In Liechtenstein gelten unterschiedliche Regeln für Hunde, Katzen, Kleintiere, Wildtiere und gewerblich betriebene Einrichtungen. Es gibt kein allgemeines Haustierregister, keinen Halterausweis, keinen Haustierbesitznachweis und kein zentrales Abgabeportal. Hunde sind am umfassendsten geregelt. Katzen und gewöhnliche Kleintiere unterliegen vor allem Tierschutz-, Import- und Reisebestimmungen. Für exotische Wildtiere und einige Fischarten kann vor Erwerb oder Übernahme eine Bewilligung erforderlich sein. Wer erstmals einen Hund hält, benötigt vor der Anschaffung grundsätzlich einen Sachkundenachweis. Eine Ausnahme ist möglich, wenn eine frühere Hundehaltung durch eine Hundesteuerveranlagung oder einen Eintrag in einer nationalen Haustierdatenbank belegt wird. Für die aufgeführten potenziell gefährlichen Hundetypen ist vor der Anschaffung eine Bewilligung des Amts für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) erforderlich. Die Liste umfasst American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Presa Canario oder Dogo Canario, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Tosa und Pitbull-Typen sowie entsprechende Kreuzungen oder Hunde, deren äusseres Erscheinungsbild die Einstufung nicht widerlegt. Für den Antrag sind Urteilsfähigkeit, eine Sachkundeprüfung, keine einschlägige Verurteilung wegen Gewalt- oder Tierschutzdelikten, ein Herkunftsnachweis, ein Strafregisterauszug und eine Haftpflichtversicherung von mindestens CHF 1 Million erforderlich. Die gewerbliche Haltung oder Zucht von Heimtieren, ein Tierheim mit mehr als fünf Betreuungsplätzen, die Betreuung von mehr als fünf Tieren sowie die Zucht oder Abgabe von Tieren oberhalb des Schwellenwerts in Artikel 101 der Tierschutzverordnung benötigen eine Bewilligung des ALKVW. Die Haltung von Wildtieren hängt von Tierart oder Tiergruppe ab. Zu den Voraussetzungen können eine bestimmte Ausbildung, ein geeignetes Gehege und eine Bewilligung vor Erwerb oder Übernahme gehören. Frettchen, Chamäleons, Giftschlangen, grosse Würgeschlangen und weitere Arten können diesen Regeln unterliegen. Ein Zieraquarium oder Koi aus einem Aquakulturregister ist von der aufgeführten Fischbewilligungspflicht ausgenommen; für Fische über einem Meter, Haie, Rochen und gewerbliche Haltung kann eine Bewilligung erforderlich sein. Die Importanforderungen richten sich nach Tierart und Herkunftsland. Hunde, Katzen und Frettchen aus der Europäischen Union benötigen grundsätzlich einen Heimtierausweis, eine eindeutige Kennzeichnung und eine gültige Tollwutimpfung; weitere Befunde oder Bescheinigungen können erforderlich sein. Für andere Arten ist die Importabfrage des Schweizer Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen der passende Ausgangspunkt. Auch Artenschutzbestimmungen einschliesslich CITES können gelten. Wer mit einem Hund nach Liechtenstein zieht, muss das Tier beim Zoll anmelden, den Heimtierausweis als Nachweis des Hausrats mitführen und anschliessend die Gemeinde- und AMICUS-Anmeldung erledigen. AMICUS ist die Hundedatenbank für Identifikations- und Halterdaten. Ein Hund, der älter als drei Monate ist, muss bei der Wohnsitzgemeinde gemeldet werden. Die Gemeinde eröffnet den AMICUS-Zugang. Eine Tierärztin oder ein Tierarzt setzt den Mikrochip bis zum Alter von drei Monaten und in jedem Fall vor der Übertragung des Hundes ein. Die Tierärztin oder der Tierarzt meldet die Identifikationsdaten innerhalb von zehn Tagen. Anschaffung, Übertragung, Verlust, Tod, Adress- oder Halterwechsel sind der Gemeinde oder AMICUS innerhalb von zehn Tagen zu melden. Für die Registrierung sind üblicherweise Hundeausweis, bei Ersthaltenden der Sachkundenachweis und ein Nachweis der Haftpflichtversicherung erforderlich. Die Hundehaftpflicht muss mindestens CHF 1 Million decken. Die jährliche Hundesteuer wird von der Gemeinde bis zum 15. Februar festgesetzt und beträgt CHF 20 bis CHF 100 pro Hund. Für den zweiten und jeden weiteren Hund gilt der doppelte Ansatz. Ein nach dem 1. Juli angeschaffter Hund wird mit der Hälfte der Jahressteuer belastet. Halterinnen und Halter müssen für art-, rasse- und altersgerechtes Futter, Pflege und Unterbringung sorgen. Kranke oder verletzte Tiere müssen unverzüglich tierärztlich behandelt werden. Unbegründete Schmerzen, Leiden oder Angst dürfen nicht verursacht werden; zudem ist zu verhindern, dass das Tier andere gefährdet oder unzumutbar belästigt. Ausrüstung darf keine Verletzungen, starken Schmerzen oder Angst auslösen. Elektrogeräte, Schmerzgeräte und stark aversive Hilfsmittel sind verboten, sofern das ALKVW keine therapeutische Anwendung bewilligt. Der Verdacht auf eine ansteckende Krankheit ist sofort einer Tierärztin oder einem Tierarzt zu melden. Im Freien gehaltene Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben. Sie benötigen täglich menschlichen Kontakt und, soweit möglich, Kontakt zu anderen Hunden. Sie brauchen täglich ihrem Bedarf angemessenen Auslauf im Freien; wenn kein gewöhnlicher Spaziergang stattfindet, müssen sie trotzdem täglich Zugang zu Bewegung haben. Welpen dürfen frühestens 56 Tage nach der Geburt von Mutter oder Amme getrennt werden. Für die Anbindehaltung gelten strenge Bedingungen, darunter mindestens fünf Stunden freie Bewegung, eine Laufvorrichtung von mindestens sechs Metern und mindestens fünf Meter seitlicher Spielraum. Verboten ist die Anbindehaltung bei Hunden unter zwölf Monaten, bei trächtigen Hündinnen im letzten Drittel der Trächtigkeit sowie bei säugenden oder kranken Hündinnen. In Parks, Schul-, Spiel-, Sport- und Fussgängerbereichen, an stark befahrenen Strassen und öffentlichen Plätzen, auf Rad- und Waldwegen, in Naturschutzgebieten sowie auf Skipisten und Langlaufloipen besteht Leinenpflicht. Hunde dürfen ohne Erlaubnis keine Spielplätze oder Sportanlagen, fremde Gärten, Kulturland, Wiesen oder Felder betreten. Auch Kirchen, Friedhöfe, Spitalareale und Badeanlagen sind ausgeschlossen. Die führende Person muss Hundekot entfernen. Ein potenziell gefährlicher Hund muss ausserhalb eines umzäunten Privatgrundstücks Leine und bissverhindernden Maulkorb tragen. Eine Ausnahme ist nur nach einer Sozialverträglichkeitsprüfung möglich; die Halterin oder der Halter muss die entsprechende Bescheinigung mitführen. Ein Vorfall mit Verletzung oder übermässiger Aggression sollte einer Ärztin oder einem Arzt, einer Tierärztin oder einem Tierarzt, der Landes- oder Gemeindepolizei, einer Tierschutzorganisation oder einer Hundetrainerin beziehungsweise einem Hundetrainer gemeldet werden. Das ALKVW kann Auflagen erteilen, einen Verhaltenstest oder Kurse und Prüfungen anordnen, Leine oder Maulkorb vorschreiben, den Hund in einem Tierheim unterbringen, ihn zurückziehen oder neu platzieren lassen und in schweren Fällen Sterilisation, Kastration oder Euthanasie anordnen. Allein gehaltene Katzen benötigen täglich menschlichen Kontakt oder Sichtkontakt zu einer anderen Katze. Einzelhaltung in einem Gehege ist nur vorübergehend erlaubt. Wenn möglich, sollen Katzen das Gehege täglich und mindestens an fünf Tagen pro Woche verlassen können. Unkontrollierte Vermehrung ist durch geeignete tierärztliche Massnahmen zu verhindern. Daraus entsteht kein allgemeines zentrales Register oder ein einheitliches Bewilligungsverfahren für gewöhnliche Katzen. Für Reisen über eine Grenze der Europäischen Union benötigen Hunde, Katzen und Frettchen grundsätzlich einen Heimtierausweis, eine eindeutige Kennzeichnung und eine regelkonforme Tollwutimpfung. Zusätzliche Bescheinigungen oder Testergebnisse können verlangt werden. Anforderungen für Drittstaaten sollten rechtzeitig bei deren Botschaft, Konsulat oder Veterinärbehörde erfragt werden. Ausfuhrbescheinigungen des ALKVW sind befristet gültig und setzen eine Untersuchung voraus. Auch die Tiertransportregeln gelten. Es gibt keine einheitliche Reisebestimmung für alle Tierarten. Nach Übergabe, Verlust oder Tod eines Hundes muss die Änderung innerhalb von zehn Tagen der Gemeinde und AMICUS gemeldet werden. Für alle Arten von Haustieren gibt es in Liechtenstein keinen zentral dokumentierten Abgabeprozess. Das Tierschutzhaus Schaan nimmt nach telefonischer Anmeldung abgegebene und gefundene Tiere entgegen, berät und vermittelt Hunde, Katzen und Kleintiere. Gemeinden können den Fang und die Betreuung entlaufener oder herrenloser Hunde dem Liechtensteinischen Tierschutzverein oder einer anderen geeigneten Organisation übertragen. Tote Haustiere oder andere Haus- und Heimtiere unter 200 Kilogramm gehören zu einer kommunalen Sammelstelle oder zur regionalen Tierkörpersammelstelle in Buchs. In den geprüften Quellen wurde keine zentrale liechtensteinische Regel für Bestattung oder Kremation festgestellt. Tierschutzbedenken können dem ALKVW über dessen Meldestelle für Tierschutzfälle mitgeteilt werden. Das ALKVW untersucht den Fall und trifft Massnahmen; das Amtsgeheimnis verhindert individuelle Auskünfte zu gemeldeten Fällen. Liechtenstein verfügt über keine veröffentlichte landesweite Tarifliste für Futter, Tierarztbehandlung, Versicherung, Adoption, Mikrochip oder Haltebewilligungen. Auch eine verlässliche lokale Statistik zur Haustierpopulation wurde nicht festgestellt. Kosten hängen daher von Gemeinde, Tierärztin oder Tierarzt, Versicherer, Anbieter, Tierart und Einzelfall ab.
Haustiere in Liechtenstein
Die Haltung von Haustieren in Liechtenstein umfasst verantwortungsvolle Anschaffung, Unterbringung, Pflege, Gesundheit, Reisen und Abgabe von Heimtieren. Für Hunde gelten zusätzliche Anforderungen an Meldung, Steuer, Versicherung, Kennzeichnung und Kontrolle; für manche potenziell gefährlichen Hunde, exotische Wildtiere und gewerbliche Tätigkeiten ist eine vorherige Bewilligung erforderlich. Halterinnen und Halter müssen für geeignetes Futter, Pflege und Unterbringung sorgen, Gefahren und Belästigungen verhindern und kranke oder verletzte Tiere tierärztlich behandeln lassen.
Tipp
Behandeln Sie die Haustierhaltung in Liechtenstein als Verpflichtung mit tierartspezifischen Anforderungen und nicht als einen einzigen allgemeinen Registrierungsakt. Entscheiden Sie zuerst über Tierart und Zweck und klären Sie dann Bewilligungen, Unterbringung, Versicherung, Kennzeichnung, Reisen und laufende Pflege vor der Anschaffung. Bei Hunden und exotischen Arten kann eine fehlende Bewilligung oder Frist rechtliche, finanzielle und tierschutzbezogene Probleme verursachen. Halten Sie auch für Krankheit, Verlust, Reisen und Abgabe einen schriftlichen Plan bereit.

