Eine standesamtliche Ehe wird beim Zivilstandsbeamten der Gemeinde eingetragen. Eine im Ausland geschlossene Ehe muss möglicherweise in Luxemburg anerkannt und registriert werden. Ein PACS ist eine eingetragene Partnerschaft, die durch eine gemeinsame persönliche Erklärung bei der Gemeinde des gemeinsamen Wohnorts begründet wird. Die Partner müssen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg haben und dürfen nicht bereits verheiratet, in einem anderen PACS eingetragen oder eng miteinander verwandt sein. Die Registrierung wird mit der Eintragung in das Register wirksam und begründet gegenseitige materielle Unterstützung sowie die Pflicht, entsprechend den finanziellen Möglichkeiten zu den Haushaltskosten beizutragen. Die Partner können ihre Vermögensverhältnisse vereinbaren. Ein PACS hat viele ähnliche Auswirkungen wie eine Ehe auf Sozialversicherung und Steuern, einschließlich möglicher Hinterbliebenenrentenansprüche; eine informelle Lebensgemeinschaft hat nicht automatisch dieselben rechtlichen Folgen. Ein PACS kann durch Erklärung, Eheschließung oder Gerichtsverfahren beendet werden. Für die Registrierung erhalten die Partner einen Tag Sonderurlaub. Die Geburt eines Kindes in Luxemburg wird normalerweise innerhalb von zehn Tagen beim Zivilstandsbeamten erklärt. Elterliche Sorge umfasst Entscheidungen und Pflichten zu Gesundheit, Sicherheit, Wohlergehen, Betreuung, Beaufsichtigung und Bildung des Kindes. Verheiratete Eltern üben sie im Allgemeinen gemeinsam aus. Bei unverheirateten oder getrennt lebenden Eltern können die Anerkennung des Kindes, sein Wohlergehen und eine Entscheidung des Familiengerichts bestimmen, wie die elterliche Sorge ausgeübt wird. Wohnsitz, Umgang und Unterhalt sind getrennte Fragen und können eigenständig vereinbart oder entschieden werden. Der juge aux affaires familiales, kurz JAF, ist der Familienrichter am Bezirksgericht, der diese Angelegenheiten entscheidet oder genehmigt, wenn Eltern keine Einigung erzielen. Die Caisse pour l’avenir des enfants (CAE) zahlt Familienzulagen. Die Zulage beginnt normalerweise im Geburtsmonat und wird bis zum Ende der Schulausbildung gezahlt, bei erfüllten Voraussetzungen bis zum 25. Lebensjahr. Seit dem 1. Juni 2026 beträgt der indexierte Grundbetrag 315,04 EUR monatlich; hinzu kommen 23,81 EUR ab dem sechsten und 59,44 EUR ab dem zwölften Lebensjahr. Das Schulanfangsgeld wird im August automatisch gezahlt und beträgt 115 EUR für Kinder über sechs und 235 EUR für Kinder über zwölf Jahren. Für ein Kind mit einer dauerhaften Behinderung von mindestens 50 % kann ein monatlicher Zuschlag von 200 EUR gewährt werden, normalerweise bis zum 18. Lebensjahr oder unter den geltenden Voraussetzungen bis zum 25. Geburtstag. Die Geburtszulage besteht aus drei getrennten Zahlungen von jeweils 580,03 EUR, insgesamt 1.740,09 EUR. Die vorgeburtliche und die Geburtszahlung müssen binnen eines Jahres beantragt werden; die nachgeburtliche Zahlung bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Ein Wohnsitz in Luxemburg erfordert in der Regel einen rechtmäßigen Wohnsitz und die vorgeschriebenen medizinischen Untersuchungen. Nichtansässige benötigen normalerweise eine Mitgliedschaft in der luxemburgischen Krankenversicherung und dürfen im Wohnsitzstaat keine entsprechende Geburtsleistung beziehen. Kinderbetreuung kann in einer Krippe, Mini-Krippe, Tagesstätte, maison relais oder bei einer assistant parental erfolgen. Anbieter und Gemeinden organisieren die Anmeldung; Anbieter benötigen eine Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend (MENJE). Der chèque-service accueil (CSA) verringert Betreuungskosten für ansässige Kinder und für Kinder, deren Eltern unter bestimmten Voraussetzungen in Luxemburg arbeiten. Anspruch und Familienbeitrag hängen von Haushaltseinkommen, Kinderzahl, Betreuungsart und Stundenumfang ab. Bei kollektiver Betreuung sind für Kinder von einem bis vier Jahren 20 Wochenstunden kostenlos. Ab vier Jahren, wenn die Schulpflicht gilt, ist Betreuung an Schultagen von 7:00 bis 19:00 Uhr nach den geltenden Regeln kostenlos; zusätzliche Stunden, Ferienbetreuung und Ausnahmen können weiterhin Kosten verursachen. Mehrere Freistellungsregelungen unterstützen die Vereinbarkeit von Beruf und Familienpflichten. Der Mutterschaftsurlaub umfasst normalerweise acht Wochen vor und zwölf Wochen nach der Geburt, insgesamt mindestens 20 Wochen. Die CNS, Luxemburgs nationale Gesundheitskasse, verlangt im Allgemeinen eine sechsmonatige Mitgliedschaft innerhalb der zwölf Monate vor dem Urlaub. Vaterschaftsurlaub umfasst zehn Arbeitstage oder 80 Stunden bei einer 40-Stunden-Woche und muss normalerweise innerhalb von zwei Monaten nach Geburt oder Adoption genommen werden; der Arbeitgeber wird üblicherweise zwei Monate im Voraus informiert. Elternurlaub steht jedem Elternteil für jedes Kind gesondert zu. Der erste Abschnitt kann sich an Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub anschließen; der zweite ist normalerweise vor dem sechsten Geburtstag des Kindes oder, bei einem adoptierten Kind, vor dem zwölften Geburtstag zu nehmen. Im Allgemeinen sind mindestens zwölf Monate Mitgliedschaft und eine Beschäftigung von mindestens zehn Stunden pro Woche erforderlich. Möglich sind Vollzeit-, Teilzeit- und aufgeteilte Modelle. Die CAE zahlt eine Ersatzleistung. Elternurlaub ist nicht zwischen Eltern übertragbar; es gelten Schutzregeln für das Arbeitsverhältnis. Urlaub aus familiären Gründen kann genommen werden, wenn ein Kind krank ist. Die normale Dauer beträgt zwölf Tage pro Kind unter vier Jahren, 18 Tage für ein Kind zwischen vier und unter 13 Jahren und fünf Tage für ein hospitalisiertes Kind im Alter von 13 bis 18 Jahren. Ein besonderer zusätzlicher Anspruch kann die Dauer verdoppeln und manche Alters- oder Krankenhausbedingungen aufheben. Bei schwerer Krankheit oder Behinderung kann der Anspruch innerhalb eines Bezugszeitraums von 104 Wochen um bis zu 52 Wochen verlängert werden. Ein ärztliches Attest ist erforderlich. Beide erwerbstätigen Eltern können den Anspruch nutzen, dürfen den gleichen Urlaub jedoch nicht gleichzeitig nehmen. Die Krankenversicherung kann sich über die Mitversicherung bei der CNS auf Ehepartner oder PACS-Partner sowie auf leibliche, adoptierte oder Pflegekinder erstrecken, wenn die erforderliche Unterhalts- oder Erziehungsverantwortung besteht. Ein Kind ist grundsätzlich bis zum 29. Lebensjahr versichert, wenn die Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind, einschließlich der an den garantierten Mindestlohn gebundenen Schwelle. Für eine Versicherung während eines Studiums nach dem 30. Lebensjahr kann eine Genehmigung der CNS nötig sein. Für grenzüberschreitende Familien können Wohnsitzstaat-, S1- und Koordinierungsregeln den zuständigen Versicherer und das Erstattungsverfahren verändern. Die Langzeitpflege ist über die von der CNS verwaltete assurance dépendance versichert. Die Administration d’évaluation et de contrôle (AEC) prüft, ob eine Person regelmäßig mindestens 3,5 Stunden Unterstützung pro Woche benötigt und voraussichtlich länger als sechs Monate darauf angewiesen sein wird oder eine irreversible Erkrankung hat. Die Unterstützung kann einen Pflegedienst, stationäre Pflege, Kurzzeitpflege, teilstationäre Angebote, technische Hilfsmittel und Anpassungen der Wohnung umfassen. Eine Geldleistung kann verfügbar sein, wenn eine beurteilte informelle Pflegeperson die Versorgung übernimmt. Für technische Hilfsmittel und Wohnungsanpassungen gilt im genannten System jeweils eine Höchstgrenze von 35.000 EUR. Der Antrag erfordert ein Formular und einen ärztlichen Bericht R20. Ein Rechtsbehelf kann normalerweise innerhalb von 40 Tagen eingelegt werden. Das Office national de l’enfance (ONE) ist die Anlaufstelle für Kinder und junge Menschen von null bis 27 Jahren, die in Luxemburg leben und mit körperlichen, psychischen, emotionalen oder sozialen Schwierigkeiten, Gefahr oder Ausgrenzungsrisiko konfrontiert sind. Ein Kind, Familienmitglied, eine Person aus dem Umfeld des Kindes oder eine Fachkraft kann Unterstützung beantragen. Diese kann psychosoziale, soziale und pädagogische Hilfe, Familienorganisation, Kinderbetreuung, Haushaltshilfe und grundlegende materielle Unterstützung umfassen. Vorrang hat der Erhalt der Familie, eine Trennung kann jedoch notwendig sein. Pflegeunterbringung kann vorübergehend oder dauerhaft sowie tagsüber oder über Nacht stattfinden. Der Kontakt zur Herkunftsfamilie wird im Allgemeinen aufrechterhalten; ONE finanziert die Unterbringung über eine Tagespauschale. Die Leistungen sind normalerweise gedeckt, wobei ein Familienbeitrag von der finanziellen Situation abhängen kann. Eine Adoption verändert die Familienbeziehungen durch ein Gerichtsverfahren. Bei einer Volladoption wird die ursprüngliche Eltern-Kind-Beziehung ersetzt; bei einer einfachen Adoption bleiben bestimmte Rechte und Verbindungen zur Herkunftsfamilie erhalten. Die zuständige Adoptionseinheit und das MENJE begleiten das Verfahren; das Gericht erlässt die Entscheidung. Nach dem Urteil müssen Gemeinde, CNS und CAE möglicherweise aktualisierte Angaben erhalten. Gerichts- und Anwaltskosten hängen vom Fall ab; ein allgemein kostenloses Verfahren gibt es nicht. Luxemburg erkennt die einvernehmliche Scheidung und die Scheidung wegen endgültiger Zerrüttung der Beziehung an. Der JAF entscheidet über elterliche Sorge, Wohnsitz oder abwechselnden Wohnsitz des Kindes, Umgang, Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie die Nutzung der Familienwohnung oder genehmigt entsprechende Vereinbarungen. Während eines laufenden Verfahrens können vorläufige Maßnahmen gelten. Eine Vereinbarung zur einvernehmlichen Scheidung wird mit Unterstützung eines avocat à la Cour oder eines Notars erstellt und regelt Wohnsitz, Kinder, Unterhalt und Vermögensaufteilung. Das Gericht kann eine Mediation vorschlagen oder anordnen; das Informationsgespräch kann kostenlos sein. Mit dem Ende eines PACS endet die gegenseitige Unterstützung; in Ausnahmefällen kann ein Gericht dennoch Unterhalt anordnen. Der Fonds national de solidarité (FNS) kann Unterhalt bevorschussen und zurückfordern, wenn die zahlungspflichtige Person nicht zahlt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erforderlich ist ein in Luxemburg vollstreckbares Urteil. Antragstellende müssen sich grundsätzlich in finanzieller Not befinden, seit fünf aufeinanderfolgenden Jahren rechtmäßig ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in Luxemburg haben und belegen, dass eine private Vollstreckung erfolglos oder unwirksam war. Die Zahlung kann am ersten Tag des Monats nach einem gültigen Antrag beginnen; rückwirkend wird normalerweise höchstens sechs Monate gezahlt. Der Betrag ist nach den geltenden Mindesteinkommensregeln für Haushalte begrenzt; bei der Rückforderung vom Schuldner fällt eine Gebühr von 10 % an. Rechtsbehelfe haben in der Regel eine Frist von 40 Tagen. Häusliche oder familiäre Gewalt kann über das Comité national de défense sociale (CNVV) angesprochen werden. Es bietet erwachsenen und minderjährigen Betroffenen sowie ihrem Umfeld multidisziplinäre psychosoziale, medizinische und rechtliche Unterstützung. Seit dem 1. Mai 2026 ist die nationale Helpline rund um die Uhr unter 20 60 10 60 erreichbar. Bei unmittelbarer Gefahr rufen Sie die Polizei unter 113. Neben möglichen strafrechtlichen Folgen umfasst der Schutz von Familien auch Sicherheitsplanung, medizinische Hilfe, rechtliche Informationen und Unterstützung für betroffene Kinder. Der congé d’accompagnement ermöglicht Beschäftigten, einen Ehepartner oder rechtlichen Partner, ein Elternteil, Kind, Schwiegerelternteil, Schwiegerkind, Geschwister oder Schwägerin beziehungsweise Schwager am Lebensende zu betreuen. Der Urlaub dauert grundsätzlich höchstens fünf Arbeitstage oder 40 Stunden je betreuter Person und Kalenderjahr; insgesamt gilt eine Obergrenze von 40 Stunden. Ein Arzt muss die Situation bescheinigen, der Antrag geht an die CNS. Der Urlaub endet mit dem Tod der betreuten Person. Eine Hinterbliebenenrente der Caisse nationale d’assurance pension (CNAP) wird nicht automatisch gezahlt. Zu den möglichen Anspruchsberechtigten zählen Ehepartner, rechtliche Partner, geschiedene Ehepartner oder frühere PACS-Partner, anspruchsberechtigte Verwandte in auf- und absteigender oder seitlicher Linie sowie Waisen. Bei einer aktiv versicherten Person sind im Allgemeinen zwölf Monate Mitgliedschaft während der letzten drei Jahre erforderlich. Eine Ehe oder PACS-Partnerschaft muss normalerweise ein Jahr bestanden haben, wobei Ausnahmen gelten. Die Waisenrente wird üblicherweise bis zum 18. Lebensjahr gezahlt und kann bei anspruchsberechtigter Schul- oder Berufsausbildung bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden. Wohnsitz und Beschäftigung über Ländergrenzen hinweg können Rechte auf Familienleistungen, Krankenversicherung und Mitversicherung verändern. Koordinierungsregeln gelten für Luxemburg, EU-, EWR- und Schweizer Sachverhalte sowie für Länder mit bilateralen Abkommen. Wenn ein anderer Staat vorrangig für eine Familienleistung zuständig ist, kann ein Differenzzuschlag möglich sein. Der Familiennachzug für Drittstaatsangehörige wird vom Ministry of Home Affairs bearbeitet und kann Ehepartner oder eingetragene Partner, minderjährige unterhaltsabhängige Kinder und in begrenzten Fällen unterhaltsabhängige aufsteigende Verwandte oder Fälle mit Gesundheitsbezug umfassen. Ein in Luxemburg geborenes Kind aus einem Drittstaat kann ein vereinfachtes Aufenthaltsverfahren nutzen. Zu den maßgeblichen Nachweisen gehören normalerweise Wohnsitz, Beschäftigung, Versicherung, Familienbeziehung und Leistungen, die bereits in einem anderen Staat gezahlt werden.
Familienleben in Luxemburg
Zum Familienleben in Luxemburg gehören Ehe, eingetragene Partnerschaften, Elternschaft, Kinderbetreuung, finanzielle Unterstützung, Pflegeaufgaben, Trennung und Schutz nach einem Todesfall. Landesweite Vorschriften gelten in ganz Luxemburg; Gemeinden und Anbieter beeinflussen den Zugang zur Kinderbetreuung und zu einigen lokalen Diensten. Wohnsitz, Beschäftigung, Staatsangehörigkeit und grenzüberschreitender Status können die Berechtigung zu Leistungen, Krankenversicherung und Familiennachzug verändern.
Tipp
Familienangelegenheiten in Luxemburg betreffen miteinander verbundene Entscheidungen zu rechtlichem Status, Kindern, Geld, Pflege und Sicherheit. Klären Sie, welche Behörde oder welcher Anbieter zuständig ist, beachten Sie Fristen und bewahren Sie schriftliche Nachweise zu Anträgen, Vereinbarungen, Attesten und Gerichtsentscheidungen auf. Ein grenzüberschreitender Wohn- oder Arbeitsort kann die Zuständigkeit verändern; prüfen Sie diesen Punkt, bevor Sie sich auf eine Leistung oder Krankenversicherungsregelung verlassen.

