Die Wohnsitzgemeinde (commune de résidence) ist die Gemeinde, in der Sie leben. Ihr Bevölkerungsamt (Bureau de la population) bearbeitet Meldungen, Ankunftserklärungen, Adressänderungen und Wohnsitzbescheinigungen. Wenden Sie sich vor einem Termin an die zuständige Gemeinde, denn die verlangten Unterlagen, das Terminsystem und die örtlichen Gebühren sind in Luxemburg nicht vollständig einheitlich. Teilnehmende Gemeinden ermöglichen bestimmte Verfahren über MyGuichet.lu, das Online-Portal der öffentlichen Verwaltung, mit LuxTrust, einem elektronischen Personalausweis oder einer eIDAS-Authentifizierung. Für die Anmeldung und andere örtliche Verfahren wird häufig ein Adressnachweis verlangt. Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz sowie berechtigte Familienangehörige benötigen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Ein Aufenthalt von mehr als 90 Tagen umfasst normalerweise zwei örtliche Schritte: eine Ankunftserklärung innerhalb von acht Tagen und eine Anmeldung bei der Gemeinde innerhalb von drei Monaten. Welche Nachweise erforderlich sind, hängt von der Situation ab. Beschäftigte legen einen Beschäftigungsnachweis vor, Selbstständige einen Nachweis ihrer selbstständigen Tätigkeit, Studierende einen Studiennachweis sowie Nachweise ausreichender Mittel und einer Krankenversicherung. Personen ohne einen dieser Status müssen ausreichende Mittel und eine Krankenversicherung nachweisen. Familienangehörige benötigen gegebenenfalls Nachweise über die Familienbeziehung. Für diese Verfahren können grundsätzlich Unterlagen auf Deutsch, Französisch oder Englisch verwendet werden; für andere Sprachen kann eine beglaubigte Übersetzung erforderlich sein. Personen, die von außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz kommen, sind Drittstaatsangehörige. Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen holen sie normalerweise vor der Einreise nach Luxemburg eine befristete Aufenthaltsgenehmigung ein und reisen mit einem gültigen Reisepass. Wer ein Visum benötigt, beantragt nach Erteilung der Genehmigung ein Visum des Typs D. Die befristete Genehmigung gilt für das Einreiseverfahren höchstens 90 Tage und ersetzt daher nicht den späteren Aufenthaltstitel. Nach der Ankunft meldet ein Drittstaatsangehöriger mit längerem Aufenthalt seine Ankunft innerhalb von drei Tagen bei der Gemeinde. Üblicherweise vorzulegen sind die Originale der befristeten Aufenthaltsgenehmigung, des Reisepasses, des Visums und der einschlägigen Familienunterlagen sowie auf Nachfrage ein Adressnachweis. Die von der Gemeinde ausgestellte Kopie dient zusammen mit der Genehmigung als Nachweis des Aufenthaltsrechts, bis der Aufenthaltstitel ausgestellt ist. Der Aufenthaltstitel muss innerhalb von drei Monaten online oder per Post bei der Generaldirektion für Einwanderung beantragt werden. Ein Aufenthaltstitel aus privaten Gründen kostet 80 EUR und kann bis zu drei Jahre gültig sein. Für Kurzaufenthalte gilt ein eigenes System. Drittstaatsangehörige dürfen vorbehaltlich der geltenden Einreisebedingungen höchstens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen bleiben. Ein Visum kann erforderlich sein. Das Reisedokument muss grundsätzlich mindestens drei Monate über die geplante Ausreise hinaus gültig sein; eine Reisekrankenversicherung muss mindestens 30.000 EUR abdecken. Wer weniger als 90 Tage in Luxemburg arbeitet, benötigt möglicherweise zusätzlich eine Arbeitserlaubnis. Bei einem Kurzaufenthalt muss die Ankunft innerhalb von drei Tagen bei der vorübergehend zuständigen Gemeinde gemeldet werden, wenn die Person privat untergebracht ist. Das Meldeerfordernis kann durch ein Hotel- oder Gästeformular erfüllt werden, wenn der Unterkunftsanbieter es einreicht. Ein Visum garantiert die Einreise nicht automatisch: Reisezweck, Status, Unterlagen und weitere Einreisebedingungen werden gemeinsam geprüft. Wer eine gewöhnliche Wohnung bezieht, meldet sich beim örtlichen Bevölkerungsamt an. Bei einem Umzug von einer luxemburgischen Gemeinde in eine andere ist innerhalb von acht Tagen nach Bezug der neuen Wohnung eine neue Erklärung abzugeben. Nach der Anmeldung kann die Gemeinde eine Wohnsitzbescheinigung ausstellen oder annehmen; diese kann für spätere Verwaltungsverfahren benötigt werden. Wer Luxemburg verlässt, um dauerhaft im Ausland zu leben, muss die Abmeldung spätestens einen Tag vor der Ausreise erklären. Die Wohnung selbst ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, aber Adress- oder Unterkunftsnachweise können bestimmen, welche Gemeinde zuständig ist und welche Unterlagen sie verlangt. Einreise- und Aufenthaltsregeln verschaffen nicht von selbst Zugang zu allen öffentlichen Diensten. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung und Sozialversicherung hängt von Beschäftigung, Versicherung und Aufenthaltsstatus ab. Der Arbeitgeber meldet Beschäftigte innerhalb von acht Tagen nach Arbeitsbeginn beim Gemeinsamen Zentrum für soziale Sicherheit (Centre commun de la sécurité sociale, CCSS) an. Selbstständige reichen ihre CCSS-Anmeldung selbst ein. Die Sozialversicherungskarte wird automatisch und kostenlos ausgestellt, gewöhnlich innerhalb von etwa drei Wochen. Sie wird bei Ärztinnen und Ärzten, Kliniken, Apotheken oder Laboren verwendet. Eine Ersatzbescheinigung kann sofort über MyGuichet.lu beantragt werden und bis zu drei Monate gelten. Die Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé, CNS) ist für den Zugang zur Krankenversicherung relevant. Gehen Sie nicht davon aus, dass ein Visum oder die Anmeldung bei der Gemeinde allein denselben Krankenversicherungsschutz schafft wie eine Beschäftigung oder ein anderer versicherter Status. Drittstaatsangehörige mit längerem Aufenthalt sollten die medizinische Untersuchung so bald wie möglich nach der Ankunft organisieren. Dazu gehören eine ärztliche Untersuchung und ein Tuberkulose-Screening; anschließend wird die medizinische Bescheinigung über die Gesundheitsinspektion (Inspection sanitaire) ausgestellt. Bei einem Unfall, medizinischen Notfall oder einer anderen unmittelbaren öffentlichen Gefahr rufen Sie die 112 an. Die Generaldirektion für Feuerwehr und Rettungswesen (CGDIS), Luxemburgs Feuerwehr- und Rettungsdienst, koordiniert den Einsatz. Diese Notrufnummer ist unabhängig von üblichen Melde-, Einwanderungs- und Krankenversicherungsverfahren. Familien mit Kindern im Alter von vier bis 22 Jahren können sich an den Schuldienst für neu ankommende Kinder (SIA) wenden, der dem Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend (MENEJ) zugeordnet ist. Ein Termin kann vor der Einreise per Video oder nach der Ankunft vor Ort stattfinden. Das Antragsformular ist in zwölf Sprachen verfügbar. SIA hilft bei der Zuordnung zu einer Klasse und organisiert bei Bedarf eine Vermittlungsperson. Eine freiwillige Nachbetreuung kann zwei Jahre nach dem Eintritt des Kindes in eine Regelklasse fortgesetzt werden. Das Schulaufnahmeverfahren ist von der Wohnsitzanmeldung getrennt und ersetzt die bei Gemeinde oder Einwanderungsbehörden verlangten Unterlagen nicht. Erwachsene mit Wohnsitz- oder Arbeitsbezug zu Luxemburg können dem seit 2024 verfügbaren freiwilligen moralischen Pakt Biergerpakt beitreten. Die Anmeldung erfolgt über MyGuichet.lu mit Authentifizierung und eröffnet den Zugang zum Programm für interkulturelles Zusammenleben. Das Einstiegsangebot umfasst mindestens vier Stunden zu Information, Alltag und Teilhabe, mindestens sechs Stunden zu Luxemburg sowie Sprachlernen bis A1.1 in einer der drei Verwaltungssprachen: Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch. Eine Anmeldefrist ist nicht angegeben. Der Contrat d'accueil et d'intégration (CAI) gehört zum früheren System vor 2024 und ist nicht mit dem aktuellen Biergerpakt zu verwechseln. Eine zweckmäßige Ankunftsmappe enthält Reisepass oder Personalausweis, gegebenenfalls Einreisevisum oder befristete Aufenthaltsgenehmigung, Familienunterlagen, Beschäftigungs- oder Studiennachweise, Krankenversicherungsnachweis, bei Bedarf Nachweise ausreichender Mittel, Adressnachweis und beglaubigte Übersetzungen für Unterlagen außerhalb von Deutsch, Französisch oder Englisch. Was genau erforderlich ist, hängt von Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltszweck und Familienstatus ab. Die wichtigsten Fristen sind drei Tage für bestimmte Ankunftserklärungen, acht Tage für eine Ankunftserklärung im Zusammenhang mit EU oder EWR und einige Beschäftigungs- oder Adressschritte sowie drei Monate für die EU-Anmeldung oder den Aufenthaltstitel von Drittstaatsangehörigen. Ein versäumtes Verfahren kann den Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts oder den Zugang zu Diensten beeinträchtigen, auch wenn ein anderes Verfahren bereits abgeschlossen ist.
Ankommen in Luxemburg
Das Ankommen in Luxemburg umfasst die Einreisebedingungen für einen geplanten Aufenthalt, die Anmeldung bei der zuständigen Gemeinde und den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Sozialversicherung, Schule und Notdiensten. Für Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR und der Schweiz gelten andere Verfahren als für Personen, die von außerhalb dieser Gebiete kommen, besonders bei Aufenthalten von mehr als 90 Tagen. Je nach Erklärung oder Aufenthaltsverfahren gelten Fristen von drei Tagen, acht Tagen oder drei Monaten. Ein Visum oder Aufenthaltsdokument ersetzt die erforderlichen Schritte bei der Gemeinde nicht und belegt nicht automatisch jeden Anspruch auf Zugang.
Tipp
Behandeln Sie die Ankunft in Luxemburg als Abfolge mit Fristen, nicht als eine einzige Anmeldung. Ordnen Sie zunächst Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsdauer, Zweck und Familienstatus dem passenden Verfahren zu und koordinieren Sie dann die erforderlichen Schritte bei Gemeinde, Einwanderungsbehörde, Gesundheitswesen, Schule und Sozialversicherung. Bewahren Sie schriftliche Nachweise jeder Erklärung, jedes Termins und jeder eingereichten Unterlage auf, denn ein abgeschlossenes Verfahren erledigt die anderen nicht automatisch.

