Presse und Rundfunk sind im Jemen formell etabliert, doch Infrastruktur, Genehmigungspraxis und redaktionelle Freiheit unterscheiden sich je nach Gebiet. Terrestrisches Fernsehen und Radio waren historisch staatlich dominiert; daneben gibt es private Radio- und Fernsehsender, Satellitendienste und lokale Medien. Yemen TV und die Nachrichtenagentur Saba bestehen in parallelen oder mit Konfliktparteien verbundenen Strukturen, einschließlich konkurrierender Websites und Einrichtungen. Der Zugang zur Medieninfrastruktur in Aden, Sanaa und anderen Orten ist nicht einheitlich. Gesetz Nr. 25/1990 über Presse und Veröffentlichungen sieht Freiheit von Presse, Information und Kommunikation, Informationszugang, Quellenschutz sowie das Recht auf Berichtigung oder Gegendarstellung vor. Es beschränkt außerdem Veröffentlichungen zu Religion, Staats- oder Sicherheitsgeheimnissen, sektiererischer oder stammesbezogener Diskriminierung, Falschmeldungen, Aufstachelung zu Gewalt und Verleumdung. In der Praxis schränken bewaffnete Kontrolle, politische Polarisierung und instabile territoriale Durchsetzung diese Schutzbestimmungen erheblich ein. Filme, Videos und künstlerische Werke benötigen nach den geltenden Regeln eine vorherige schriftliche Genehmigung des Kulturministeriums. Eine Zeitung oder Zeitschrift benötigt eine Genehmigung des Informationsministeriums. Für Vertrieb oder Einfuhr ist im Allgemeinen eine gesonderte schriftliche vorherige Genehmigung erforderlich; außerdem müssen von jeder Veröffentlichung mindestens fünf Exemplare im Pflichtexemplarsystem hinterlegt werden. Eine Tageszeitung muss eine Berichtigung oder Gegendarstellung innerhalb von drei Tagen bearbeiten. Zu den formellen Voraussetzungen für jemenitische Journalisten zählen die jemenitische Staatsangehörigkeit, ein Mindestalter von 21 Jahren und entweder ein einschlägiger Abschluss oder mindestens drei Jahre Berufserfahrung. Ein Chefredakteur muss im Allgemeinen mindestens 25 Jahre alt sein und mindestens fünf Jahre einschlägige oder acht Jahre andere Berufserfahrung haben. Presseausweise werden über das Informationsministerium und die Journalistenvereinigung des Jemen (YJS) ausgestellt. Ausländische Korrespondenten benötigen eine einjährige Akkreditierung, die verlängert werden kann. Wird ein Antrag abgelehnt oder innerhalb von 30 Tagen nicht beantwortet, kann der Antragsteller nach dem genannten Verfahren innerhalb weiterer 30 Tage Klage einreichen. Journalisten haben formelle Rechte auf Informationszugang, Quellenschutz und die Ablehnung von Arbeit, die ihrem Gewissen widerspricht. Die tatsächlichen Arbeitsbedingungen bleiben gefährlich. Verschiedene Konfliktparteien haben Medienschaffende mit Loyalitäts- und Akkreditierungsdruck, Selbstzensur, Drohungen, Entführungen, willkürlicher Inhaftierung, Strafverfolgung, Verschwindenlassen und Tötungen konfrontiert. Die YJS dokumentierte 101 Verletzungen der Medienfreiheit im Jahr 2024. Ein UN-Bericht von 2025 meldete mindestens fünf Journalisten in willkürlicher Haft; die UNESCO verzeichnet seit 2014 ungefähr 50 getötete Journalisten. Die Gesamtzahlen unterscheiden sich nach Quelle und Berichtsdatum. Soziale Medien, Onlinenachrichten und Nachrichtendienste sind wichtige informelle Kanäle für Veröffentlichungen und Beteiligung. In von den Huthi kontrollierten Gebieten können Überwachung, Website-Sperren, Einschränkungen bei Nachrichtendiensten und sozialen Plattformen sowie Sanktionen für kritische Beiträge den Zugang und die Veröffentlichung unterbrechen. Access Now verzeichnete 2025 mindestens drei Internetabschaltungen im Jemen und schrieb eine davon einer Hackergruppe zu. Daher kann kein landesweiter Veröffentlichungsweg als durchgehend sicher oder verfügbar gelten. Für Streaming ist kein nationaler jemenitischer Dienst mit unabhängig bestätigter Plattform, Tarifstruktur oder spezifischer nationaler Streamingregulierung nachgewiesen. Satellitenfernsehen, Webstreams von Sendern sowie internationale Abruf- und Videoplattformen bieten praktische Alternativen; ihre Verfügbarkeit hängt von Netzqualität, Gebiet, Ausrüstung und Dienstbeschränkungen ab. Lokale Preise für Medien- und Streamingdienste wurden nicht zuverlässig bestätigt. Konnektivität erfolgt überwiegend über Mobilfunk. Die Internationale Fernmeldeunion meldete für 2024 etwa 14 Millionen aktive mobile Breitbandanschlüsse. Für 2023 wurden eine 2G-Abdeckung von mindestens 87,5 % der Bevölkerung, eine 3G-Abdeckung von 74,6 % und eine LTE/WiMAX-Abdeckung von 56,7 % erfasst; die 5G-Abdeckung lag laut Erfassung bei 0 %. Für 2019 wurde eine Internetnutzung von 17,5 % gemeldet. Ein ausschließlich auf mobile Daten gestütztes 5-GB-Paket kostete 2024 7,78 % des Einkommens. Diese Zahlen belegen keinen aktuellen Internetzugang in Haushalten; Netzausfälle, Preisunterschiede und territoriale Beschränkungen können den praktischen Zugang deutlich weiter einschränken. Eine bestätigte landesweite Einrichtung für Jugendmedien oder eine allgemeine Garantie für den Zugang junger Menschen zu Medien gibt es nicht. Universitäten in Aden, Al Mahra und Marib integrierten ab September 2024 einen UNESCO-Lehrplan zur Sicherheit von Journalisten. Die UNESCO unterstützt außerdem Journalistensicherheit, Gemeinschaftsmedien und Initiativen mit jungen Menschen und Frauen; die Reichweite ist jedoch begrenzt und nicht landesweit. Lokale und gemeinschaftliche Medien, die YJS, Onlinenachrichten, soziale Plattformen und zivilgesellschaftliche Beobachtung bieten Wege zur Beteiligung, doch Überwachung, Inhaftierung, Gewalt und Bewegungsbeschränkungen schaffen erhebliche Risiken. Formelle Beschwerden können an das Informationsministerium oder ein Gericht gerichtet werden. Das Gesetz sieht ein Recht auf Berichtigung oder Gegendarstellung vor, doch einen verlässlich neutralen landesweiten Medienregulierer oder Beschwerdekanal gibt es nicht.
Medien im Jemen
Medien im Jemen umfassen Zeitungen, Rundfunk, Onlinenachrichten, soziale Medien, Nachrichtendienste, Satellitenfernsehen und internationale Videodienste. Diese Kanäle funktionieren jedoch in einer zersplitterten Umgebung statt in einem einheitlichen nationalen System. Zugang, Veröffentlichungsregeln und praktische Sicherheit unterscheiden sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der international anerkannten Regierung und des Präsidialen Führungsrats (PLC) in Aden, der Huthi-De-facto-Behörden in Sanaa sowie des Südlichen Übergangsrats (STC) und anderer lokaler bewaffneter Akteure. Mobilfunknetze erreichen viele Gebiete, doch Internetnutzung, Dienstqualität, Bezahlbarkeit, Zensur und Gewalt gegen Medienschaffende schränken verlässlichen Zugang und Beteiligung erheblich ein.
VivAVia kann Fehler machen. Überprüfe wichtige Informationen.

