Das montenegrinische Hochschulsystem untersteht dem Bildungs-, Wissenschafts- und Innovationsministerium, dem Hochschulrat, der Agentur für Qualitätssicherung im Hochschulwesen (AKOKVO) und den Hochschulen. AKOKVO führt das Register der Einrichtungen und Studiengänge. Prüfe vor der Bewerbung die aktuelle Akkreditierung, Stufe, Unterrichtssprache, Studienform und Akkreditierungsdauer des Studiengangs, denn das Studium muss in einem akkreditierten Studiengang stattfinden. Die Universität Montenegro (Univerzitet Crne Gore, UCG) ist die größte öffentliche Universität. Zu den weiteren Einrichtungen gehören die Universität Donja Gorica, die Mittelmeer-Universität, die Adriatische Universität sowie unabhängige Fakultäten und Hochschulen. Das konkrete Angebot hängt von der Einrichtung ab und sollte im AKOKVO-Register sowie anhand aktueller Informationen der Hochschule bestätigt werden. Die Hauptstruktur umfasst Bachelorstudium, weiterführendes Spezialisierungs- oder Masterstudium und Promotionsstudium. Ein Bachelorstudiengang umfasst üblicherweise 180 oder 240 ECTS-Punkte. ECTS-Punkte messen den studentischen Arbeitsaufwand zur Erfüllung der Studienanforderungen; ein akademisches Jahr entspricht normalerweise 60 ECTS. Ein weiterführendes Spezialisierungsstudium umfasst üblicherweise 60 ECTS, ein Masterstudium 60 oder 120 ECTS. Integrierte akademische Studiengänge können 300 oder 360 ECTS umfassen. Ein Promotionsstudium umfasst normalerweise 180 ECTS und eine Dissertation. Studiengänge können wissenschaftlich oder anwendungsorientiert sein; für reglementierte Berufe können zusätzliche europäische Anforderungen gelten. Ein Bachelorstudiengang muss mindestens 30 ECTS praktische Ausbildung umfassen. Wahlmodule, duale Formate und Fernstudium können verfügbar sein; Prüfungen finden jedoch üblicherweise in der Hochschule statt. Ein akademisches Jahr hat meist zwei Semester von etwa 14 Wochen, vorbehaltlich des Kalenders der jeweiligen Hochschule. Die Zulassung richtet sich nach der Studienstufe und der Satzung der Hochschule. Für einen Bachelorstudiengang benötigen Bewerberinnen und Bewerber normalerweise einen abgeschlossenen Sekundarschulabschluss der Stufe IV1 des Nationalen Qualifikationsrahmens. Bei der Rangfolge können Schulnoten, externe Matura- oder Berufsprüfung, relevante Fächer, Wettbewerbe und der Luča-Preis berücksichtigt werden. Eine Aufnahmeprüfung kann erforderlich sein. Die Matura- oder Berufsprüfung zählt mindestens 15 % der Zulassungspunkte. Für Kunststudiengänge kann es eine Ausnahme für Bewerberinnen und Bewerber ohne abgeschlossene Sekundarschule geben, sofern sie die erforderliche Aufnahmeprüfung bestehen. Für Menschen mit Behinderungen sowie Roma und Ägypterinnen und Ägypter gelten Fördermaßnahmen. Für die Zulassung zu einem Spezialisierungsstudium ist normalerweise ein einschlägiger Bachelorabschluss mit mindestens 180 ECTS erforderlich. Für ein Masterstudium wird üblicherweise ein einschlägiger akademischer Bachelorabschluss mit 180 oder 240 ECTS verlangt; außerdem kann eine Aufnahmeprüfung vorgesehen sein. Zur Promotion wird normalerweise ein einschlägiger akademischer Masterabschluss oder ein integrierter akademischer Abschluss sowie die Erfüllung weiterer von der Hochschule festgelegter Kriterien benötigt. Hochschulen veröffentlichen Zulassungsaufrufe im Rahmen ihrer Lizenz und Satzung. Für einen Aufruf einer öffentlichen Hochschule ist die Zustimmung der Regierung erforderlich. Bewerbungen für Bachelor- und weiterführende Studiengänge können elektronisch eingereicht werden; falls das nicht möglich ist, gibt es ein schriftliches Ausweichverfahren. Es gibt keinen einheitlichen Bewerbungszeitraum. UCG nutzte beispielsweise für die Bewerbungen zum Bachelor- und weiterführenden Studium 2026/27 das Portal upisi.edu.me am 25. und 26. Juni 2026 mit einer Frist bis 16:00 Uhr. Termine, Quoten und Studiengänge unterscheiden sich. Öffentliche Hochschulen erheben für Bachelor- und weiterführende Studiengänge normalerweise keine Studiengebühren. Ausnahmen können Studiengänge in Fremdsprachen, die gleichzeitige Einschreibung in zwei Bachelor- oder weiterführende Studiengänge und unzureichender Studienfortschritt sein. Für öffentliche Promotionsstudiengänge fallen Gebühren an. Private Hochschulen können auf Bachelor-, weiterführender und Promotionsebene Studiengebühren verlangen. Die Höhe wird vom zuständigen Leitungsorgan der Hochschule festgelegt und kann je nach Studiengang variieren. Weitere Kosten können für Bewerbungen, Anerkennung ausländischer Abschlüsse, beglaubigte Übersetzungen, Studienmaterial, Unterkunft, Verpflegung, Verkehr, Aufenthalt und Versicherung anfallen. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber haben grundsätzlich das Recht, sich unter denselben Bedingungen wie montenegrinische Staatsangehörige zu bewerben. Dieselbe Behandlung gilt ausdrücklich für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz sowie deren Familienmitglieder. Für einen fremdsprachigen Studiengang gilt das von der Hochschule festgelegte Verfahren. Die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses ist von der Zulassung getrennt und gewährt für sich genommen weder Zulassung noch Berufszulassung oder Aufenthaltsrecht. Das Ministerium bearbeitet die Anerkennung über eservisi.edu.me. Erforderlich sein können ein Diplom, Notenübersicht oder Diploma Supplement, Scans und, falls verlangt, eine beglaubigte Übersetzung ins Montenegrinische durch eine gerichtlich beeidigte Dolmetscherin oder einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher. Die Verwaltungsgebühr beträgt 100 EUR je Antrag und Bildungsstufe. Der Bescheid wird innerhalb von 30 Tagen persönlich abgeholt. Die Anerkennung eines ausländischen Sekundarschulabschlusses ist vor der Einschreibung in einen Bachelorstudiengang relevant. Der Studierendenstatus entsteht durch die Einschreibung; anschließend wird eine Studienvereinbarung abgeschlossen, die gegenseitige Rechte und Pflichten regelt. Zu den Pflichten gehören die Teilnahme am Studium, die Einhaltung der Hochschulregelungen und der akademischen Integrität sowie Gebühren, Unterlagen und Fristen. Studierende haben Anspruch auf hochwertige Bildung, objektive Bewertung, Rückmeldung zu Lehrkräften, Rechtsbehelfe, Zugang zu Unterricht, Bibliotheken und Computern, Mitwirkung an der Hochschulverwaltung, Gleichheit und Schutz vor Diskriminierung. Das Studium kann während Schwangerschaft, Mutterschafts- oder Elternurlaub, längerer Krankheit oder in einer anderen begründeten Situation unterbrochen werden. Ein Rechtsbehelf gegen eine Prüfungsnote ist normalerweise innerhalb von 48 Stunden einzulegen; die Entscheidung der Kommission ist endgültig. Bei einer Verletzung von Studierendenrechten bleibt ein gerichtliches Verfahren möglich. Der Studienfortschritt richtet sich nach der Kursanmeldung und den Prüfungsergebnissen. Eine Hochschule kann den Aufstieg mit weniger als 45 ECTS zulassen, wenn der einzige nicht bestandene Kurs mehr als 15 ECTS umfasst. Studierende mit staatlich finanziertem Studienplatz behalten diesen Status bei mindestens 45 ECTS. Wer weniger als 45 ECTS erreicht, kann in die Selbstfinanzierung wechseln. Eine Hochschule kann bis zu 10 ECTS aus dem Vorjahr gegen eine Gebühr der Hochschule erlauben. Ein Hochschulwechsel hängt von der Hochschulsatzung und der Anerkennung bereits erfüllter Studienanforderungen ab. Studierende können Anspruch auf Wohnheimplätze oder Verpflegung, Studienkredite, Auszeichnungen für beste Studierende, vergünstigten Regional- oder Überlandverkehr, Gesundheitsversorgung und studentische Beschäftigung haben. Das Studierendenparlament und Studierendenorganisationen ermöglichen institutionelle Mitwirkung. Für 2026/27 kündigte das Ministerium 450 Stipendien für die besten Studierenden aus den Bereichen Naturwissenschaften, Technik und Technologie, Medizin, Landwirtschaft, Sozial- und Geisteswissenschaften sowie für Studierende mit Behinderungen und aus Mangelberufen an. Übliche Voraussetzungen sind mindestens das zweite Studienjahr, die erstmalige Einschreibung im akademischen Jahr, kein verlorenes Studienjahr und kein Studiengangwechsel, alle bestandenen Prüfungen aus dem Vorjahr sowie eine Durchschnittsnote von mindestens 9,00. Das Stipendium wird in zehn gleichen Monatsraten ausgezahlt. Der angegebene Bewerbungszeitraum lief vom 1. bis 31. Oktober 2026 über upisi.edu.me; die Einspruchsfrist beträgt acht Tage. Eingeschriebene Studierende, die außerhalb des Studienorts wohnen, können einen Wohnheimplatz erhalten. Bei Studienanfängerinnen und -anfängern können Schulnoten und Matura-Ergebnis in die Rangfolge eingehen; in höheren Studienjahren kann der Durchschnitt des Vorjahres maßgeblich sein, bei weiterführenden Studiengängen der Durchschnitt der vorherigen Studienstufe. Bis zu 7 % der Plätze sind für Menschen mit Behinderungen, Roma und Ägypterinnen und Ägypter, Personen ohne oder mit einem Elternteil sowie Beziehende materieller Unterstützung vorgesehen. Studierende mit Behinderungen sowie Roma und ägyptische Studierende erhalten nach den geltenden Wohnheimregeln kostenlose Unterkunft und Verpflegung. Promovierende können nur freie Restplätze zum wirtschaftlichen Preis erhalten. Ausländische Studierende, die sich für ein Hochschulstudium länger als 90 Tage in Montenegro aufhalten, benötigen eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Für den Antrag sind normalerweise ein Studiennachweis, ausreichende Mittel, Unterkunft, Krankenversicherung und ein gültiges Reisedokument sowie die Erfüllung gesetzlicher und sicherheitsbezogener Bedingungen erforderlich. Der Antrag ist persönlich zu stellen. Wird ein vollständiger Antrag vor Ablauf des 90-tägigen Aufenthalts eingereicht, darf die antragstellende Person bis zur Entscheidung im Land bleiben. Die angestrebte Entscheidungsfrist beträgt 40 Tage. Die Erlaubnis kann bis zu einem Jahr gelten und sollte mindestens 30 Tage vor Ablauf verlängert werden; dafür ist ein aktueller Studiennachweis erforderlich. Nach Abschluss des Studiums werden ein Diplom, Diploma Supplement und Transcript oder andere Studienunterlagen ausgestellt. Die Hochschule führt Diplom-, Studierenden- und Prüfungsregister. Die Zulassung zu einem Master- oder Promotionsstudium bleibt ein separates Auswahlverfahren. Für eine Tätigkeit in einem reglementierten Beruf kann eine zusätzliche berufliche Anerkennung oder Zulassung erforderlich sein; ein Studienabschluss allein verschafft diese Zulassung nicht.
Studium in Montenegro
Ein Tertiärstudium in Montenegro wird von lizenzierten Universitäten, Fakultäten, Kunstakademien und Hochschulen über akkreditierte Studiengänge angeboten. Das System umfasst öffentliche und private Einrichtungen und folgt meist den Stufen Bachelor, weiterführendes Studium und Promotion in einer Struktur von 3+2+3 Jahren. Im September 2026 verzeichnete das nationale Register 11 Hochschulen und 295 Studiengänge.
Tipp
Behandle die Wahl eines Hochschulstudiums in Montenegro als Prüfaufgabe: Wähle einen akkreditierten Studiengang, der zu Vorbildung, angestrebter Stufe, Sprache, Studienform, Budget und Berufsziel passt. Vergleiche die Gesamtkosten und Bedingungen für den Studienfortschritt, nicht nur die Studiengebühren. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber sollten Zulassung, Anerkennung des Abschlusses und Aufenthalt als getrennte Verfahren behandeln.

