Liechtenstein anerkennt Ehe, eingetragene Partnerschaften und das im lokalen Sprachgebrauch so bezeichnete Konkubinat als unterschiedliche Familienformen. 2024 wurden 341 Geburten und 302 Todesfälle registriert. 2020 gab es in Liechtenstein 17.571 Privathaushalte, darunter 3.958 Familien mit Kindern unter 18 Jahren. Ein- und Zweipersonenhaushalte machten 68,1 % aller Haushalte aus. In 61,6 % der Haushalte lebten Ehepaare, in 8,0 % Paare im Konkubinat und in 4,9 % Alleinerziehende. 2024 betrafen 218 Eheschliessungen mindestens eine in Liechtenstein wohnhafte Person; 341 Einwohnerinnen und Einwohner heirateten, 169 liessen sich scheiden und neun gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften wurden registriert. Das durchschnittliche Alter bei der ersten Eheschliessung betrug 31,3 Jahre bei Frauen und 33,6 Jahre bei Männern; eine Ehe dauerte vor der Scheidung durchschnittlich 13,5 Jahre. Die registrierte Scheidungsrate lag bei 49,6 %. Mütter waren bei der ersten Geburt durchschnittlich 31,2 Jahre alt; die Geburtenrate betrug 1,37. Das zentrale Zivilstandsamt (ZSA) in Vaduz bearbeitet Eheschliessungen und die Anerkennung ausländischer Personenstandsereignisse. Eine Eheschliessung ist ab 18 Jahren möglich. Mindestens eine Partnerin oder ein Partner muss die liechtensteinische Staatsbürgerschaft oder einen Wohnsitz in Liechtenstein haben. Unterlagen für den Eheschliessungstermin können frühestens sechs Monate und spätestens drei Wochen vor dem Termin eingereicht werden. Eingetragene Partnerschaften gibt es in Liechtenstein seit dem 1. September 2011. Eine Eheschliessung verleiht nicht automatisch die liechtensteinische Staatsbürgerschaft. Die Anerkennung eines ausländischen Personenstandsereignisses durch das ZSA kostet 150 CHF und dauert in der Regel etwa fünf bis zehn Arbeitstage. Welche Familienangehörigen nach Liechtenstein ziehen können, hängt von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Verwandtschaftsverhältnis ab. Bei Ehepartnern aus Drittstaaten umfasst der Familiennachzug in der Regel den Ehepartner und gemeinsame unverheiratete Kinder unter 18 Jahren. Der Antrag sollte grundsätzlich innerhalb von drei Jahren gestellt werden. Voraussetzungen können Volljährigkeit, grundlegende Deutschkenntnisse, geeigneter Wohnraum, gesicherter Lebensunterhalt, Krankenversicherung und ein Schulnachweis sein. Für Staatsangehörige des EWR und der Schweiz umfasst das Verfahren normalerweise Ehepartner sowie direkte Nachkommen unter 21 Jahren oder unterhaltsabhängige Nachkommen. Andere Angehörige können wegen finanzieller Abhängigkeit, eines früheren gemeinsamen Haushalts oder eines zwingenden Pflegebedarfs infrage kommen. Zugang und Rechtsanspruch können sich unterscheiden. Das rechtliche Verhältnis eines Kindes zur Mutter und zu deren Ehemann entsteht normalerweise mit der Geburt. Die gesetzliche Vaterschaftsvermutung kann bis zu 302 Tage fortbestehen, nachdem die Ehe beendet oder die Eheleute getrennt worden sind oder der Ehemann gestorben ist. Ein unverheirateter Vater kann die Vaterschaft beim Amt für Soziale Dienste (ASD) anerkennen. Das Pflegschaftsgericht muss die Anerkennung genehmigen; das Verfahren dauert üblicherweise etwa zehn Tage und ist kostenlos. Die Mutter kann innerhalb von zwei Jahren widersprechen. Die Eltern können nach der Geburt beim ASD die gemeinsame elterliche Sorge begründen. Innerhalb und ausserhalb der Ehe geborene Kinder haben dieselben Familien- und Erbrechte. Beide Eltern sind unterhaltspflichtig, bis das Kind für sich selbst sorgen kann. Das ASD ist auch die zentrale Behörde für Adoptionen. Inlandsadoptionen sind sehr selten, weshalb es in der Praxis meist um Adoptionen aus dem Ausland geht. Adoptiveltern müssen in der Regel mindestens 25 Jahre alt und mindestens 16 Jahre älter als das Kind sein. Ehepaare und eingetragene Partner adoptieren grundsätzlich gemeinsam; unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Einzelperson adoptieren. Bei der Eignungsprüfung werden Strafregister, Gesundheit, Persönlichkeit, Erziehungsfähigkeit, finanzielle Lage und Wohnverhältnisse geprüft. Das ASD erhebt eine Gebühr von 900 CHF. Angaben von Antragstellenden zufolge belaufen sich die Gesamtkosten auf etwa 10.000 bis 20.000 CHF; üblich sind zwei bis vier Jahre. Eine Vermittlung ist jedoch nicht garantiert. Liechtenstein wendet das Haager Übereinkommen über die internationale Adoption seit 2009 an. Pflegefamilien durchlaufen eine Eignungsprüfung und Vorbereitung durch das ASD und erhalten laufende Unterstützung; sie können eine Vergütung erhalten. Eine Unterbringung kann vorübergehend oder dauerhaft sein. Beschäftigungsbezogene Elternleistungen haben sich am 1. Januar 2026 geändert. Die Mutterschaftsentschädigung dauert 20 Wochen beziehungsweise 140 Tage und beträgt 80 % des versicherten AHV-Lohns, wenn die Mutter 270 Versicherungstage erfüllt hat. Die AHV ist Liechtensteins Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Leistung kann bis zu vier Wochen vor der Geburt beginnen und wird über die Familienausgleichskasse (FAK) ausbezahlt. Bleibt ein Neugeborenes mindestens zwei Wochen im Spital, kann die Leistung um bis zu acht Wochen verlängert werden. Die Vaterschaftsentschädigung dauert zwei zusammenhängende Wochen und muss innerhalb von acht Monaten bezogen werden. Sie beträgt 80 % des Lohns. Voraussetzung sind entweder 180 vorherige Versicherungstage oder eine Anstellung bei einem liechtensteinischen Arbeitgeber. Die Regel gilt auch für gleichgeschlechtliche Eltern. Jeder Elternteil kann bis zu vier Monate Elternzeit nehmen. Davon sind zwei Monate bezahlt. Arbeitnehmende müssen grundsätzlich mehr als sechs Monate beim selben liechtensteinischen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Biologische Eltern können die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes nutzen, Adoptiv- und Pflegeeltern bis zum fünften Geburtstag. Die Elternzeit ist nicht zwischen den Eltern übertragbar. Das Elterngeld beträgt 100 % des durchschnittlichen AHV-Lohns der vorausgegangenen zwölf Monate, höchstens jedoch 4.900 CHF pro Monat; erforderlich ist eine Anmeldung bei der FAK. Eine parallele ausländische Leistung schliesst den entsprechenden Anspruch auf die liechtensteinische Leistung aus. Familien können Kinderzulagen, Geburtszulagen und Unterstützung für Alleinerziehende erhalten. Die reguläre Kinderzulage beträgt 310 CHF pro Monat und Kind und ab dem Alter von zehn Jahren 360 CHF. Familien mit mindestens drei anspruchsberechtigten Kindern sowie Familien mit Zwillingen erhalten 360 CHF pro Kind. Die Geburtszulage beträgt 2.520 CHF, bei Mehrlingsgeburten 3.070 CHF pro Kind. Die Alleinerziehendenzulage beträgt 120 CHF pro Monat und Kind. Sie muss jährlich beantragt werden und setzt einen gemeinsamen Haushalt mit dem Kind voraus. Anspruch besteht in der Regel aufgrund des Wohnsitzes oder der Erwerbstätigkeit in Liechtenstein. Auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger können anspruchsberechtigt sein; wenn eine ausländische Kinderzulage niedriger ist, kann eine Differenzzahlung anfallen. Eine nicht erwerbstätige Mutter kann eine einkommensabhängige Mutterschaftszulage von 500 bis 4.500 CHF beantragen. Der Antrag muss innerhalb von drei Jahren nach der Geburt gestellt werden. Kinder unter 16 Jahren zahlen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Liechtensteins, der OKP, keine obligatorische Krankenkassenprämie. Kinder unter 20 Jahren zahlen keinen Selbstbehalt. Bis zu einem Jahreseinkommen von 65.000 CHF für eine alleinstehende Person oder einen alleinerziehenden Elternteil und 77.000 CHF für Ehepaare oder gemeinsam lebende Haushalte können Prämienverbilligungen verfügbar sein. Der Antrag muss bis zum 31. Oktober eingereicht werden. Das ASD kann Kinderbetreuung finanzieren, wenn ein Elternteil aus beruflichen Gründen eine Kindertagesstätte oder eine Tagesmutter beziehungsweise einen Tagesvater nutzt. Der monatliche Familienbeitrag pro Kind richtet sich nach dem Jahreseinkommen. Er beträgt bis zu einem Einkommen von 24.000 CHF 150 CHF, bei 24.001 bis 26.000 CHF 180 CHF und bei 26.001 bis 28.000 CHF 210 CHF. Für jeweils weitere 2.000 CHF Einkommen steigt er um 30 CHF. Bei erheblicher finanzieller Belastung kann der Beitrag reduziert werden. Als Nachweise können Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung, Mietvertrag, Krankenversicherungsangaben, Unterhaltszahlungen, Mietbeihilfe und weitere Familienleistungen verlangt werden. Der Kinder- und Jugenddienst des ASD berät Eltern, junge Menschen und andere Betreuungspersonen zu Erziehung, Entwicklung, Trennung, Selbstständigkeit, familiären Krisen und Überlastung. Sozialpädagogische Familienbegleitung und Entlastungsangebote sind ambulant möglich. Ein Kind kann stattdessen eine Pflegefamilie oder eine pädagogisch-therapeutische Einrichtung benötigen. Kindesschutzmassnahmen können sich gegen Gewalt, Vernachlässigung, sexuellen Missbrauch und die Konfrontation eines Kindes mit Gewalt zwischen den Eltern richten. Das ASD kann Schutzmassnahmen, Beistandschaften, Pflege- oder Erziehungshilfen, Gerichtsberichte und finanzielle Jugendhilfe veranlassen. Mediation ist freiwillig und informell: Eine neutrale Drittperson unterstützt die Verständigung, kann aber keine Entscheidung durchsetzen. Das Landgericht erteilt durch Gerichtspraktikantinnen und Gerichtspraktikanten kostenlos einfache Verfahrensauskünfte. Nach einer Trennung oder Scheidung müssen Eltern meist Regelungen zu elterlicher Sorge, Kontakt, Betreuungszeiten und Kindesunterhalt treffen. Die Prozentmethode dient als Richtwert, ausgehend vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils: 16 % für ein Kind von 0 bis 6 Jahren, 18 % von 6 bis 10 Jahren, 20 % von 10 bis 15 Jahren und 22 % ab 15 Jahren. Anpassungen sind unter anderem bei weiteren Kindern, einem Ehepartner und je nach Betreuungsanteil der Eltern möglich. Eltern können eine Unterhaltsvereinbarung beim ASD festhalten; bevor sie zum vollstreckbaren Titel wird, muss das Pflegschaftsgericht sie genehmigen. Bei Uneinigkeit oder einer späteren Änderung kann das Landgericht angerufen werden. Der ASD bietet für Unterhaltsfragen eine kostenlose besondere Rechtsberatung. Wenn eine Vollstreckung erfolglos war, können das Landgericht und die Landeskasse Unterhaltsvorschüsse leisten. Nach einer Scheidung kann eine Person für 100 CHF den früheren Namen wieder annehmen. Für eine ausländische Scheidung oder ein anderes ausländisches Personenstandsereignis ist die Anerkennung durch das ZSA erforderlich. Die unabhängige Stiftung Familienhilfe Liechtenstein (FHL) bietet ambulante Pflege, Betreuung, Haushaltshilfe, Beratung, Fallführung und Entlastung für betreuende Angehörige. Die Angebote richten sich an alle Altersgruppen und Situationen wie Krankheit, Spitalentlassung, Behinderung, Alter und Sterbebegleitung. Betreuungs- und Pflegegeld steht Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein offen, wenn ein voraussichtlich länger als drei Monate dauernder gesundheitlicher Bedarf besteht, täglich erhebliche Hilfe durch eine andere Person nötig ist und Kosten für bezahlte Unterstützung entstehen. Der Antrag kann ab dem Tag eingereicht werden, an dem er bei der zuständigen Stelle eingeht. Eine Fachstelle und die Hausärztin oder der Hausarzt bestimmen den Unterstützungsgrad. Die sechs Tagessätze betragen 11, 21, 42, 84, 137 und 189 CHF. Das Pflegegeld ist zweckgebunden für Leistungserbringer; der Höchstsatz beträgt 189 CHF pro Tag. Der Zugang zu Angeboten der FHL und des ASD kann je nach regionaler Anlaufstelle unterschiedlich sein. Nach einem Todesfall registriert das ZSA das Ereignis. Eine hinterbliebene Ehepartnerin oder ein hinterbliebener Ehepartner kann zeitlich unbegrenzt eine Witwen- oder Witwerrente erhalten, wenn ein eigenes oder adoptiertes Kind vorhanden ist, ein rentenberechtigtes Kind der verstorbenen Person im gemeinsamen Haushalt lebt oder die Person kinderlos, mindestens 45 Jahre alt und seit mindestens fünf Jahren verheiratet war. In anderen Fällen ist die Rente grundsätzlich auf zwei bis fünf Jahre begrenzt. Eine geschiedene Person kann anspruchsberechtigt sein, wenn weiterhin Unterhalt gezahlt wurde. Die Auszahlung beginnt im Monat nach dem Tod und endet bei Wiederheirat. Eine Waisenrente kann leibliche, adoptierte und bestimmte Pflegekinder umfassen. Sie endet grundsätzlich mit 18 Jahren oder dem Ende der Ausbildung, spätestens aber mit 25 Jahren. Sind beide Eltern gestorben, können zwei Waisenrenten gezahlt werden. Richtwerte pro Monat sind 980 bis 1.960 CHF für eine Witwen- oder Witwerrente und 490 bis 980 CHF für eine Waisenrente. Die wichtigsten Zuständigkeiten liegen beim ZSA in Vaduz, beim ASD und seinem Kinder- und Jugenddienst, beim Landgericht, bei der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK, bei der FAK, beim Amt für Gesundheit, beim Ausländer- und Passamt und bei der FHL. Die wesentlichen Familienregeln gelten landesweit; Gemeinden und Anbieter können jedoch den Zugang, das konkrete Angebot und die praktische Dauer beeinflussen. Partnerschaftliche Beziehungen gehören hierher, wenn sie zu einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft, Familienzusammenführung oder Elternschaft führen. Altersgrenzen gehören zum Thema, wenn sie einen Familienanspruch bestimmen; zivilrechtliche Verfahren gehören nur dann dazu, wenn sie Familienrechte, Pflichten oder Verfahren betreffen.
Familie in Liechtenstein
Das Familienleben in Liechtenstein umfasst Ehe, eingetragene Partnerschaft, Konkubinat, Elternschaft, Betreuung, Unterstützung, Trennung und Trauerfälle. Landesweite Vorschriften regeln Personenstandsereignisse, Aufenthaltswege, elterliche Verantwortung, Familienleistungen und Hinterbliebenenrenten; Gemeinden und Anbieter beeinflussen vor allem den Zugang. Je nach Situation können Familien Kinderbetreuung, Familienhilfe, Pflegeleistungen und Gerichte nutzen. Ob finanzielle Unterstützung zusteht, hängt unter anderem von Wohnsitz, Erwerbstätigkeit, Einkommen, Versicherungszeiten und Familienzusammensetzung ab.
Tipp
Behandeln Sie Familienfragen in Liechtenstein als miteinander verbundene Entscheidungen zu Rechtsstatus, Aufenthalt, Kindern, Geld, Betreuung und Trennung. Halten Sie vor der Wahl eines Verfahrens die relevanten Daten, Haushaltsmitglieder, zuständige Stelle und erforderlichen Nachweise fest. Stellen Sie Anträge frühzeitig, wenn Fristen, Versicherungszeiten, jährliche Anträge oder parallele ausländische Leistungen das Ergebnis beeinflussen können.

