherungsmonaten und höchstens zwölf Monate bei mehr als 25 Versicherungsjahren. Eine Sonderregelung sieht sechs Monate für Frauen über 60 und Männer über 62 mit mehr als 15 Versicherungsjahren und höchstens 18 Monaten bis zum Altersrentenanspruch vor, sofern die maßgeblichen Beschäftigungs- und Leistungsausschlüsse nicht greifen. Die Höhe beträgt grundsätzlich 50 % des durchschnittlichen Nettolohns der vorangegangenen 24 Monate für bis zu zwölf Monate und für einen verbleibenden Zeitraum 40 %. Es gilt eine Obergrenze von 80 % des landesweiten durchschnittlichen Nettolohns des Vormonats. Nach freiwilliger Kündigung, einvernehmlicher Beendigung, bestimmten rechtswidrigen Entgelt- oder arbeitsrechtlichen Vorteilen, dem gesetzlich vorgesehenen Ende der Beschäftigung außer bei Insolvenz einer juristischen Person, einer Kündigung wegen arbeitsbezogenen oder disziplinarischen Fehlverhaltens, Ablehnung zugewiesener Arbeit oder einer Schulung, Verlust der Arbeitsfähigkeit, Rentenanspruch, Unternehmensgründung oder Aufnahme einer handwerklichen, beruflichen oder sonstigen Geschäftstätigkeit kann die Leistung versagt oder beendet werden. Leistungsempfangende müssen Arbeit und sonstige Statusänderungen melden, aktiv Arbeit suchen, ESA-Gespräche wahrnehmen, einen individuellen Beschäftigungsplan unterzeichnen und einhalten und dürfen keine nicht genehmigte Arbeit verrichten. Der mit der ESA vereinbarte Plan legt Ziele und Aktivitäten fest, nennt aktive Maßnahmen und mögliche Arbeitsorte und gilt sechs Monate, bevor er geändert werden kann. Unbegründete Ablehnung einer geeigneten Arbeit, Maßnahme, öffentlichen Arbeit oder des vereinbarten Plans kann sich auf Registrierung oder Zahlung auswirken. Arbeit, Ruhestand, Handwerk, berufliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit können ebenfalls ein Statusrisiko darstellen. Eine ausländische Person kann aus dem Register gestrichen werden, wenn ihre persönliche Arbeitserlaubnis abläuft. Arbeitslosenleistungen können ausgesetzt oder unterbrochen werden, wenn die empfangende Person eine Arbeit oder andere Tätigkeit aufnimmt, länger als 30 Tage an öffentlichen Arbeiten teilnimmt, freiwilligen Militärdienst leistet, sich bis zu sechs Monate in Untersuchungshaft oder im Gefängnis befindet oder nach Meldung an die ESA bis zu zwölf Monate im Ausland bleibt. Ein Antrag auf Wiederaufnahme der Zahlung muss grundsätzlich innerhalb von drei Tagen gestellt werden. Bei einem beantragten Auslandsaufenthalt von mehr als 30 und bis zu 90 Tagen zur Familienzusammenführung oder Behandlung beziehungsweise Pflege einer nahen verwandten Person kann die Leistung ebenfalls ausgesetzt werden; auch dann gilt für die Wiederaufnahme eine Frist von drei Tagen. ESA bietet kostenlose Arbeitsvermittlung im In- und Ausland, Berufsorientierung durch Tests, Gespräche und Arbeitsmarktinformationen, Jobclubs mit Arbeitssucheplanung und Workshops sowie Zugang zu Beschäftigungsprogrammen. Dazu können Selbstständigkeit, Beschäftigungszuschüsse, Vorbereitung auf Beschäftigung, Schulungen bei bekannten Arbeitgebern, Schulungen für gefragte Berufe, fortgeschrittene IT-Schulungen, Praktika, Gründungsschulungen, öffentliche Arbeiten und kreditfinanzierte Selbstständigkeit gehören. Der Zugang hängt von den Bedingungen und der öffentlichen Ausschreibung des jeweiligen Programms ab. Die Jugendgarantie gilt für Personen bis 29 Jahre, die weder beschäftigt noch in Aus- oder Weiterbildung sind (NEET). Nach Registrierung als aktive Arbeitssuchende sollen sie gemäß dem nationalen Umsetzungsplan innerhalb von vier Monaten ein passendes Angebot für Arbeit, Bildung oder eine aktive Maßnahme erhalten. Haushalte mit unzureichendem Einkommen können beim örtlichen Zentrum für Sozialarbeit am Wohnort eine garantierte Mindestsicherung, kurz GMA, beantragen. Das Zentrum bewertet das durchschnittliche Einkommen des Haushalts der letzten drei Monate, verfügbares Vermögen und Vermögensrechte sowie die Haushaltszusammensetzung. Die Berechnung beginnt mit einem Grundbetrag von 4.000 MKD und verwendet Äquivalenzkoeffizienten für weitere Haushaltsmitglieder bis höchstens fünf Personen; Preisänderungen werden berücksichtigt. Arbeitslose Haushaltsmitglieder müssen sich im Allgemeinen innerhalb von 30 Tagen bei der ESA registrieren und ihren individuellen Beschäftigungsplan einhalten. Ausnahmen gelten zum Beispiel bei regulärem Schulbesuch, Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft im Monat vor der Geburt, Betreuung eines Kindes bis neun Monate, Alter ab 60 Jahren, Beschäftigung, Landwirtschaft oder handwerklicher beziehungsweise beruflicher Tätigkeit. Zwei aufeinanderfolgende unbegründete Ablehnungen eines individuellen Beschäftigungsplans, einer aktiven Maßnahme oder Vermittlung können zum Verlust der GMA führen. Unbegründete Ablehnung öffentlicher Arbeit kann eine zwölfmonatige Ausschlussfrist verursachen. Kurzfristige und saisonale Arbeit kann über e-Employment vermittelt werden. Der Arbeitgeber meldet die Tätigkeit vor Arbeitsbeginn an, insbesondere in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, Beherbergung und Gastronomie sowie Haushaltstätigkeiten. Registrierte Arbeitslose behalten im Allgemeinen erworbene Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung und ihren Registerstatus; die Zahlung kann nach den Leistungsregeln ausgesetzt werden. Das Entgelt aus dieser Arbeit lässt andere gesetzliche Rechte grundsätzlich unberührt. Die Arbeitslosenquote Nordmazedoniens betrug laut Arbeitskräfteerhebung 2024 12,4 %; im vierten Quartal wurden 94.795 Arbeitslose und eine Quote von 11,9 % verzeichnet. Das ESA-Register zählte am 31. Dezember 2025 90.278 Personen. Registerzahlen und Schätzungen der Arbeitskräfteerhebung messen unterschiedliche Populationen und sind nicht gleichzusetzen.
Arbeitslosigkeit in Nordmazedonien
Arbeitslosigkeit wird in Nordmazedonien durch Registrierung, Arbeitssuche, mögliche Arbeitslosenleistungen und Einkommenshilfen begleitet. Die Arbeitsagentur vermittelt registrierte Arbeitssuchende an offene Stellen, Schulungen und Beschäftigungsprogramme. Ein Anspruch auf Leistungen hängt von Versicherungszeiten und dem Grund für das Ende der Beschäftigung ab; die garantierte Mindestsicherung unterstützt Haushalte mit unzureichendem Einkommen.
Tipp
Betrachten Sie die ersten 30 Tage nach Beschäftigungsende als entscheidende Frist: Klären Sie den Beendigungsgrund, prüfen Sie Ihre Versicherungszeiten und stellen Sie einen möglichen Leistungsantrag rechtzeitig. Registrieren Sie sich bei der ESA auch dann, wenn kein Leistungsanspruch besteht, sofern Sie Stellen, Schulungen oder strukturierte Arbeitssuche benötigen. Wenn das Haushaltseinkommen nicht ausreicht, prüfen Sie GMA getrennt und dokumentieren Sie alle Melde-, Termin- und Mitwirkungspflichten.

