Beschäftigung in Guinea-Bissau gibt es in der öffentlichen Verwaltung, in privaten Unternehmen, NGOs, religiösen und genossenschaftlichen Einrichtungen, in der Landwirtschaft, Hausarbeit, im Hafen- und Seeverkehr, in Lehrverhältnissen und in der Selbstständigkeit. Informelle Arbeit ist der vorherrschende Weg, Einkommen zu erzielen. 2022 waren rund 93,5 % der erwachsenen Erwerbstätigen informell beschäftigt, darunter 96,9 % der Frauen, 90 % der Männer und 99,2 % der jungen Menschen. Ein ILO-Workshop berichtete 2024, dass mehr als 94 % der wirtschaftlichen Tätigkeit informell waren, während die beitragsfinanzierte Sozialversicherungsdeckung unter 3 % lag. Landwirtschaft und Agrar- und Ernährungswirtschaft sind zentral: Die Weltbank schätzte, dass die Agrar- und Ernährungswirtschaft etwa 50,3 % der Erwerbsbevölkerung beschäftigte und rund 86 % der Arbeitsplätze in der Agrarindustrie Familienbetrieben oder Selbstständigen zuzuordnen waren. Frauen sind stark in informeller Landwirtschaft und Handel vertreten. Der formelle Rahmen beruht auf Lei n.º 7/2022, dem Código do Trabalho, das am 19. Juli 2022 in Kraft trat und das Arbeitsgesetz von 1986 ersetzte. Es gilt für abhängige Beschäftigung, einschließlich Einzelarbeitsverträgen im öffentlichen Dienst. Zuständige Stellen sind unter anderem das Ministério da Função Pública, Trabalho e Modernização da Administração Pública, die Direcção-Geral do Trabalho, die Inspeção-Geral do Trabalho, das INSS als öffentliche Sozialversicherungseinrichtung, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und Gerichte. AGEFP oder ANGEFP ist der öffentliche Arbeitsvermittlungsdienst. Sein Angebot umfasst Stellen, Berufsausbildung und Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit; insbesondere für junge Menschen ist der Dienst noch nicht vollständig wirksam. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis beruht normalerweise auf einer Vereinbarung zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern. Ein schriftlicher Vertrag ist für befristete, Teilzeit-, Hausarbeits-, ausländische Beschäftigten-, Probezeit- und Lehrverträge sowie für Verträge mit einer auflösenden Bedingung vorgeschrieben. Ein Vertrag über eine bestimmte Aufgabe, die höchstens 30 Tage dauert, kann ohne Schriftform geschlossen werden; jede Partei kann ein schriftliches Dokument verlangen. Ein Beschäftigungsverhältnis kann nach 30 ununterbrochenen Tagen vermutet werden, wenn die beschäftigte Person in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert ist, dessen Anweisungen und einem festen Zeitplan folgt, wirtschaftlich oder zeitlich von ihm abhängig ist und dessen Arbeitsmittel verwendet. Ein befristeter Vertrag kann einschließlich Verlängerungen bis zu sechs Jahre dauern und normalerweise zweimal verlängert werden. Nach Erreichen der einschlägigen Grenzen kann eine weitere Verlängerung von zwei bis vier Jahren zulässig sein. Ein besonderer Vertrag für die erste Beschäftigung einer qualifizierten Person auf der Suche nach ihrer ersten Stelle kann bis zu drei Jahre dauern. Eine Probezeit gilt standardmäßig, sofern sie nicht schriftlich ausgeschlossen wird: bis zu sechs Monate für leitende Beschäftigte und drei Monate für andere Beschäftigte. Bei befristeten Verträgen dauert die Probezeit normalerweise 30 Tage oder zwei Monate, wenn der Vertrag länger als vier Jahre dauert. Während der Probezeit kann jede Partei das Verhältnis ohne Kündigungsfrist und ohne Nachweis eines wichtigen Grundes beenden. Nach der Probezeit muss ein Arbeitgeber bei einer Kündigung im Allgemeinen mindestens sieben Tage Frist einhalten, wenn die Probezeit länger als 60 Tage war. Der gesetzliche Mindestlohn ist ein monatlicher Mindestbetrag, der auch für Beschäftigte auf dem Land gilt. Für Stück- und Akkordarbeit gilt ein täglicher Mindestbetrag; Gleichbehandlungsregeln finden Anwendung. Die Regierung legt den Betrag jährlich mit den Sozialpartnern fest und berücksichtigt Verbraucherpreise, Produktivität, den Anteil der Arbeitseinkommen und die allgemeine Wirtschaftslage. Die geprüften Belege weisen keinen aktuellen offiziellen Betrag zuverlässig nach. Die ILO berichtete 2025, dass die Verfahren zur Überprüfung und Festsetzung des Mindestlohns weiterhin mangelhaft waren. Ältere Beträge sollten deshalb nicht als aktuell gelten. Die reguläre Arbeitszeit ist auf acht Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich begrenzt. Ein Ausgleichsplan kann bis zu zehn Stunden pro Tag vorsehen; in der Landwirtschaft gelten im Allgemeinen bis zu 44 Stunden pro Woche und zehn Stunden pro Tag. Beschäftigte erhalten nach höchstens fünf aufeinanderfolgenden Arbeitsstunden eine Pause von einer bis zwei Stunden sowie einen wöchentlichen Ruhetag, normalerweise am Sonntag. Arbeit am Ruhetag wird doppelt bezahlt und erfordert innerhalb von drei Tagen einen vollen Ausgleichsruhetag. Überstunden sind gewöhnlich auf 175 Stunden pro Jahr und zwei Stunden pro Tag begrenzt; eine Kollektivvereinbarung kann die Jahresgrenze auf 200 Stunden erhöhen. Überstundenzuschläge betragen 50 % für die erste Stunde, 75 % für weitere Stunden und 100 % an Ruhetagen oder Feiertagen. Nachtarbeit wird vorbehaltlich der Ausnahmen im Gesetz mit einem Zuschlag von 25 % vergütet. Das Arbeitsgesetzbuch gewährt bezahlten Jahresurlaub. Im Einstellungsjahr erhält eine beschäftigte Person nach sechs Monaten für jeden vollendeten Monat zwei Arbeitstage, bis zu 20 Arbeitstage. Bei einem Vertrag von weniger als sechs Monaten gibt es für jeden vollendeten Monat zwei Arbeitstage. Mutterschaftsurlaub dauert 90 Tage, der reguläre Vaterschaftsurlaub 15 Tage. Bei Arbeitsunfähigkeit oder Tod der Mutter kann der Vater den entsprechenden oder noch ausstehenden Urlaub der Mutter erhalten; im Todesfall beträgt die Dauer mindestens 30 Tage. Eine stillende beschäftigte Person erhält in den ersten sechs Monaten für jede Arbeitsperiode eine Freistellung von 60 Minuten. Bei Kündigung einer schwangeren, kürzlich entbundenen oder stillenden beschäftigten Person wird vermutet, dass kein wichtiger Grund vorliegt, sofern der Arbeitgeber nicht das Gegenteil nachweist. Beschäftigte unter 18 Jahren dürfen höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Sie dürfen grundsätzlich weder Überstunden noch Nachtarbeit leisten. Eine Ausnahme ist für Personen über 16 möglich, wenn die betreffenden Zeiten für eine unerlässliche Berufsausbildung erforderlich sind und eine ärztliche Stellungnahme dies stützt. Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen die beschäftigte Person nichts kosten. Wer an einem Arbeitsplatz einer ernsten und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt ist, darf ihn ohne Nachteile verlassen. Nach dem Gesetz haben Beschäftigte außerdem Rechte auf Tarifverhandlungen, Gewerkschaften, Arbeitnehmervertretungen und Streik. Ein Arbeitgeber mit Beschäftigten muss sich beim INSS anmelden und die Beschäftigten registrieren. Das INSS verwaltet die allgemeine Sozialversicherung und die Pflichtversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Zu den Leistungen gehören Unterstützung bei Krankheit und Medikamenten sowie Alters-, Bestattungs- und Hinterbliebenenleistungen. Die formelle Absicherung bleibt sehr gering. Die laufenden Bemühungen des INSS, den Schutz auf informell und selbstständig Beschäftigte in Bissau und Biombo auszuweiten, sind ein Versuch, den Zugang zu verbessern, und keine bereits bestehende allgemeine Absicherung. Bei schwerwiegenden Verstößen am Arbeitsplatz können Beschäftigte die zuständigen Stellen einschalten. Dauern ausstehende Löhne länger als 60 Tage ab dem ersten Fälligkeitstag an, kann die beschäftigte Person aus wichtigem Grund kündigen oder die Arbeit nach schriftlicher Mitteilung an den Arbeitgeber und die Inspeção-Geral do Trabalho aussetzen; normalerweise ist eine Frist von 15 Tagen einzuhalten. Arbeitsaufsichtsverfahren und Gerichte befassen sich mit Streitigkeiten über die Einhaltung der Vorschriften und rechtswidrige Kündigungen. Beschäftigte müssen normalerweise 30 Tage Kündigungsfrist einhalten, wenn sie höchstens zwei Jahre beschäftigt waren, und 60 Tage bei mehr als zwei Jahren. Wer einen befristeten Vertrag vorzeitig beendet, muss normalerweise 30 Tage Frist einhalten, wenn der Vertrag mindestens sechs Monate dauert, und 15 Tage bei kürzerer Vertragsdauer. Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis des Grundes schriftlich erfolgen. Die Entschädigung liegt im Allgemeinen zwischen 15 und 45 Tagen Grundgehalt und Dienstalterszulage je vollendetem Jahr, mindestens jedoch bei drei Monatsgehältern; bei einem befristeten Vertrag gilt als Mindestbetrag der noch ausstehende Lohn. Der Arbeitgeber muss eine Bescheinigung mit Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses sowie der beruflichen Kategorie ausstellen. Eine Massenentlassung betrifft mindestens zwei Beschäftigte und erfordert eine Ankündigungsfrist von 90 Tagen. Jede betroffene Person erhält pro Woche zwei bezahlte Arbeitstage, um eine andere Stelle zu suchen, und hat während der folgenden zwei Jahre einen Vorrang bei der Wiedereinstellung. Die Arbeitslosenversicherung ist ein eigenes Übergangsthema und wird in diesem Beschäftigungsüberblick nicht behandelt.
Beschäftigung in Guinea-Bissau
Beschäftigung in Guinea-Bissau umfasst formelle Lohnarbeit, Verträge im öffentlichen und privaten Sektor, Lehrverhältnisse und umfangreiche informelle Arbeit in Landwirtschaft, Handel, häuslichen Dienstleistungen und Familienbetrieben. Das Arbeitsgesetzbuch regelt Verträge, Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub, Sicherheit, soziale Sicherung und Beendigung, doch der praktische Zugang zu formellen Stellen und beitragsfinanzierter Absicherung bleibt begrenzt. AGEFP, in Materialien der ILO auch ANGEFP genannt, bietet Stellenangebote, Berufsausbildung und Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit, ist jedoch landesweit noch nicht vollständig wirksam umgesetzt.
Tipp
Für Beschäftigte in Guinea-Bissau besteht die praktische Hauptentscheidung zwischen formeller Beschäftigung mit besser dokumentiertem Schutz und weit verbreiteter informeller Arbeit, die schwerer nachzuweisen und weniger mit Sozialversicherung verbunden ist. Prüfen Sie Vertrag, tatsächliche Bezahlung, INSS-Anmeldung und Arbeitssicherheit zu Beginn und verwenden Sie keinen alten Mindestlohnwert als aktuellen Betrag. Bewahren Sie Arbeitsnachweise auf und reagieren Sie zügig, wenn Löhne ausbleiben, Arbeitsbedingungen gefährlich sind oder das Beschäftigungsverhältnis endet.

