Die Arbeitsproklamation Nr. 118/2001 gilt im Allgemeinen für abhängige Beschäftigung in privaten und öffentlichen gewinnorientierten Unternehmen, einschließlich staatlich geführter Projekte. Sie schafft keinen gewöhnlichen Rechtsrahmen für Militär, Polizei, Sicherheitsdienste, den eritreischen Staatsdienst, Richter, Staatsanwälte oder leitende Führungskräfte. Staatsbedienstete, Hausangestellte, zum Nationaldienst einberufene Personen und viele informell Beschäftigte erhalten im üblichen Arbeitssystem nur begrenzten praktischen Schutz. Der Nationaldienst hat einen gesonderten und sehr bedeutsamen Status; internationale Berichte beschreiben unbegrenzten, niedrig bezahlten Pflichtdienst und Risiken von Zwangsarbeit. Arbeitssuchende können sich an den Arbeitsvermittlungsdienst des Ministeriums für Arbeit und Soziales, eine private Agentur oder direkt an einen Arbeitgeber wenden. Nicht-Staatsangehörige benötigen eine Arbeitserlaubnis, die das Ministerium erteilen, verlängern, aufheben oder beenden kann. Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren ist verboten. Für Beschäftigte zwischen 14 und 17 Jahren gelten zusätzliche Grenzen bei Arbeitszeit, Nachtarbeit und gefährlichen Tätigkeiten. Ein Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr muss im Allgemeinen schriftlich verfasst und vor zwei Zeugen unterzeichnet werden. Er sollte Dauer, Anfangsdatum, Tätigkeit, Arbeitsort, Lohn oder sonstige Vergütung, Zahlungsmethode sowie Rechte und Pflichten der Parteien angeben. Fehlt die schriftliche Form, entfallen dadurch nicht die Rechte der beschäftigten Person. Gesetzliche und tarifvertragliche Bedingungen, die für Beschäftigte günstiger sind, werden Teil des Arbeitsverhältnisses; weniger günstige Vertragsklauseln sind unwirksam. Eritreisches Recht kennt unbefristete und befristete Verträge, befristete Stücklohnverträge und gelegentliche Arbeit. Fortlaufende Arbeit auf Grundlage einer befristeten Vereinbarung kann dazu führen, dass das Verhältnis als unbefristet behandelt wird. Eine Probezeit darf höchstens 90 aufeinanderfolgende Tage dauern. Während der Probezeit kann der Arbeitgeber den Vertrag wegen mangelnder Eignung ohne Kündigungsfrist oder Abfindung beenden. Beschäftigte müssen rechtmäßige Anweisungen befolgen, zur Arbeit erscheinen, das Eigentum des Arbeitgebers schützen und vertrauliche Informationen geheim halten. Arbeitgeber müssen die Würde der Beschäftigten achten, Werkzeuge und Materialien bereitstellen, die Arbeitssicherheit gewährleisten, erforderliche medizinische Untersuchungen bezahlen, notwendige Schulungen anbieten, Beschäftigungsunterlagen führen und ein Arbeitszeugnis ausstellen. Eine Versetzung darf Lohn oder Stellung der beschäftigten Person nicht verschlechtern. Die reguläre Arbeitszeit ist auf acht Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich begrenzt. Dieselben Grenzen gelten für Schichten; auch ein Durchschnitt über höchstens vier Wochen darf sie nicht überschreiten. Eine Erholungspause zählt als Arbeitszeit, eine Mittagspause dagegen nicht. Beschäftigte erhalten im Allgemeinen innerhalb von sieben Tagen mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden Wochenruhe, üblicherweise am Sonntag; Feiertage sind bezahlt. Überstunden von mehr als zwei Stunden erfordern die Zustimmung der beschäftigten Person, sofern nicht wegen eines Unfalls, dringender Arbeit, höherer Gewalt oder fortlaufender Arbeit eine Ausnahme greift. Überstunden werden von 06:00 bis 22:00 Uhr mit dem 1,25-Fachen des normalen Satzes vergütet, von 22:00 bis 06:00 Uhr mit dem 1,5-Fachen, während der wöchentlichen Ruhezeit mit dem Doppelten und an Feiertagen mit dem 2,5-Fachen. Der bezahlte Jahresurlaub beginnt im ersten Jahr mit 14 Arbeitstagen und steigt für jedes weitere Jahr um einen Arbeitstag bis auf 35 Tage. Nicht genutzter Jahresurlaub wird bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt. Nach der Probezeit kann Krankheitsurlaub innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten bis zu sechs Monate dauern. Der erste Monat wird zu 100 Prozent bezahlt, der zweite zu 50 Prozent und der dritte ist unbezahlt; für den verbleibenden Zeitraum gelten die jeweiligen Vorschriften. Bezahlter Mutterschaftsurlaub dauert 60 aufeinanderfolgende Tage. Während einer Schwangerschaft sind Nachtarbeit und Überstunden ausgeschlossen; eine medizinisch bescheinigte Versetzung muss den gleichen Lohn erhalten. Nach Ende der Versetzungszeit erfolgt die Wiedereinsetzung. Kündigungen während des Mutterschaftsurlaubs oder eines schwangerschaftsbedingten Krankheitsurlaubs sind verboten. Löhne werden hauptsächlich vertraglich vereinbart. Ein gesetzlicher landesweiter Mindestlohn für den privaten Sektor ist nicht belegt, doch ein Tarifvertrag innerhalb eines Unternehmens kann eine Lohnuntergrenze festlegen. Beschäftigte mit gleicher Tätigkeit erhalten den gleichen Einstiegslohn. Der vereinbarte oder übliche Zahlungsort und Zahlungstermin sind maßgeblich; eine Verzögerung darf jedoch nicht über den nächsten Arbeitstag hinausgehen. Lohnabzüge sind beschränkt. Berichten zufolge liegen Löhne in einigen staatlichen und parteieigenen Betrieben unter der Armutsgrenze. Das beschreibt eine praktische Situation und keine allgemeine gesetzliche Lohnskala. Frauen haben gleiche Rechte auf Chancen und Vergütung. Diskriminierung wegen einer Behinderung kann durch eine Beschwerde beim Minister geltend gemacht werden. Beschäftigte zwischen 14 und 17 Jahren dürfen höchstens sieben Stunden täglich arbeiten, nicht zwischen 18:00 und 06:00 Uhr arbeiten und unterliegen Einschränkungen bei gefährlichen Tätigkeiten. Arbeitgeber haften verschuldensunabhängig für Entschädigungen bei Arbeitsunfällen. Eine Unfallversicherung ist in Maschinenarbeit, Bergbau, Steinbruch, Schwertransport, Abholzung, Bau und Arbeiten mit Sprengstoffen vorgeschrieben. Der Arbeitsinspektionsdienst kann Arbeitsstätten kontrollieren; veröffentlichten Angaben zufolge ist die Durchsetzung schwach, 2023 gab es 28 Inspektoren und keine Sanktionsbefugnis. Beschäftigte dürfen Vereinigungen bilden und Tarifverhandlungen führen. Ein Unternehmen benötigt dafür normalerweise mindestens 20 Beschäftigte und 15 Mitglieder; kleinere Unternehmen können mit mindestens 20 Mitgliedern eine allgemeine Vereinigung bilden. Vereinigungen können sich zu Verbänden zusammenschließen. Ein registrierter Tarifvertrag gilt ein bis drei Jahre, erstreckt sich auch auf Nichtmitglieder und gibt günstigeren Bedingungen Vorrang. Führungskräfte einer Vereinigung genießen besonderen Schutz, einschließlich Wiedereinstellung, wenn die Kündigung auf ihrer Leitungsfunktion beruht. Das formelle Streik- und Aussperrungsrecht unterliegt gesetzlichen Bedingungen. In der Praxis sind unabhängige Gewerkschaften nicht vorhanden oder eingeschränkt; die regierungsnahe Dachorganisation NCEW ist die wichtigste formelle Möglichkeit, Tarifverhandlungen sind schwach. Diskriminierung wegen Gewerkschaftszugehörigkeit ist verboten, doch Rechtsbehelfe und Durchsetzung sind begrenzt. Individuelle Streitigkeiten können Kündigung, Beendigung, Disziplin, Arbeitszeit, Lohn, Urlaub, Arbeitszeugnis oder Arbeitsunfall betreffen. Kollektive Streitigkeiten können Löhne, Leistungen, neue Bedingungen, Tarifverträge, Auslegung, Beförderung, Versetzung, Ausbildung oder Personalabbau betreffen. Üblicherweise beginnt das Verfahren mit einer Schlichtung am Arbeitsplatz. Bei Bedarf folgen die Schlichtungsstelle des Ministeriums, ein Schiedsverfahren oder eine registrierte Einigung. Der Arbeitsbeziehungsrat entscheidet über kollektive Streitigkeiten, unfaire Arbeitspraktiken, Beschwerden in seinem Zuständigkeitsbereich und Kündigungen von Führungskräften einer Vereinigung. Das Arbeitsgericht erster Instanz verhandelt individuelle arbeitsrechtliche Streitigkeiten, Arbeitsunfälle und Verstöße gegen Arbeitsrecht. Beschwerden gehen je nach Angelegenheit an die Arbeitskammer des Bezirksgerichts oder den Obersten Gerichtshof. Für eine Gerichtsentscheidung gilt eine Zielvorgabe von 30 Tagen. Der Arbeitsbeziehungsrat soll ebenfalls innerhalb von 30 Tagen entscheiden und innerhalb von fünf Tagen eine Kopie zustellen. Gegen Gerichtsentscheidungen kann im Allgemeinen innerhalb von 30 Tagen bei der Arbeitskammer des Bezirksgerichts Beschwerde eingelegt werden. Rechtliche Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsbeziehungsrats können innerhalb von 30 Tagen an den Obersten Gerichtshof gehen; Tatsachenfeststellungen des Rates sind im Allgemeinen endgültig. Beschäftigte und Vereinigungen sind bei arbeitsrechtlichen Ansprüchen von Gerichtsgebühren befreit; ein verlässlicher allgemeiner Kostentarif für Rechtsberatung ist jedoch nicht belegt. Vertragsansprüche aus Beschäftigung verjähren im Allgemeinen nach einem Jahr; die Frist wird durch eine Beschwerde oder ein Verfahren bei der zuständigen Behörde unterbrochen. Die Vollstreckung erfolgt über das Vollstreckungsbüro des Zivilgerichts. Ein Beschäftigungsverhältnis kann durch Tod, Schließung des Unternehmens oder des Arbeitgebers, Ausscheiden der beschäftigten Person, Ablauf eines befristeten Vertrags, Betrug, Diebstahl, schweren Vertragsbruch, Straftat, länger als sechs Monate andauernde nicht arbeitsbedingte Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Unzuverlässigkeit, Personalabbau wegen geringerer Arbeit oder neuer Technologie bei fehlender Versetzungsmöglichkeit, dauerhafte Schließung oder längere Abwesenheit enden. Eine gerechtfertigte disziplinarische Kündigung verlangt ein offengelegtes Verfahren, klare abgestufte schriftliche Verwarnungen und stützende Belege. Bei ungerechtfertigter Kündigung entspricht die Entschädigung im Allgemeinen einem Tageslohn pro Beschäftigungsmonat bis zu zwei Jahren, danach einem Monatslohn pro Jahr und insgesamt höchstens sechs Monatslöhnen. Die Kündigung einer Führungskraft einer Vereinigung wegen ihrer Führungsarbeit kann eine Wiedereinstellung erforderlich machen. Die Kündigungsfrist beträgt im Allgemeinen sieben Tage bei weniger als einem Jahr Beschäftigung, 14 Tage bei ein bis zwei Jahren, 21 Tage bei mehr als zwei bis fünf Jahren und 30 Tage nach mehr als fünf Jahren; eine Zahlung anstelle der Kündigungsfrist ist zulässig.
Arbeitsrecht in Eritrea
Das formelle Arbeitsrecht Eritreas basiert hauptsächlich auf der Arbeitsproklamation Nr. 118/2001 und gilt für abhängige Arbeit gegen Entgelt unter der Weisung eines Arbeitgebers. Es regelt Verträge, Arbeitszeit, Lohn, Urlaub, Arbeitsschutz, Arbeitnehmervertretung, Konflikte und Kündigung. In der Praxis ist seine Reichweite bei Nationaldienst, Staatsdienst, Hausarbeit und im großen informellen Sektor begrenzt. Die formellen Regeln legen Grenzen für Arbeitszeit, bezahlten Urlaub und Überstundenzuschläge fest; Durchsetzung und kollektive Vertretung bleiben jedoch schwach.
Tipp
Betrachten Sie Beschäftigung in Eritrea als eine Situation, in der Status, Nachweise und Fristen bestimmen, wie weit Schutzmaßnahmen praktisch genutzt werden können. Klären Sie zuerst, ob die Arbeit unter die gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Regeln fällt. Sichern Sie dann verlässliche Nachweise zu Vertrag, Lohn und Arbeitszeit und reagieren Sie rasch bei Konflikten oder Kündigungen.

