Für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), Schweizer Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige gelten in Liechtenstein unterschiedliche Regeln. Für Aufenthaltsrechte von EWR-Staatsangehörigen gilt das Personenfreizügigkeitsgesetz (PFZG). Dabei gelten Jahresquoten: Pro Jahr werden mindestens 56 Bewilligungen für eine Erwerbstätigkeit und 16 ohne Erwerbstätigkeit erteilt. Die Hälfte jeder Gruppe wird verlost, über die übrigen Bewilligungen entscheidet die Regierung. Schweizer Bewilligungen vergibt die Regierung; pro Jahr sind mindestens 12 Bewilligungen für eine Erwerbstätigkeit und 5 ohne Erwerbstätigkeit vorgesehen. Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich keinen automatischen Anspruch auf eine Bewilligung. Eine Zulassung kann nach den Artikeln 20 und 21 des Ausländergesetzes (AuG) aufgrund eines wirtschaftlichen, staatlichen oder persönlichen Interesses gewährt werden. Zu den wichtigsten Aufenthaltsdokumenten gehören die Aufenthaltsbewilligung B, die Kurzaufenthaltsbewilligung L und die Niederlassungsbewilligung C oder D. Grenzgänger nutzen GMB für EWR-Staatsangehörige, G für Drittstaatsangehörige und BIB für grenznahe Wohnverhältnisse. Eine B-Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit gilt in der Regel 12 Monate. Das APA entscheidet über einen vollständigen Antrag aus dem EWR oder der Schweiz normalerweise in etwa vier Wochen und über einen vollständigen Antrag aus einem Drittstaat in etwa drei Monaten. Eine L-Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen gilt höchstens 12 Monate. Der Antrag muss die Behörde normalerweise mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn erreichen. Eine solche Erwerbstätigkeit ist im Allgemeinen auf Führungskräfte, Spezialisten oder andere qualifizierte Arbeitskräfte mit Berufsausbildung oder langjähriger Berufserfahrung beschränkt. Eine L-Bewilligung für Drittstaatsangehörige ist sonst nur für qualifizierte Arbeitskräfte vorgesehen. Für eine B-Bewilligung ohne Erwerbstätigkeit sind ausreichende finanzielle Mittel und Unabhängigkeit von der Sozialhilfe erforderlich. Eine Erwerbstätigkeit ist mit diesem Status verboten; unerlaubte Arbeit kann zum Widerruf der Bewilligung führen. Die Regierung entscheidet vierteljährlich über solche Anträge. Eine positive Entscheidung kostet 1.060 CHF, eine negative 80 CHF; normalerweise ist ein Vorschuss von 80 CHF zu zahlen. Für Studium und Ausbildung wird in der Regel eine L-Bewilligung für bis zu 12 Monate verwendet, die bis zum Programmende verlängert werden kann. Studierende aus dem EWR und der Schweiz dürfen bis zu 35 % arbeiten oder Vollzeit, wenn diese Arbeit fester Bestandteil der Ausbildung ist. Studierende aus Drittstaaten an der Universität Liechtenstein dürfen bis zu 35 % arbeiten. Au-pair-Aufenthalte dauern 6 bis 12 Monate; die Person muss zwischen 18 und 25 Jahre alt sein und Grundkenntnisse in Deutsch haben. Der Bruttolohn beträgt 1.835 CHF monatlich, der Nettolohn mindestens 700 CHF. Grenzgänger aus dem EWR kehren normalerweise täglich nach Hause zurück. Beschäftigte in der Pflege oder im Gastgewerbe dürfen jedoch mindestens einmal pro Woche zurückkehren. Sie müssen ihre Erwerbstätigkeit innerhalb von zehn Tagen nach Arbeitsbeginn melden. Eine BIB-Bewilligung gilt 12 Monate, erlaubt höchstens 180 Tage Aufenthalt und setzt eine Beschäftigung von mindestens 50 % voraus. Sie begründet kein Recht, in Liechtenstein zu wohnen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ausreise, Pensionierung oder Tod einer früheren Inhaberin oder eines früheren Inhabers einer EWR- oder Schweizer Bewilligung kann eine Ersatzstelle verfügbar sein. Der Familiennachzug richtet sich nach der Staatsangehörigkeit. Für EWR- und Schweizer Staatsangehörige umfasst er im Allgemeinen Ehepartner oder eingetragene Partner und Kinder unter 21 Jahren. Für Drittstaatsangehörige umfasst er im Allgemeinen Ehepartner oder eingetragene Partner und unverheiratete Kinder unter 18 Jahren. Drittstaatsfamilien müssen den Antrag in der Regel innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung oder Entstehung der Familienbeziehung stellen. Nach mindestens vier Jahren rechtmäßigen, ununterbrochenen Aufenthalts kann eine weitere Dreijahresfrist gelten. Üblicherweise sind eine gültige Bewilligung, die Volljährigkeit beider Ehepartner, Deutschkenntnisse auf Niveau A1 für einen Ehepartner im Ausland, geeigneter Wohnraum und ein stabiles Arbeitsverhältnis oder ausreichende Mittel mit einer Bankgarantie nachzuweisen. Nach der Einreise melden sich Familienangehörige bei der Gemeinde an, schließen eine Krankenversicherung ab und weisen gegebenenfalls den Schulbesuch nach. Kurzaufenthaltsberechtigte und Studierende können keinen Familiennachzug beantragen. Ehepartner und Kinder dürfen arbeiten, solange ihre abgeleitete Bewilligung gültig ist; für eine selbstständige Erwerbstätigkeit braucht man eine C- oder D-Bewilligung. Für Anträge können Identitäts- und Reisedokumente, ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung, ein Arbeitsvertrag, Qualifikationsnachweise, Nachweise zu Wohnraum und Finanzen, eine Krankenversicherung, Schulunterlagen und Sprach- oder Staatskundezertifikate verlangt werden. Drittstaatsangehörige schließen in der Regel eine Integrationsvereinbarung ab. Ein Ehepartner im Ausland, der im Rahmen des Familiennachzugs einreist, braucht normalerweise Deutschkenntnisse auf Niveau A1. Für eine C- oder Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren können Deutschkenntnisse auf Niveau A2 und ein Staatskundetest erforderlich sein. Der Bewilligungstest besteht aus 21 Fragen, von denen mindestens 14 richtig beantwortet werden müssen. Goethe, telc und ÖSD sind anerkannte Sprachnachweise. In den ersten fünf Jahren nach der Einreise fördert Liechtenstein Sprachkurse mit 200 CHF pro Kurs. Pro Niveau sind höchstens vier Kurse vorgesehen; für A1, A2 und B1 ist eine Teilnahme von mindestens 90 % erforderlich. Nach fünf Jahren können EWR-Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen eine Niederlassungsbewilligung D erhalten. Schweizer Staatsangehörige, Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen können eine Niederlassungsbewilligung C erhalten. Ein vollständiger Antrag sollte normalerweise mindestens 14 Tage vor Ablauf der geltenden Bewilligung eingereicht werden. Für die Wiederausstellung einer C-Bewilligung nach langem Auslandsaufenthalt muss die Person sie normalerweise seit mindestens zehn Jahren besitzen und darf höchstens fünf Jahre abwesend gewesen sein. Bei einer D-Bewilligung gilt eine Abwesenheit von höchstens drei Jahren. Der Antrag sollte normalerweise mindestens vier Wochen vor der geplanten Rückkehr gestellt werden. Die Einbürgerung wird vom Zivilstandsamt (ZSA) bearbeitet und beginnt mit einer Vorabklärung, auf die der vollständige Antrag folgt. Vereinfachte Verfahren gibt es für Ehe oder eingetragene Partnerschaft, langen Aufenthalt und Staatenlosigkeit. Daneben gibt es ein ordentliches Verfahren. Für die Einbürgerung wegen langen Aufenthalts sind in der Regel 30 Aufenthaltsjahre erforderlich; Jahre vor dem 20. Geburtstag werden doppelt gezählt. Außerdem ist ein ordentlicher ununterbrochener Aufenthalt von mindestens fünf Jahren unmittelbar vor dem Antrag nötig. Bei einer Ehe mit einer liechtensteinischen Staatsangehörigen oder einem liechtensteinischen Staatsangehörigen gilt in der Regel eine Voraussetzung von zehn Jahren; Ehejahre werden doppelt gezählt. Staatenlose benötigen in der Regel fünf Jahre. Für das ordentliche Verfahren sind mindestens zehn Aufenthaltsjahre, Deutschkenntnisse auf Niveau B1, ein Staatskundetest und die Zustimmung durch die Abstimmung der Gemeindebürger erforderlich. Antragsstellende müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit in der Regel aufgeben. Ein Aufenthalt allein führt nicht automatisch zur Einbürgerung. Schutzverfahren richten sich nach dem Asylgesetz und der Asylverordnung. Das APA prüft Identität, Dokumente, Einreise und Reiseverlauf, Schutzgründe und biometrische Daten. Außerdem prüft es nach den Dublin-Regeln, ob ein anderer Staat zuständig ist, auch anhand von Abfragen in EURODAC. Befragungen finden mit einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher und einer Vertretung der Flüchtlingshilfe Liechtenstein statt. Antragstellende müssen mitwirken. Über Asylanträge entscheidet die Regierung; das APA führt das Verfahren und vollzieht Wegweisungen. Eine Anerkennung als Flüchtling führt zu einem Aufenthaltsstatus. Eine Ablehnung hat normalerweise eine Wegweisung zur Folge. Ist diese nicht möglich, rechtswidrig oder unzumutbar, kann eine vorläufige Aufnahme für ein Jahr gewährt und anschließend erneut geprüft werden. Ist nach den Dublin-Regeln ein anderer Staat zuständig, kann Liechtenstein den Antrag für unzulässig erklären und die Wegweisung anordnen. Status S bietet Menschen aus der Ukraine vorübergehenden Schutz, durchläuft nicht das ordentliche Asylverfahren und wird normalerweise für bis zu ein Jahr mit möglichen Verlängerungen erteilt. Für Schulbesuch und Erwerbstätigkeit ist die Zustimmung des APA erforderlich. Unterbringung, Leistungen und Versicherung richten sich nach dem Asylrecht. Status S unterliegt nicht den Aufenthaltsquoten und bleibt an den Schutz bis zur Rückkehr gebunden. Eine geplante Gesetzesänderung zum 1. März 2027 ist noch nicht geltendes Recht. Eine Verfügung des APA kann bei der Regierung angefochten werden. Eine Regierungsentscheidung kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung normalerweise durch Einsprache bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) angefochten werden. Für das genaue Verfahren ist die Rechtsmittelbelehrung maßgeblich. Der VGH prüft Rechts- und Tatsachenfragen; behördliches Ermessen prüft er nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Gegen eine Wegweisungsverfügung wegen fehlender Aufenthalts- oder Einreisevoraussetzungen kann es nötig sein, innerhalb von fünf Arbeitstagen bei der Regierung vorzugehen. Eine solche Verfügung hat normalerweise keine aufschiebende Wirkung; ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann möglich sein. In Liechtenstein gibt es keine Verwaltungsregionen, die diese nationalen Regeln ändern. Gemeinden sind vor allem für die Anmeldung des Aufenthalts und die Abstimmung der Gemeindebürger im ordentlichen Einbürgerungsverfahren zuständig.
Einwanderungsrecht in Liechtenstein
Das Einwanderungsrecht in Liechtenstein regelt Einreise, Aufenthalt, Arbeit, Studium, Familiennachzug, Schutz und Einbürgerung. Welcher Weg gilt, hängt vor allem von der Staatsangehörigkeit, dem Aufenthaltszweck, dem verfügbaren Wohnraum und den finanziellen Mitteln ab. Das Ausländer- und Passamt, meist APA genannt, bearbeitet die meisten Aufenthalts- und Migrationsverfahren. Über bestimmte quotenabhängige, Schutz- und Einbürgerungsangelegenheiten entscheidet die Regierung.
Tipp
Leite den passenden Aufenthaltsweg aus deiner Staatsangehörigkeit und dem tatsächlichen Aufenthaltszweck ab, bevor du Verpflichtungen eingehst oder eine Arbeit beginnst. Richte den Antrag an der Checkliste des APA sowie an Quoten und Fristen aus. Achte darauf, dass Angaben zu Wohnraum, finanziellen Mitteln, Versicherung, Qualifikation und Familienbeziehungen zusammenpassen. Plane mit Ablaufdaten, Beschwerdefristen und Arbeitsbeschränkungen als verbindlichen Eckpunkten.

