Frühzeitiges Handeln kann verhindern, dass unbezahlte Rechnungen zu Vollstreckungsverfahren führen. Caritas Liechtenstein hilft dabei, Einkommen, Ausgaben und Verpflichtungen zu erfassen, ein Budget zu erstellen, Zahlungen zu priorisieren, mit Gläubigern zu verhandeln und Rückzahlungsvereinbarungen zu treffen. Das Amt für Soziale Dienste verweist Personen, die eine Schuldenregulierung suchen, an Caritas. Der Beratungsanbieter wechselte von der Stiftung BSB Hand in Hand, die bis zum 30. Juni 2026 tätig war, zu Caritas, die ab dem 1. Juli 2026 im Rahmen einer staatlichen Leistungsvereinbarung arbeitet. Die aktuelle Caritas-Gebühr ist nicht öffentlich angegeben; die frühere Beratung durch BSB war kostenlos. Für Jugendliche von 14 bis 18 Jahren bietet Banking 4 you über den Liechtensteinischen Bankenverband, Mitgliedsbanken und Hand in Hand Präventionsangebote zur Schuldenvermeidung. Dabei handelt es sich um Prävention, nicht um Schuldenvollstreckung. Die wirtschaftliche Sozialhilfe des Amts für Soziale Dienste kann Grundbedarf, Wohn- und Gesundheitskosten einschliesslich Krankenkassenprämien unterstützen, wenn ein Haushalt in finanzieller Notlage seine notwendigen Bedürfnisse nicht decken kann. Sie stabilisiert die Lebensverhältnisse, bezahlt aber keine Gläubiger und beseitigt keine Schulden. Gläubiger können Forderungen über das Landgericht Vaduz vollstrecken lassen. Grundlage kann ein Urteil, eine Verfügung oder ein Zahlbefehl sein. Ein Zahlbefehl wird im Schuldentriebverfahren ausgestellt, wenn der Gläubiger noch keinen anderen vollstreckbaren Titel hat. Die Schuldnerin oder der Schuldner kann innerhalb von 14 Tagen Einsprache erheben. Ohne Einsprache wird der Zahlbefehl rechtswirksam und vollstreckbar. Die Vollstreckung kann Grundstücke durch Zwangspfandrecht oder Zwangsversteigerung, bewegliche Sachen, Bankguthaben, Löhne und andere Geldforderungen betreffen. Der Exekutor führt die Vollstreckungsmassnahmen aus. Von der Lohnpfändung bleiben grundsätzlich mindestens CHF 1.980 im Monat, CHF 495 pro Woche oder CHF 70 pro Tag geschützt. Für eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner beziehungsweise eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner erhöht sich der geschützte Betrag um CHF 803 pro Monat, für jedes Kind um CHF 542. Bei der Berechnung werden Sozialversicherungs- und Steuerbeiträge, die gesetzliche Mindestprämie der Krankenversicherung und Beiträge zur beruflichen Vorsorge abgezogen. Bei einer Notlage kann ein höherer Freibetrag beantragt werden. Die genaue Berechnung hängt von Haushalt und Einkommen ab. Ein aussergerichtlicher Vergleich ist eine vorbereitende Lösung, bei der alle Gläubiger einer umfassenden Vereinbarung zustimmen. Er führt nicht automatisch zum Erlass der Restschuld. Kann eine natürliche Person fällige Schulden aufgrund ihrer gesamten finanziellen Lage nicht innerhalb angemessener Zeit bezahlen, können die Person oder ein Gläubiger die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens beantragen. Die wichtigsten formellen Möglichkeiten sind Sanierungsplan, Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren. Ein Sanierungsplan verlangt im Allgemeinen eine Quote von mindestens 20 % für die Gläubiger und dauert normalerweise höchstens fünf Jahre. Er braucht die erforderliche Mehrheit sowohl nach Zahl der Gläubiger als auch nach Summe der Forderungen und kann in der Regel eine Verwertung des Vermögens vermeiden. Für einen Zahlungsplan gibt es keine feste Mindestquote; er muss normalerweise mindestens den Betrag anbieten, der in den nächsten fünf Jahren vom Einkommen gepfändet werden könnte. Er kann bis zu sieben Jahre dauern. Hat die Person kein pfändbares Einkommen oder liegt es nur wenig über dem geschützten Betrag, kann ein Zahlungsplan entbehrlich sein; dann wird das Vermögen vollständig verwertet. Verschlechtert sich das Einkommen, kann die Person innerhalb von 14 Tagen nach einer Verwarnung durch einen Gläubiger eine Änderung beantragen. Ein Abschöpfungsverfahren kann auf einen zulässigen, aber abgelehnten Zahlungsplan folgen oder angewandt werden, wenn kein Zahlungsplan erforderlich ist. Die Zustimmung der Gläubiger ist nicht nötig. Fünf Jahre lang werden pfändbare Einkommensanteile an einen Treuhänder übertragen, der sie nach Verfahrens- und Masseforderungen entsprechend der Gläubigerquote verteilt. Eine vorzeitige Verteilung ist möglich, sobald eine Quote von mindestens 10 % erreicht ist. Während eines formellen Verfahrens muss die Schuldnerin oder der Schuldner sich angemessen um Arbeit oder eine geeignete Stelle bemühen, Einkommen und Vermögen offenlegen, Erbschaften, Geschenke und Glücksspielgewinne wie vorgeschrieben herausgeben, Änderungen des Wohnsitzes und Drittschuldner sofort melden und Zahlungen nur an den Treuhänder leisten. Einzelne Gläubiger dürfen nicht bevorzugt, neue bei Fälligkeit nicht bezahlbare Schulden nicht aufgenommen und Vermögen nicht verschwiegen werden. Schwere Pflichtverletzungen, falsche Angaben, eine unangemessene Arbeitsverweigerung, Vermögensverschwendung, unverhältnismässige neue Verbindlichkeiten, einschlägige Insolvenzstraftaten oder ein früheres Abschöpfungsverfahren innerhalb der letzten 20 Jahre können zum Ausschluss oder zur vorzeitigen Beendigung führen. Nach einem nicht vorzeitig beendeten Verfahren kann nach fünf Jahren Abschöpfungsverfahren die Restschuldbefreiung folgen. Sie betrifft im Allgemeinen alle Insolvenzgläubiger, auch jene, die ihre Forderung nicht angemeldet haben. Forderungen aus vorsätzlichem unerlaubtem Verhalten oder strafbaren Unterlassungen sowie Forderungen, die wegen des Verhaltens der Schuldnerin oder des Schuldners ausgeschlossen sind, bleiben davon ausgenommen. Eine Bürgin, ein Bürge oder eine Mitschuldnerin beziehungsweise ein Mitschuldner haftet gegenüber den Gläubigern weiterhin. Eine Entschuldung kann innerhalb von zwei Jahren widerrufen werden, wenn eine vorsätzliche Pflichtverletzung den Gläubigern erheblichen Schaden zufügt. Anträge und Onlineformulare nimmt das Fürstliche Landgericht, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz, entgegen. Dazu gehören Anträge auf Schuldenregulierungsverfahren, Zahlungs- oder Sanierungsplan, Vermögensverzeichnis und Forderungsanmeldung. Laut Gerichtsmerkblatt findet die erste Verhandlung gewöhnlich nach zwei bis drei Monaten statt; persönliches Erscheinen ist erforderlich. Für einen Antrag ist normalerweise ein Kostenvorschuss nötig, der mindestens die anfänglichen Verfahrenskosten deckt. Der Vorschuss kann entfallen, wenn die antragstellende Person ein vollständiges Vermögensverzeichnis und einen zulässigen Zahlungsplan sowie einen Antrag auf Abschöpfungsverfahren einreicht und nachweist, dass das Einkommen die Verfahrenskosten deckt. Ein Formular für Verfahrenshilfe ist verfügbar. Die geprüften Quellen nannten keine genaue Gerichtsgebühr. Der Gerichtsbericht 2025 verzeichnete 2.331 neue Zahlbefehle, 5.775 Vollstreckungsverfahren wegen beweglichen Vermögens und 1.892 Vollstreckungsverfahren für Geldforderungen. Er meldete ein eröffnetes Schuldenregulierungsverfahren. Die Zahlen zeigen, dass Vollstreckungen häufig und förmliche Privatinsolvenzverfahren selten sind; sie messen nicht, wie viele Haushalte verschuldet sind.
Schulden in Liechtenstein
Schulden in Liechtenstein umfassen Kredite, unbezahlte Rechnungen, Inkassoverfahren, Zwangsvollstreckung und formelle Entschuldung. Caritas Liechtenstein bietet vertrauliche Schuldenberatung; das Amt für Soziale Dienste kann Hilfe für notwendige Lebenshaltungskosten prüfen, begleicht aber keine Schulden. Für Vollstreckungs- und förmliche Schuldenregulierungsverfahren ist das Landgericht Vaduz zuständig.
Tipp
Behandeln Sie unbezahlte Rechnungen als lösbaren Vorgang, der frühzeitiges Handeln erfordert. Sichern Sie zunächst Wohnraum, Lebensmittel, Gesundheitskosten und das notwendige Einkommen. Holen Sie dann vertrauliche Beratung bei Caritas Liechtenstein ein und prüfen Sie Verhandlungen, einen aussergerichtlichen Vergleich oder die formelle Schuldenregulierung. Ignorieren Sie keinen Zahlbefehl, versäumen Sie nicht die 14-tägige Einsprachefrist und nehmen Sie nicht an, dass Sozialhilfe Gläubiger bezahlt.

