Im Jemen besteht ein etabliertes formelles Strafrechtssystem, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein einheitlicher Verfahrensweg im ganzen Land gleichermaßen funktioniert. Die Strukturen der international anerkannten Regierung, parallele oder De-facto-Gerichtsstrukturen in Sana'a und nördlichen Gebieten sowie Gebiete mit Verbindungen zum Südlichen Übergangsrat können in der Praxis unterschiedliche Verfahren anwenden. Die kontrollierende Autorität, der Ort der mutmaßlichen Straftat und das zuständige Gericht beeinflussen daher Zugang, Dauer und Verlässlichkeit rechtlicher Schutzvorkehrungen. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind das Strafgesetzbuch, Gesetz Nr. 12/1994, und die Strafprozessordnung, Gesetz Nr. 13/1994. Die Staatsanwaltschaft führt das Strafverfahren; Polizei und Vollzugsbeamte der Justizbehörden sichern Beweise und führen Ermittlungsmaßnahmen durch. Der übliche formelle Ablauf beginnt mit einer Anzeige oder Beschwerde, geht über Ermittlungen und Anklage zu einem erstinstanzlichen Strafgericht und kann sich über ein Berufungsgericht bis zum Obersten Gerichtshof fortsetzen. Im Allgemeinen ist die Staatsanwaltschaft allein befugt, Strafverfahren einzuleiten und zu führen, außer bei Straftaten, für die eine Privatklage erforderlich ist. Ein Opfer oder eine anzeigende Person kann sich dem Strafverfahren anschließen und im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Ersatz für die durch die Straftat verursachten Schäden verlangen. Der Anspruch kann mit der Anzeige, vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft oder während des Prozesses eingereicht werden. Diya bezeichnet eine Geldentschädigung im Zusammenhang mit Tötung oder Körperverletzung; Arsh ist eine Entschädigung für bestimmte Körperverletzungen. Das Gericht kann außerdem Behandlungskosten, Einkommensverluste und andere nachgewiesene Schäden berücksichtigen. Die Nationale Untersuchungskommission für mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen (National Commission to Investigate Alleged Violations of Human Rights, NCIAVHR) nimmt Beschwerden über konfliktbezogene Verstöße entgegen, untersucht sie, kann Vertraulichkeit gewährleisten und auf Abhilfe hinwirken. Sie ersetzt jedoch kein Strafgericht. Zu den formellen Schutzvorkehrungen zählen die persönliche strafrechtliche Verantwortung, der Grundsatz, dass es ohne Scharia oder Gesetz weder Straftat noch Strafe gibt, der Schutz vor rückwirkenden Strafsanktionen und die Unschuldsvermutung. Eine festgenommene Person sollte über den Grund der Festnahme informiert werden, einen vorhandenen Haftbefehl einsehen können, eine von ihr gewählte Person benachrichtigen und bei Ermittlungen und Verhandlung einen Rechtsbeistand verlangen können. Eine Festnahme erfordert normalerweise einen Haftbefehl, außer in bestimmten Fällen auf frischer Tat. Die Person sollte innerhalb von 24 Stunden einem Gericht oder Staatsanwalt vorgeführt werden. Eine mehr als sieben Tage dauernde Verwahrung durch die Staatsanwaltschaft erfordert eine gerichtliche Anordnung. Aussagen, die durch Zwang erlangt wurden, sind rechtlich ungültig. Durchsuchungen von Wohnungen oder privater Kommunikation erfordern im Allgemeinen einen Haftbefehl. Formelle Fristen spiegeln die tatsächliche Praxis nicht durchgehend wider. Ermittlungen sollen innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen werden; die gesetzliche Höchstdauer beträgt sechs Monate und kann vom Generalstaatsanwalt um weitere sechs Monate verlängert werden. Untersuchungshaft erfordert gerichtliche Verlängerungen und unterliegt innerhalb des jeweils geltenden Verfahrens vor Anklageerhebung einer formellen Gesamthöchstdauer von sechs Monaten. Straftaten, für die eine Privatklage nötig ist, müssen im Allgemeinen innerhalb von vier Monaten angezeigt werden, nachdem die anzeigende Person von Straftat und Täter erfahren hat, sofern ein Zwangshindernis nicht später endet. Für das Strafanzeigeverfahren gilt keine landesweit bestätigte Pauschalgebühr. Zivilrechtliche Ansprüche können Gebühren nach der Zivilprozessordnung unterliegen; zudem können Gerichte Zeugenkosten oder Entschädigungen festsetzen. Zu den strafrechtlichen Sanktionen gehören Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Einziehung, Überwachung, Unterbringung zur Behandlung und Taʿzir – eine im gesetzlichen Rahmen verhängte Ermessensstrafe. Qisas ermöglicht Vergeltung für bestimmte vorsätzliche Straftaten; die Familie des Opfers kann in manchen Fällen vergeben oder stattdessen Diya annehmen. Hudud bezeichnet bestimmte Strafen des klassischen islamischen Strafrechts. Das jemenitische Recht sieht die Todesstrafe weiterhin für zahlreiche Straftaten vor, darunter vorsätzliche Tötung und bestimmte Staatsgefährdungs-, Entführungs-, Raub-, Betäubungsmittel-, Religions- und Sittlichkeitsdelikte. Eine Hinrichtung setzt formell ein rechtskräftiges Urteil und die Bestätigung durch den Präsidenten voraus. Für Schwangerschaft und Stillzeit begrenzt das formelle Recht die Vollstreckung in bestimmten Fällen. Todesurteile und die Vorschriften zur Hinrichtung bleiben ein erhebliches menschenrechtliches Risiko; Berichte der Vereinten Nationen dokumentierten 2024 Todesurteile eines De-facto-Gerichts in Sana'a. Kinder unter sieben Jahren sind nicht strafmündig. Bei Kindern ab sieben und unter fünfzehn Jahren sind nach dem Jugendfürsorgegesetz Maßnahmen statt der gewöhnlichen strafrechtlichen Sanktionen anzuwenden. Bei Personen ab fünfzehn und unter achtzehn Jahren darf höchstens die Hälfte des gesetzlichen Höchstmaßes verhängt werden. Für Straftaten, die mit dem Tod bestraft werden können, gilt stattdessen Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren. Das Jugendfürsorgegesetz definiert Jugendliche als Personen unter fünfzehn Jahren und schafft dadurch eine Lücke für manche 15- bis 17-Jährige, die als Erwachsene behandelt werden können. Die polizeiliche Inhaftierung von Kindern unter zwölf Jahren ist verboten, außer bei einer Schutzunterbringung von höchstens 24 Stunden. Auch das Festhalten von Kindern ab zwölf Jahren durch die Polizei ist auf 24 Stunden begrenzt. Jugendgerichte oder ausgewiesene Einrichtungen bestehen unter anderem in Taiz, Hadramaut, Ibb, Hodeidah und Dhamar. Dokumentierte Risiken umfassen dennoch Haft in Erwachsenengefängnissen, willkürliche Inhaftierung, unzureichenden Rechtsbeistand, Probleme bei der Altersfeststellung und mangelhafte Einrichtungen. Verkehrsdelikte unterliegen hauptsächlich dem Verkehrsgesetz Nr. 46/1991 samt Änderungen. Verkehrsgerichte wurden in Sana'a, Aden, Taiz, Hadramaut, Hodeidah und Dhamar eingerichtet. Sie können Strafverfahren wegen Verkehrsunfällen, Verkehrsverstöße, Geldstrafen, Diya, Arsh und Entschädigung behandeln. Andernorts können ordentliche Gerichte erster Instanz und Strafkammern der Berufungsgerichte zuständig sein. Die Abdeckung hängt von territorialer Kontrolle, Sicherheit und davon ab, ob das betreffende Gericht tatsächlich arbeitet. In den geprüften Primärquellen ist kein verabschiedetes eigenständiges Cyberstrafrecht des Jemen bestätigt. Digitales Verhalten kann stattdessen unter das allgemeine Strafgesetzbuch und sektorspezifische Vorschriften für elektronische Dienste oder Zahlungen fallen. Im April 2026 prüften das Justizministerium in Sana'a und Menschenrechtsorgane gemeinsam einen Entwurf zur Bekämpfung elektronischer Straftaten. Zu diesem Zeitpunkt war der Entwurf jedoch nicht als Gesetz verabschiedet. In konfliktbetroffenen Gebieten können willkürliche Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, inoffizielle Haftanstalten, politische oder sicherheitsbezogene Inhaftierung, verweigerter Rechtsbeistand, Abwesenheitsurteile und unzureichendes Kreuzverhör die formellen Schutzvorkehrungen erheblich beeinträchtigen.
Strafrecht im Jemen
Das Strafrecht im Jemen bestimmt, welche Handlungen strafbar sind, wie Ermittlungen und Gerichtsverfahren ablaufen, welche Sanktionen gelten und welche Rechte beschuldigte, verurteilte und geschädigte Personen haben. Der formelle Rechtsrahmen stützt sich vor allem auf das Strafgesetzbuch, Gesetz Nr. 12/1994, und die Strafprozessordnung, Gesetz Nr. 13/1994. Bewaffnete Konflikte und geteilte Staatsgewalt führen jedoch dazu, dass die Durchsetzung stark vom jeweiligen Gebiet abhängt. Verfahren können vor ordentlichen, spezialisierten, militärischen, Jugend- oder Verkehrsgerichten stattfinden; Zugang und Verfahren unterscheiden sich erheblich.
Tipp
Behandeln Sie jedes strafrechtliche Anliegen im Jemen als gebietsabhängig. Ermitteln Sie, welche Autorität und welches Gericht den Fall tatsächlich kontrollieren, holen Sie frühzeitig Rechtsbeistand und dokumentieren Sie jede Festnahme, Anzeige, Haftdauer und Verhandlung. Verlassen Sie sich nicht auf formelle Schutzvorkehrungen oder Fristen, ohne zu prüfen, wie die zuständige Institution in der Praxis arbeitet.

