Die Steuerbehörde untersteht dem Finanzministerium Libyens. Steuerämter in Tripolis, Bengasi und den Gemeinden betreuen Steuerpflichtige nach dem Tätigkeitszentrum, der Hauptniederlassung oder dem Ort steuerpflichtiger Vermögenswerte; die örtliche Verwaltungspraxis kann abweichen. Die wichtigsten Grundlagen der Einkommensteuer sind Einkommensteuergesetz Nr. 7/2010, Durchführungsverordnung Nr. 592/2010, Gesetz Nr. 2/2017 und die Änderung von Artikel 25 durch Gesetz Nr. 1/2025. Das offizielle Portal der Steuerbehörde bietet Dienste für die Steuerregistrierung, Einkommensteuererklärungen, Bescheinigungen, Stempelsteuer und Lohnsteuer; die landesweite Einführung digitaler Verfahren befindet sich jedoch noch im Übergang. Die Einkommensteuer natürlicher Personen umfasst Einkünfte aus Handel, Industrie, Handwerk, Partnereinkünfte, freien Berufen, Beschäftigung und gleichwertigen Einkünften sowie Zinsen auf Bankeinlagen. Handelsgewinne werden mit 15 %, Gewinne aus Industrie und Handwerk mit 10 %, Partnereinkünfte mit 10 %, Einkünfte aus freien Berufen mit 15 % und Bankeinlagenzinsen mit 5 % besteuert. Einkünfte aus Beschäftigung werden auf die ersten 1.200 LYD mit 5 % und auf den darüber hinausgehenden Betrag mit 10 % besteuert. Die jährliche Freigrenze für steuerpflichtiges Einkommen beträgt bis zu 1.800 LYD für Alleinstehende, 2.400 LYD für Verheiratete ohne unterhaltsberechtigte Kinder und zusätzlich 300 LYD für jedes minderjährige Kind. Versicherungsprämien können innerhalb der gesetzlichen Grenzen abzugsfähig sein. Die Körperschaftsteuer gilt grundsätzlich für nationale Unternehmen, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen und andere juristische Personen, die Handels-, Industrie-, Handwerks- oder Immobilieninvestitionstätigkeiten ausüben. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 20 % des steuerpflichtigen Nettoeinkommens. Ein Unternehmen kann für das Jahr die Kassen- oder die Periodenabgrenzungsmethode verwenden; belegte Betriebskosten können abzugsfähig sein. Bestimmte Umlagen einer ausländischen Hauptverwaltung für Verwaltung, Dienstleistungen, Zinsen oder Provisionen sind auf 5 % der genehmigten Verwaltungskosten begrenzt. Die Steuerbehörde kann die Einkünfte einer Zweigniederlassung anhand ihres Anteils am weltweiten Umsatz schätzen. Verluste können bis zu fünf Jahre vorgetragen werden. Gewinne aus dem Verkauf von Anlagevermögen oder eines Unternehmens werden in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen; im geprüften Regelwerk ist keine gesonderte Kapitalertragsteuer ausgewiesen. Ein Unternehmen reicht im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach Genehmigung seines Jahresabschlusses und spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres eine von einem in Libyen zugelassenen Buchhalter oder Wirtschaftsprüfer bestätigte Jahreserklärung ein. Die Erklärung einer Personengesellschaft ist innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Steuerjahres fällig. Arbeitgeber behalten die Steuer auf Arbeitseinkommen ein und übermitteln Angaben zu Arbeitnehmern und Einkünften; aktuelle Fachinformationen nennen außerdem monatliche Gehaltsmeldungen. Steuern bis einschließlich 100 LYD werden in einer Rate entrichtet. Beträge über 100 LYD werden in vier Raten zwischen dem 10. und 25. März, Juni, September und Dezember gezahlt. Bei verspäteter Zahlung können für jeden Monat oder Teilmonat von mindestens 15 Tagen 1 % hinzukommen, höchstens jedoch 12 %. Die Steuerbehörde kann eine geschätzte Veranlagung erlassen, wenn keine Erklärung eingereicht wird, oder eine zusätzliche Veranlagung, wenn eine Erklärung verschwiegen, falsch oder unvollständig ist. Die Nichtabgabe kann zu einer Strafe in Höhe der endgültig festgesetzten Steuer führen. Behinderung der Buchführung oder Zurückhalten von Unterlagen kann mit 1.000 bis 50.000 LYD geahndet werden; bei Verstößen gegen Zahlungspflichten können 500 bis 10.000 LYD anfallen, und vorsätzliche Steuerhinterziehung kann eine Strafe von mindestens dem Vierfachen der nicht gezahlten Steuer nach sich ziehen. Die Änderung von 2025 hob die Verjährungsfrist für staatliche Forderungen auf, deren bisherige Frist noch nicht abgelaufen war. Daraus kann eine historische Haftung entstehen, die im Einzelfall geprüft werden muss. Steuerpflichtige können innerhalb von 45 Tagen gegen einen Bescheid der Steuerbehörde Einspruch erheben. Die Einspruchsgebühr beträgt 0,5 % der strittigen Steuer, mindestens jedoch 10 LYD. Ein Erstausschuss hat grundsätzlich eine Zielvorgabe von zwei Monaten für seine Entscheidung. Innerhalb von 15 Tagen kann Berufung eingelegt werden; die Gebühr beträgt 1 % der strittigen Steuer, mindestens jedoch 20 LYD. Die ursprüngliche Steuerfestsetzung bleibt während der Berufung zahlbar. Unternehmen und Personengesellschaften benötigen ihre Geschäftsbücher und Belege, um eine Veranlagung wirksam anzufechten; die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen. Eine Einigung kann möglich sein, bevor der Erstausschuss entscheidet; die Entscheidung des Berufungsausschusses ist nach dem geprüften Regelwerk endgültig. Stempelsteuer gilt für bestimmte Dokumente, Transaktionen, Verträge und Register und wird grundsätzlich fällig, wenn ein Dokument erstellt oder verwendet wird oder eine Transaktion stattfindet. Ein im Ausland erstelltes Dokument kann steuerpflichtig werden, sobald es in Libyen verwendet wird. Auf Hauptliefer-, Dienstleistungs- und öffentliche Bauverträge fallen grundsätzlich 1 % an, auf Abtretungen von Unteraufträgen etwa 0,1 %, auf entgeltliche Grundstücksübertragungen 3 %, auf unentgeltliche Grundstücksübertragungen unter Lebenden 2 %, auf Fahrzeugübertragungen 2 % und auf die Übertragung anderer beweglicher Sachen über 100 LYD 1 %. Aktuelle Fachinformationen nennen häufig eine Zahlung von 0,5 % über das Steueramt; Ausnahmen können für öffentliche Stellen, diplomatische Stellen und bestimmte Übertragungen innerhalb der Familie gelten. Die für Libyen geprüften aktuellen steuerlichen Fachübersichten weisen weder eine Mehrwertsteuer noch eine allgemeine Verbrauchsteuer aus. Zölle, Einfuhrabgaben und zugehörige Dienstleistungsgebühren werden von der Zollbehörde verwaltet und sind von der Einkommensteuer getrennt. Sozialversicherungszahlungen, Beiträge zum Sozialen Einheitsfonds und weitere Lohnnebenbeiträge fallen ebenfalls nicht unter diesen Beitrag, außer soweit ihre steuerliche Behandlung unmittelbar damit verbunden ist. Gesetz Nr. 44/1970 führt formell eine Dschihad-Steuer mit Sätzen von 4 % auf steuerpflichtige nichtlandwirtschaftliche Gewinne oder Einkünfte, 2 % auf steuerbefreite Einkünfte und 1 % bis 3 % auf Gehaltsstufen auf. Die Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs erklärte das Gesetz am 3. Februar 2025 für verfassungswidrig, während eine Rechtsdatenbank es weiterhin als geltend kennzeichnet. Ob die Abgabe derzeit eingezogen, erstattet oder angewandt wird, muss daher bei der Steuerbehörde oder einem libyschen Steueranwalt geklärt werden; es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die Zusatzsteuer abschließend geklärt ist. Libysche Unternehmen und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen können nach den für sie geltenden Vorschriften auf libysche und ausländische Einkünfte besteuert werden. Für ausländische Einkünfte libyscher Staatsbürger und ansässiger Ausländer können die aufgeführten Befreiungen gelten. Nach der offiziellen Vertragsliste der Steuerbehörde hat Libyen Steuerabkommen mit Indien, Pakistan, Sudan, Ägypten, der Arabischen Maghreb-Union, Frankreich, Malta, dem Vereinigten Königreich, der Slowakei, Serbien, Syrien und Singapur in Kraft. Entlastung nach Abkommen, Steueransässigkeit, Betriebsstättenstatus, Quellenzuordnung und ausländische Steuergutschriften hängen vom jeweiligen Abkommen und Sachverhalt ab. Für ein im Dezember 2025 gemeldetes abgeschlossenes Ratifizierungsverfahren eines Abkommens zwischen Libyen und Italien müssen Inkrafttreten und aktueller Wortlaut noch bestätigt werden.
Steuern in Libyen
Das libysche Steuersystem umfasst Einkommensteuer, Stempelsteuer sowie damit verbundene Erklärungs-, Zahlungs-, Prüfungs- und Einspruchsverfahren. Einzelpersonen werden je nach Einkunftsart besteuert; Unternehmen zahlen grundsätzlich Körperschaftsteuer auf das steuerpflichtige Nettoeinkommen. Arbeitgeber behalten die Steuer auf Arbeitseinkommen ein, und Verträge oder Grundstücksübertragungen können gesonderte Stempelsteuerpflichten auslösen. Zölle und Sozialversicherungsbeiträge werden getrennt von der Einkommensteuer verwaltet.
Tipp
Behandeln Sie die Steuerkonformität in Libyen als Aufgabe, die Fristen und Nachweise erfordert: Ordnen Sie jede Einkunftsart ein, registrieren Sie sie beim zuständigen Steueramt und bewahren Sie Belege für jede Zahl auf. Trennen Sie Einkommensteuer, Stempelsteuer, Zölle und Lohnnebenbeiträge, damit eine Zahlung oder Erklärung nicht mit einer anderen verwechselt wird. Holen Sie örtlichen Rechtsrat ein, bevor Sie sich auf die unklare Lage der Dschihad-Steuer oder auf eine steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Einkünfte nach einem Abkommen verlassen.

