Eine Person kann sich bei der Arbeitsagentur (ADEM) anmelden, solange sie noch beschäftigt ist, um eine neue Stelle zu suchen, oder nach dem Verlust der Arbeit. Die Anmeldung ist online über MyGuichet.lu oder nach Terminvereinbarung persönlich bei einer ADEM-Stelle in Luxemburg, Esch-Belval oder Diekirch möglich. Für den Online-Zugang ist LuxTrust, ein luxemburgischer Personalausweis oder eine EU-eIDAS-Identität erforderlich. Eine Matrikelnummer, ein gültiger Identitätsnachweis oder Aufenthaltstitel, Lebenslauf und Ausbildungsnachweise sind normalerweise hilfreich. ADEM ist unter +352 247 88888 erreichbar. Die Anmeldung als arbeitssuchende Person (demandeur d’emploi) begründet für sich allein keinen Anspruch auf Zahlung. Seit dem 1. Januar 2026 beantragen ansässige Beschäftigte das volle Arbeitslosengeld online über MyGuichet.lu. Nach der Anmeldung führt ADEM eine erste Prüfung durch und lädt die Person zur Antragstellung ein, wenn ein Anspruch wahrscheinlich erscheint. Der Antrag sollte gewöhnlich innerhalb von vier Wochen nach Ende der Beschäftigung eingereicht werden. Er kann Bankangaben mit IBAN und BIC, den letzten Arbeitsvertrag, Beendigungsunterlagen und Nachweise zu Kindern oder Familienleistungen erfordern. Wer das Onlineverfahren oder die elektronische Authentifizierung nicht nutzen kann, kann bei ADEM persönliche Unterstützung anfragen. Ansässige Beschäftigte müssen grundsätzlich 16 bis 64 Jahre alt, unfreiwillig arbeitslos, arbeitsfähig und verfügbar sein sowie bereit, nach den geltenden großherzoglichen Regeln zumutbare Arbeit anzunehmen. Normalerweise müssen sie in den zwölf Monaten vor der Anmeldung mindestens 182 Tage oder mindestens 16 Stunden pro Woche in einer oder mehreren Beschäftigungen gearbeitet haben. Eine freiwillige Kündigung ohne gerechtfertigten Grund, eine einvernehmliche Beendigung oder eine Entlassung wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens kann den Anspruch ausschließen. Bei mehreren gleichzeitigen Beschäftigungen muss der Verlust der Arbeitszeit grundsätzlich mindestens 16 Stunden pro Woche betragen; das verbleibende Einkommen muss unter 150 Prozent des sozialen Mindestlohns für unqualifizierte Arbeit liegen. Für ansässige Beschäftigte beträgt die Regelzahlung 80 Prozent des Bruttoentgelts der letzten drei Monate; falls erforderlich gilt ein Bezugszeitraum von bis zu sechs Monaten. Der Satz kann für Personen mit mindestens einem Kind, für das eine steuerliche Ermäßigung gilt, auf 85 Prozent steigen. Der 13. Monatslohn wird nicht in die Berechnung einbezogen; Indexanpassungen können gelten. Die Zahlung ist in den ersten sechs Monaten auf das 2,5-Fache des sozialen Mindestlohns begrenzt, danach auf das Doppelte und während einer Verlängerung auf das 1,5-Fache. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden abgezogen; der Beschäftigungsfonds (Fonds pour l'emploi) ersetzt den Arbeitgeber und zahlt dessen Sozialversicherungsanteil. Die Bezugsdauer entspricht den vollen Arbeitsmonaten im Bezugszeitraum und ist normalerweise auf zwölf Monate begrenzt. Für bestimmte Alters-, Behinderungs-, Beschäftigungsmaßnahmen- oder lange Versicherungsverläufe sind weitere Verlängerungen um je sechs Monate möglich. Für Selbstständige gelten andere Bedingungen. Die Tätigkeit muss unfreiwillig beendet worden sein; die Person muss sich bei ADEM anmelden, innerhalb von sechs Monaten beantragen, 16 bis 64 Jahre alt sein und mindestens zwei Jahre Pflichtversicherung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger beim Gemeinsamen Zentrum für soziale Sicherheit Luxemburgs (CCSS) nachweisen. Die letzte selbstständige Tätigkeit muss in Luxemburg ausgeübt worden sein und vor Antragstellung normalerweise mindestens sechs Monate gedauert haben. Wer ein Unternehmen führt oder eine Gewerbegenehmigung besitzt, ist grundsätzlich ausgeschlossen; eine begrenzte Nebentätigkeit kann jedoch unter Artikel L.521-18 des Arbeitsgesetzbuches fallen. Die Höhe beträgt normalerweise 80 Prozent der Beitragsgrundlage der letzten zwei Geschäftsjahre oder, wenn Beitragsdaten fehlen, 80 Prozent des sozialen Mindestlohns. Bei mindestens einem Kind kann sie 85 Prozent betragen; dieselben Obergrenzen von 2,5, 2 und 1,5 sozialen Mindestlöhnen gelten. Die reguläre Bezugsdauer beträgt 365 Tage, vorbehaltlich möglicher Verlängerungen. Einkommen aus einer Nebentätigkeit kann die Zahlung verringern. Schulabgängerinnen und Schulabgänger erhalten nach dem Ende der Ausbildung nicht automatisch eine Leistung. Ansässige im Alter von 16 bis 27 Jahren müssen sich bei ADEM anmelden, arbeitsfähig und verfügbar sein und zumutbare Arbeit annehmen. Der Zugang hängt von Abschluss und Alter ab: Personen ohne Abschluss müssen in manchen Fällen sechs Monate nach der Anmeldung warten; Personen ab 21 Jahren ohne Abschluss haben über diesen Anspruchsweg keinen Anspruch. Ein CATP oder vergleichbarer Abschluss kann vor dem 23. Lebensjahr sofortigen Zugang ermöglichen. Bei einem schulischen Abschluss kann vor dem 23. Lebensjahr eine sechsmonatige Anmeldezeit erforderlich sein, bei einem Sekundarschulabschluss vor dem 25. Lebensjahr. Ein vierjähriges Hochschulstudium oder ein Master I kann vor dem 28. Lebensjahr sechs Monate Wartezeit erfordern. Ein vorzeitiger Studienabbruch kann sechs Monate nach dem Studienjahr und vor dem 25. Lebensjahr voraussetzen. Die Zahlung beginnt frühestens nach 26 Wochen, beträgt grundsätzlich 70 Prozent des sozialen Mindestlohns, sinkt bei 16- und 17-Jährigen auf 40 Prozent und kann bei mindestens einem Kind um fünf Prozent steigen. Die reguläre Bezugsdauer beträgt 365 Tage. Ein ungerechtfertigter Abbruch einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle oder eine Entlassung wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens kann den Anspruch entfallen lassen. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die außerhalb Luxemburgs wohnen und ihre Stelle in Luxemburg verlieren, erhalten normalerweise kein volles luxemburgisches Arbeitslosengeld. Die Behörde des Wohnsitzlandes entscheidet nach dessen Recht über die Leistung. ADEM kann das Formular U1 ausstellen, das luxemburgische Versicherungszeiten bestätigt, und ein Beschäftigungs- oder Beendigungszeugnis bereitstellen. Zuständig sein kann in Deutschland die Bundesagentur für Arbeit oder eine Agentur für Arbeit, in Belgien ONEM oder Le Forem und in Frankreich Pôle emploi. Die Person kann sich trotzdem bei ADEM zur Stellensuche anmelden; diese Anmeldung ist von der Leistung getrennt. Unter den Bedingungen für die Mitnahme eines europäischen Arbeitslosengeldes kann die Zahlung bei der Arbeitssuche in Luxemburg mit einem U2-Formular und ADEM-Anmeldung innerhalb von sieben Tagen gewöhnlich bis zu drei Monate fortgesetzt werden. Während des Leistungsbezugs müssen Arbeitssuchende aktiv und kontinuierlich suchen, auf Einladungen von ADEM reagieren, Termine am angegebenen Ort und zur angegebenen Zeit wahrnehmen und zumutbare Arbeit, Praktika, Schulungen oder gemeinnützige Tätigkeiten annehmen, wenn dies verlangt wird. Suchen im JobBoard, Bewerbungen und unaufgeforderte Bewerbungen können die Stellensuche belegen. ADEM muss unverzüglich über Krankheit, Auslandsreisen, persönliche Abwesenheit, Ausbildung, ein Unternehmensmandat, Teilzeit- oder Zeitarbeit und die Rückkehr ins Berufsleben informiert werden. Erforderlich sein können eine ärztliche Bescheinigung, vorherige Genehmigung einer Abwesenheit, ein Vertrag oder ein Nachweis über die Einschreibung in eine Ausbildung. Bis zu 25 Arbeitstage genehmigter Abwesenheit pro Jahr können möglich sein; währenddessen ruht die Zahlung. Bei Krankheit oder Mutterschaft kann die Zahlung weiterlaufen, wenn die CNS, Luxemburgs Krankenversicherungsträger, zuständig ist. Das Versäumen eines Termins ohne gültigen Grund kann zu einer Zahlungssperre von sieben Tagen führen, bei Wiederholung bis zu 30 Tagen, und zum Ausschluss aus dem Register. Die ungerechtfertigte Ablehnung zumutbarer Arbeit, Ausbildung oder gemeinnütziger Tätigkeit kann die Zahlung beenden oder entziehen. Gelegentliche Einkünfte müssen vollständig gemeldet werden und sind nur nach den geltenden Regeln mit der Leistung vereinbar. Die erste Zahlung erfolgt gewöhnlich innerhalb von zehn Tagen nach Bewilligung; spätere Zahlungen gewöhnlich am fünften Arbeitstag des Folgemonats. Gegen eine Entscheidung des ADEM-Direktors kann innerhalb von 40 Tagen eine Überprüfung beim Sozialversicherungs-Schiedsrat (Conseil arbitral de la sécurité sociale) beantragt werden. Danach ist innerhalb der geltenden Frist von 40 Tagen eine Berufung beim Conseil supérieur de la sécurité sociale möglich. Für ADEM-Dienste und offizielle Guichet-Verfahren ist keine gesonderte Antragsgebühr aufgeführt. ADEM unterstützt den Wiedereinstieg mit Beratung, Stellenvermittlung, Schulung und Aktivierungsmaßnahmen. Ab dem 1. Juli 2026 steht berechtigten, bei ADEM registrierten Arbeitssuchenden nach mindestens einem Monat Anmeldung ein Berufspraktikum (stage de professionnalisation) offen. Ein Wiedereingliederungsvertrag (contrat de réinsertion-emploi, CRE) kann zwölf Monate dauern und richtet sich an Personen ab 45 Jahren, Personen in externer beruflicher Wiedereingliederung oder mit Status als Beschäftigte mit Behinderung, sofern sie mindestens einen Monat bei ADEM gemeldet sind und eine konkrete berufliche Perspektive besteht. Die Wiedereingliederungsbeihilfe (aide au réemploi) kann eine neue Stelle unterstützen, die schlechter bezahlt ist als die vorherige. Sie kommt grundsätzlich für Personen ab 45 Jahren in Betracht, die Arbeitslosengeld bezogen, mindestens einen Monat bei ADEM gemeldet waren und 24 Monate in Luxemburg beschäftigt waren. Sie kann in den ersten 48 Monaten bis zu 90 Prozent des früheren Entgelts abdecken, höchstens jedoch 50 Prozent des neuen Bruttoentgelts. Der Antrag ist normalerweise innerhalb von drei Monaten einzureichen. Wenn das volle Arbeitslosengeld endet, weil die Höchstdauer oder eine andere Bedingung erreicht ist, die Person über 65 Jahre alt ist oder zumutbare Arbeit oder eine Maßnahme ungerechtfertigt abgelehnt hat, kann REVIS ein einkommensabhängiges Mindesteinkommen zur sozialen Eingliederung über den Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité) bieten. Eine ADEM-Anmeldung und Stellensuche sowie die Ausschöpfung anderer verfügbarer Ansprüche sind grundsätzlich relevant. Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR und der Schweiz sowie ihre Familien können in den ersten drei Aufenthaltsmonaten oder solange der Einreisegrund aktive Arbeitssuche ist, ausgeschlossen sein. Drittstaatsangehörige benötigen für diese Unterstützung grundsätzlich fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalt innerhalb der letzten 20 Jahre oder den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Am 31. Juli 2026 lag Luxemburgs saisonbereinigte Arbeitslosenquote bei 6,3 Prozent. ADEM verzeichnete 19.943 verfügbare ansässige Arbeitssuchende, 10.148 ansässige Beziehende des vollen Arbeitslosengeldes, 4.128 verfügbare nichtansässige Arbeitssuchende, 2.482 Nichtansässige in externer beruflicher Wiedereingliederung und 7.183 offene Stellen. ADEM veröffentlicht diese Monatsstatistik ungefähr am 20. Tag des Folgemonats. Die Zahlen beschreiben den Arbeitsmarkt an einem bestimmten Stichtag und bestimmen nicht den individuellen Leistungsanspruch.
Arbeitslosigkeit in Luxemburg
Arbeitslosigkeit in Luxemburg umfasst die Anmeldung bei der Arbeitsagentur ADEM, die Stellensuche, finanzielle Unterstützung und die Rückkehr ins Berufsleben. Anspruch und Zahlung hängen von Wohnsitz, Art der Arbeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Versicherungsverlauf ab. Grenzgängerinnen und Grenzgänger beantragen Arbeitslosengeld grundsätzlich in ihrem Wohnsitzland und nicht in Luxemburg.
Tipp
Behandeln Sie die Anmeldung bei ADEM und den Antrag auf Arbeitslosengeld als zwei getrennte Schritte und beginnen Sie beides so bald wie möglich nach Ende der Beschäftigung. Klären Sie zuerst, ob Sie ansässige beschäftigte Person, Selbstständige oder Selbstständiger, Schulabgänger oder Grenzgänger sind, denn zuständige Stelle, Frist und voraussichtliche Zahlung unterscheiden sich. Bewahren Sie schriftliche Nachweise zu jedem Antrag, Termin, jeder Stellensuche, Abwesenheit und Statusänderung auf.

