Die Direction des Services Fiscaux (DSF) verwaltet die wichtigsten Steuern Monacos. Die Sûreté Publique stellt Wohnsitzbescheinigungen für Steuerzwecke aus; das Ministère des Finances et de l'Économie beaufsichtigt die Finanzverwaltung. Zu den indirekten Steuern Monacos gehören die Mehrwertsteuer (Taxe sur la valeur ajoutée, TVA), Eintragungsgebühren, Stempelabgaben, Hypotheken- und Eintragungsgebühren sowie branchenspezifische Abgaben auf Alkohol, Getränke, Edelmetalle und Versicherungen. Die TVA folgt im Allgemeinen der französischen Steuerbemessungsgrundlage und den französischen Steuersätzen. Für Unternehmen, grenzüberschreitende Geschäfte und den Vorsteuerabzug gelten Sonderregeln. Ein Unternehmen kann der Impôt sur les bénéfices (ISB), der Körperschaftsteuer Monacos, unterliegen, wenn es in Monaco gewerbliche oder industrielle Tätigkeiten ausübt und mindestens 25 % seines Umsatzes aus Geschäften außerhalb Monacos stammen. Auch Einkünfte aus Patenten, Marken, Herstellungsverfahren sowie literarischen und künstlerischen Rechten können unter die ISB fallen. Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen, gilt ein Regelsatz von 25 %. Neue Geschäftstätigkeiten können unter den jeweiligen Voraussetzungen zwei Jahre steuerbefreit sein und anschließend drei Jahre lang eine Vorzugsbehandlung erhalten. Unternehmen müssen ihre jährliche ISB-Erklärung in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres bei der DSF einreichen. Wenn im Kalenderjahr kein Geschäftsjahr endet, gilt der 1. April des Folgejahres als Frist. Anzugeben sind Unternehmens-, Buchführungs-, Geschäftsführungs-, Gewinn- und Verlustrechnungs-, Bilanz-, Abschreibungs-, Rückstellungs- und Auslandssteuerinformationen; Belege müssen aufbewahrt werden. Immobilien- und Rechtsgeschäfte können erhebliche Abgaben auslösen. Für eine begünstigte Immobilienübertragung gilt häufig ein Eintragungssatz von 4,75 %, bei anderen Übertragungen kann er 7,5 % betragen. Die Eintragung kostet im Allgemeinen 10 EUR oder 1 % bei einer mehrwertsteuerpflichtigen Eigentumsübertragung. Eintragungsgebühren können auch für notarielle und private Urkunden, Mietverträge, Unternehmen, Testamente und Gesellschaftsdokumente anfallen. Schenkungen und Erbschaften mit in Monaco gelegenen Immobilien können unabhängig von Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit der Beteiligten besteuert werden; das französisch-monegassische Abkommen von 1950 ist dabei zu berücksichtigen. Die Sätze hängen vom Verwandtschaftsverhältnis ab und reichen von 0 % bis 16 %; für eine Übertragung zu Lebzeiten im Rahmen eines contrat de vie commune gilt ein Satz von 4 %. Eine verspätete Erbschaftserklärung kann eine Gebühr von 1 % pro Monat oder angefangenen Monat nach sich ziehen, höchstens jedoch 50 % der Grundabgabe. Wenn keine Abgabe anfällt, beträgt die Gebühr 10 EUR pro Monat. Monegassische Staatsangehörige und nicht französische Einwohner Monacos zahlen im Allgemeinen keine monegassische Einkommensteuer auf private Einkünfte, Nettovermögen, Grundeigentum oder die private Nutzung von Wohnraum. Französische Staatsangehörige können dagegen nach dem Abkommen von 1963 in Frankreich weiterhin mit ihrem weltweiten Einkommen steuerpflichtig sein. Das gilt auch, wenn sie nach Monaco gezogen sind oder die erforderliche historische Ausnahme vom Wohnsitz nicht belegen können. Ausnahmen bestehen unter anderem für bestimmte in Monaco geborene Personen, die ununterbrochen dort geblieben sind, Mitglieder des Fürstenhauses und bestimmte Fälle nach dem Abkommen. Eine Wohnsitzbescheinigung Monacos gilt nicht automatisch als universelle Steuerwohnsitzbescheinigung für jedes andere Land. Der Wohnsitznachweis kann unter anderem mehr als 183 Tage Aufenthalt in Monaco, den Mittelpunkt der Tätigkeiten, den längsten Aufenthalt oder den Familienwohnsitz berücksichtigen. Falsche Angaben können strafrechtliche Folgen haben. Internationale Steuerpflichten können sich außerdem aus dem Quellenstaat, einem weiteren Wohnsitzstaat oder ausländischem Vermögen ergeben. Monaco und Frankreich pflegen enge Zoll- und Steuerbeziehungen; Monaco ist allein wegen der engen Verbindung der TVA- und Zollregeln mit Frankreich kein EU-Mitglied. Frankreich kann bestimmte Kapital- oder Schutzrechtseinkünfte besteuern. Qualifizierende ausländische Steuern können auf die ISB angerechnet werden, wenn die erforderlichen Belege vorliegen. Monaco beteiligt sich außerdem am internationalen Informationsaustausch, darunter CRS/AEOI-Meldungen zu Finanzkonten und Abkommen mit zahlreichen Ländern. Die steuerliche Behandlung sollte deshalb für Monaco, Frankreich und jedes weitere betroffene Land gesondert geprüft werden. Die DSF kann Geschäftsräume und Unterlagen prüfen, eine Erklärung berichtigen und eine begründete Mitteilung versenden. Steuerpflichtige haben normalerweise 20 Tage, um auf eine Änderungsmitteilung zu reagieren. Ein ungelöster Streit über die ISB kann zunächst an die Commission consultative ISB und danach in ein förmliches Einspruchs- oder Gerichtsverfahren gehen. Andere Verwaltungsentscheidungen können im Rahmen eines gracieux oder hiérarchique überprüft und, soweit möglich, einer Mediation unterzogen werden. Monaco hat kein allgemeines System zur Rückerstattung persönlicher Steuern; gesetzliche Gutschriften oder Erstattungen der TVA sowie Steuergutschriften für ausländische Steuern können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gelten.
Steuern in Monaco
Monaco erhebt auf private Einkünfte, Vermögen, Grundeigentum und selbst genutzten Wohnraum im Allgemeinen keine Steuern für natürliche Personen. Zu den wichtigsten Steuern zählen die Körperschaftsteuer, die Mehrwertsteuer sowie Gebühren auf bestimmte Rechts-, Immobilien- und Finanzgeschäfte. Französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Monaco können nach dem französisch-monegassischen Abkommen von 1963 weiterhin in Frankreich einkommensteuerpflichtig sein. Unternehmen, Eigentümer von Immobilien, Erben und Personen mit internationalen Einkünften können daher steuerpflichtig sein, auch wenn es keine allgemeine Einkommensteuer für Privatpersonen gibt.
Tipp
Betrachten Sie den Wohnsitz in Monaco nur als einen Teil der steuerlichen Prüfung: Staatsangehörigkeit, Einkommensquellen, Geschäftstätigkeit, Vermögen und Verbindungen zu anderen Ländern können das Ergebnis verändern. Prüfen Sie Ihre Lage gesondert hinsichtlich persönlicher Steuern, Unternehmenssteuern, TVA, Immobilien- und Erbschaftsabgaben sowie ausländischer Pflichten. Bewahren Sie Belege und Fristen gemeinsam auf, damit eine niedrige lokale Steuerbelastung nicht zu übersehenen Verpflichtungen anderswo führt.

