Die Verfassung Liechtensteins verbindet die Monarchie, repräsentative Institutionen und die Beteiligung des Volkes. Dem erblichen Staatsoberhaupt (Landesfürst) stehen verfassungsmäßige Befugnisse zu. Das Parlament (Landtag) vertritt die Bevölkerung, während die Regierung die öffentliche Verwaltung führt und politische Maßnahmen umsetzt. Grundrechte, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung begrenzen die staatliche Gewalt. Vaduz ist die Hauptstadt sowie der Sitz von Landtag und Regierung. Das Land ist in die beiden Landschaften Oberland und Unterland sowie in elf Gemeinden gegliedert. Die Gemeinden regeln lokale Angelegenheiten mit weitreichender Selbstverwaltung. Politische Verantwortung besteht daher sowohl auf nationaler als auch auf kommunaler Ebene. Auf nationaler Ebene werden die 25 Mitglieder des Landtags gewählt. Auf das Oberland entfallen 15 Sitze und auf das Unterland 10. Das Wahlsystem ist proportional; eine Wählergruppe muss mindestens 8 Prozent der landesweit abgegebenen Stimmen erhalten, um Sitze zu gewinnen. Wahlberechtigte liechtensteinische Staatsangehörige ab 18 Jahren können ihre Stimme geheim, direkt sowie persönlich oder per Briefwahl abgeben. Das politische System verbindet damit erbliche Staatsführung, parlamentarische Vertretung, Volkswahlen und kommunale Selbstverwaltung.
Politik in Liechtenstein
Die Politik in Liechtenstein verbindet eine konstitutionelle Erbmonarchie mit parlamentarischer Demokratie. Das erbliche Staatsoberhaupt ist der Landesfürst, während das Volk die Staatsgewalt unmittelbar und durch gewählte Institutionen ausübt. Landtag und Regierung arbeiten auf nationaler Ebene, und 11 Gemeinden verfügen über eine weitreichende lokale Selbstverwaltung. Wahlen erfolgen geheim, direkt und nach dem Verhältniswahlrecht. Dabei werden 25 Sitze im Landtag auf Oberland und Unterland verteilt, und landesweit gilt eine Sperrklausel von 8 Prozent.
Tipp
Ordne deine politische Frage vor der Kontaktaufnahme mit einer Institution nach der zuständigen Ebene: Nationale Angelegenheiten betreffen den Landtag oder die Regierung, während lokale Angelegenheiten in den Zuständigkeitsbereich einer Gemeinde fallen. Behandle den Landesfürsten, gewählte Vertreter und Verwaltungsorgane als Akteure mit unterschiedlichen Rollen. Prüfe bei einer Wahl die Wahlberechtigung und die Wahlart getrennt voneinander.

