Dschibuti wendet ein Territorialprinzip an: Einkünfte und Unternehmensgewinne, die in Dschibuti entstehen, fallen grundsätzlich unter das nationale Steuersystem, unabhängig davon, ob die steuerpflichtige Person ein Unternehmen oder eine Privatperson ist. Das Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die nationalen Vorschriften gelten im ganzen Land; in den geprüften Quellen fanden sich keine Hinweise auf abweichende Regional- oder Gemeindesteuern. Die wichtigsten Steuervorschriften stehen im Code Général des Impôts (allgemeines Steuergesetzbuch, CGI). Die Direction Générale des Impôts (Steuerdirektion, DGI) ermittelt die Steuerbemessungsgrundlage, registriert Steuerpflichtige, setzt Steuerschulden fest, nimmt Erklärungen entgegen, führt Prüfungen durch, erhebt Steuern und bearbeitet Steuerstreitigkeiten. Die Direction des Grandes Entreprises (Abteilung für Großunternehmen, DGE) betreut große Steuerpflichtige; die Direction PME et Particuliers (Abteilung für kleine und mittlere Unternehmen sowie Privatpersonen) ist für kleinere und mittlere Unternehmen und Einzelpersonen zuständig. Die Direction Générale des Douanes et Droits Indirects (Generaldirektion für Zoll und indirekte Abgaben, DGDDI) setzt Zölle und die TVA auf Einfuhren fest und erhebt sie. Das Trésor Public (Staatskasse) nimmt Steuerzahlungen über den Trésorier Payeur National (nationalen Schatzmeister) entgegen. Unternehmen oder Einzelpersonen, die eine Tätigkeit aufnehmen, müssen innerhalb von 12 Tagen nach Tätigkeitsbeginn eine Numéro d'Identification Fiscale (Steueridentifikationsnummer, NIF) beantragen. Die NIF ist für Steuererklärungen und Zahlungen, Im- und Exporte sowie öffentliche Aufträge erforderlich. Jede Person erhält eine NIF. Änderungen der Tätigkeit, Einstellung, Übertragung oder eine Zweigniederlassung müssen ebenfalls innerhalb von 12 Tagen gemeldet werden. Die NIF begründet für sich genommen keine Steuerbefreiung; ohne sie ist keine Befreiung verfügbar. In den geprüften amtlichen Quellen fanden sich keine Hinweise auf ein allgemeines Online-Meldesystem. Einkünfte aus Beschäftigung in Dschibuti sowie Renten und Leibrenten unterliegen der Impôt sur les Traitements et Salaires (Steuer auf Löhne und Gehälter, ITS). Arbeitgeber behalten die Steuer üblicherweise vom Gehalt ein und führen sie bis zum 15. des Folgemonats ab. Die monatlich gestaffelten Sätze betragen 2 % bis unter FDJ 30.000, 15 % von FDJ 30.000 bis 50.000, 18 % von FDJ 50.000 bis 150.000, 20 % von FDJ 150.000 bis 600.000 und 30 % über FDJ 600.000. Ein Betragsteil unter FDJ 5.000 bleibt unberücksichtigt. Beschäftigung von weniger als einem Monat wird pauschal mit 15 % besteuert. Gesetzliche Renten- und CNSS-Abzüge sind abzugsfähig. Beträgt die monatliche ITS höchstens FDJ 50.000, kann die Zahlung vierteljährlich bis zum 15. Tag nach Quartalsende erfolgen. Steuerpflichtige mit jährlicher Erklärung müssen diese grundsätzlich bis zum 31. März einreichen. Zwei Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 30 % der zuletzt festgesetzten Steuer sind bis zum 15. November und 15. März fällig; der Restbetrag ist bis zum 30. Juni zu zahlen. Bei einem ausländischen Arbeitgeber oder mehreren Arbeitgebern kann die steuerpflichtige Person verpflichtet sein, den Restbetrag selbst zu begleichen. Ein Nettogewinn aus dem Verkauf einer Immobilie wird grundsätzlich mit 5 % besteuert. Ein Hauptwohnsitz ist grundsätzlich befreit, wenn er der gewöhnliche Wohnsitz war und mindestens fünf Jahre gehalten oder fertiggestellt wurde; gesetzliche Ausnahmen bleiben vorbehalten. Kaufvertrag und Erklärung sind innerhalb eines Monats einzureichen. Vergütungen an Nichtansässige für in Dschibuti erbrachte oder genutzte Dienstleistungen, Lizenzgebühren oder geistiges Eigentum, Konzernleitungsgebühren, Studien, technische Hilfe oder Prospektion unterliegen grundsätzlich einem Quellensteuerabzug von 10 % auf den Bruttobetrag ohne TVA. Die Quellen nennen außerdem Ausnahmen für bestimmte Dividenden von dschibutischen Unternehmen nach der älteren Regel für Nichtansässige, Ausbildungskosten und qualifizierte Vergütungen nach dem Freizonen- oder Investitionsgesetz. Seit 2024 werden Dividenden von mindestens FDJ 10.000.000 mit 5 % besteuert; Ausschüttungen unter diesem Betrag sind nach der genannten Regel befreit. Nicht ausgeschüttete, reinvestierte oder zurückgestellte Gewinne gelten nicht als Ausschüttungen. Die Regel betrifft ansässige und nicht ansässige Anteilseigner. Die Impôt sur les Bénéfices Professionnels (Steuer auf gewerbliche Gewinne, IBP) besteuert den steuerpflichtigen Nettogewinn natürlicher und juristischer Personen sowie öffentlicher oder privater Einrichtungen mit gewerblicher Tätigkeit zu 25 %. Das System ist territorial. Ein betrieblicher Verlust kann bis zu drei Folgejahre vorgetragen werden. Die Impôt Minimum Forfaitaire (Mindestpauschalsteuer, IMF) beträgt 1 % des Vorjahresumsatzes ohne TVA, mindestens jedoch FDJ 120.000. Sie fällt an, wenn sie höher ist als die IBP oder wenn das Unternehmen einen Verlust ausweist. Unternehmen aus den Bereichen Investitionen, Freizonen oder Außenfinanzierung sowie IBP-befreite Einrichtungen können dennoch IMF schulden. Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter FDJ 20.000.000 für Waren, Verkäufe vor Ort, Gastgewerbe und Bauleistungen mit Materiallieferung oder unter FDJ 10.000.000 für Dienstleistungen, freie Berufe und Gastgewerbe ohne Verkauf vor Ort können der forfait-Regelung (Pauschalregelung) unterliegen. Bei Überschreiten des jeweiligen Schwellenwerts gilt die Regelbesteuerung nach tatsächlichem Gewinn. Unternehmen unterhalb des Schwellenwerts können vor dem 1. Februar für die Regelbesteuerung optieren. Die Wahl gilt für das laufende und das folgende Jahr und verlängert sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre. Auch die Wahl der TVA führt zur Regelbesteuerung. Die IBP-Erklärung ist vor dem 5. März einzureichen. Unternehmen in der Regelbesteuerung führen Aufzeichnungen über Verkäufe, Einkäufe, sonstige Geschäftsvorfälle, Journal, Hauptbuch und Bestände sowie Originalbelege. Die Unterlagen können auf Französisch geführt werden; andernfalls muss in Dschibuti eine beglaubigte französische Übersetzung verfügbar sein. Sie sind 10 Jahre aufzubewahren. Mitglieder eines zugelassenen Centre de Gestion Agréé (anerkannten Buchführungszentrums) mit einem Umsatz unter FDJ 80.000.000 können bei ordnungsgemäßer Buchführung und fristgerechten Einreichungen eine Ermäßigung von 20 % erhalten. Vorauszahlungen der IBP erfolgen in der Regel dreimal zu je 25 % der zuvor festgesetzten Steuer und sind in den ersten 15 Tagen des April, August und November fällig. Eine Vorauszahlung entfällt, wenn die Referenzsteuer FDJ 120.000 nicht übersteigt. Für neu gegründete Unternehmen hängen die Regeln zu Vorauszahlungen von der patente (Gewerbeabgabe) und dem Kapital ab. Ein inländischer Zahlender behält bei erfassten Dienstleistungen 10 % ein, wenn der Anbieter keine NIF hat, 2,5 % bei Bau- und öffentlichen Bauleistungen und 5 % bei anderen erfassten Dienstleistungen. Die Einbehaltung ist innerhalb von 15 Tagen des Folgemonats abzuführen. Die Quellensteuer auf Dienstleistungen wird auf die IBP angerechnet. Auf Mieten beträgt der Quellensteuerabzug 8 %. Die patente ist eine tätigkeitsbezogene feste oder proportionale Abgabe; für Unternehmen ohne feste Betriebsstätte und bestimmte Importeure gelten besondere Regeln für Vorauszahlungen. Das Startup Act 2025 hat den früheren Verweis auf eine patente der Klasse 6 für Start-ups aufgehoben. Die TVA (Mehrwertsteuer) gilt für selbstständige wirtschaftliche Tätigkeiten, darunter Einfuhren, Waren und Dienstleistungen. Sie greift grundsätzlich ab einem Jahresumsatz von FDJ 80.000.000. Übersteigt der Umsatz im Jahresverlauf FDJ 120.000.000, beginnt die Steuerpflicht ab dem Monat, in dem dieser Schwellenwert überschritten wird. Der Regelsatz beträgt 7 %. Ausfuhren, bestimmte Export- oder Transitdienstleistungen, festgelegte internationale Transporte und bestimmte öffentlich finanzierte Auslandsaufträge können einem Satz von 0 % unterliegen. Die DGDDI setzt die TVA auf Einfuhren fest und erhebt sie. Bei Eintritt in eine Freizone wird die TVA ausgesetzt; beim Übertritt in den Binnenmarkt wird der Vorgang steuerpflichtig. Vorsteuer kann für steuerpflichtige betriebliche Zwecke abgezogen werden. Der Abzug ist jedoch ausgeschlossen bei Unterkunft, Gastgewerbe, Mahlzeiten, Empfängen, Unterhaltung, Personenbeförderung, bestimmten Fahrzeugen, Geschenken oder unentgeltlichen beziehungsweise unter Wert erfolgenden Übertragungen, Erdöl außer zum Weiterverkauf und Strom. Die TVA-Erklärung für den Vormonat ist jeweils bis zum 20. einzureichen, auch wenn sie null beträgt. Die Zahlung erfolgt mit der Erklärung oder nach einer Avis de Mise en Recouvrement (Steuerfestsetzungs- und Zahlungsaufforderung, AMR), einem vollstreckbaren Steuerbescheid. Eine TVA-Rechnung muss die NIF von Lieferant und Kunde, Datum und laufende Nummer, Beschreibung und Menge, Nettobetrag, Steuersatz, TVA und Bruttobetrag enthalten. Buchhaltungsunterlagen und Belege sind 10 Jahre aufzubewahren. Ein Erstattungsantrag für ein Guthaben kann im April, Juli, Oktober oder Januar vierteljährlich zusammen mit der Erklärung für das vorangegangene Quartal, einem Banknachweis und den Einkaufsrechnungen gestellt werden. Die steuerpflichtige Person muss ihre Erklärungen fristgerecht eingereicht haben. Die DGI hat eine Zielbearbeitungszeit von 20 Tagen; eine werthaltige Sicherheit kann verlangt werden. Die Taxe sur les Prestations de Services (Steuer auf Dienstleistungen, TPS) beträgt 7 % für Hotelservices, die nicht der TVA unterliegen. Erklärung und Zahlung sind bis zum 15. des Folgemonats fällig. Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine Steuer von 0,2 % auf ausgehende internationale Überweisungen. Banken, Mobilfunkunternehmen und Geldtransferstellen ziehen sie ein und führen sie ab. Überweisungen unter FDJ 53.316,3, angegeben als 300 US-Dollar, sind befreit. Bei Überweisungen von Kunden gilt eine Obergrenze von FDJ 17.721, angegeben als 100 US-Dollar, je Vorgang; für Überweisungen zwischen Konten bei derselben Einrichtung gibt es keine Obergrenze. Die Einziehenden erklären die Steuer und führen sie bis zum 10. des Folgemonats ab. Die DGI kann Auskünfte und Erklärungen verlangen und setzt dafür im Allgemeinen eine Frist von 20 Tagen. Sie kann Geschäftsräume, Rechnungen, Bücher und Unterlagen prüfen. Privatunternehmen können sich bei einer gewöhnlichen Steuerprüfung grundsätzlich nicht gegenüber der DGI auf das Berufsgeheimnis berufen. Bei verspäteter oder fehlender Einreichung fallen Zinsen von 0,5 % pro Monat an. Bei verspäteter Zahlung kommen 5 % zuzüglich 0,5 % pro Monat hinzu. Bei verspäteter oder unterlassener TVA-Erklärung beträgt die Mindeststrafe FDJ 50.000. Eine falsche TVA-Rechnung oder ein unberechtigter Vorsteuerabzug kann eine Strafe von 100 % nach sich ziehen; bei einer fehlenden Rechnung sind es 50 % der gefährdeten Steuer, bei wiederholtem Verstoß bis zu 100 %. Eine AMR ist ein vollstreckbarer Titel und muss innerhalb von 15 Tagen bezahlt werden. Danach kann die Zwangsvollstreckung einschließlich Pfändung folgen. Steueransprüche und TVA-Erstattungen unterliegen dem Steuerstreitverfahren. Die Hauptforderung der TVA kann nicht im Wege eines Billigkeitserlasses erlassen werden, bei Sanktionen kann die Regelung anders sein. Bei grenzüberschreitenden Fällen sind Herkunft und Verwendung der Einkünfte, Ort der Tätigkeit, Ansässigkeit oder Wohnsitz, Im- und Exporte sowie der Quellensteuerabzug für Nichtansässige zu berücksichtigen. Ein umfassendes Netz wirksamer Steuerabkommen Dschibutis ließ sich in den geprüften Unterlagen nicht belegen. Ein 2009 unterzeichnetes Abkommen mit Kuwait zum Informationsaustausch ist in seiner Geltung umstritten; das Informationsaustauschnetz wurde als unwirksam bewertet. Nach dem CGI von 2024 darf die DGI Informationen nur mit Staaten austauschen, die ein Abkommen über gegenseitige Steuerhilfe geschlossen haben; dabei gelten Grenzen zum Schutz von Geschäfts-, Industrie- und Berufsgeheimnissen sowie der öffentlichen Ordnung. Ein allgemein verfügbarer Weg für Abkommensentlastung oder ausländische Steuergutschriften ließ sich nicht belegen. Investitions- und Freizonenvergünstigungen beseitigen nicht alle Pflichten, insbesondere nicht die Regeln zu IMF und TVA. Unternehmen und Einzelpersonen sollten deshalb die konkrete Steuerpflicht, den NIF-Status, Aufzeichnungen, Fristen und Zahlungsweg für den jeweiligen Vorgang mit der DGI oder DGDDI klären.
Steuern in Dschibuti
Dschibuti besteuert Einkünfte und Unternehmensgewinne, die im Land entstehen, sowie Einfuhren, Dienstleistungen, Immobiliengewinne, Dividenden und bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen. Die Direction Générale des Impôts (DGI) verwaltet Registrierungen, Steuererklärungen, Festsetzungen, Prüfungen, Erhebung und Streitfälle. Die Zollbehörde bearbeitet Einfuhrsteuern, das Trésor Public nimmt Zahlungen entgegen. Steuerpflichtige benötigen in der Regel eine NIF, ordnungsgemäße Aufzeichnungen und fristgerechte Einreichungen, um Zinsen, Zuschläge, Zwangsvollstreckung und weitere Sanktionen zu vermeiden.
Tipp
Betrachten Sie die Steuerpflicht in Dschibuti als System aus Fristen und Nachweisen, nicht als eine einzige jährliche Zahlung. Beantragen und pflegen Sie zuerst die NIF, ordnen Sie jede Tätigkeit und jeden Vorgang richtig ein und bilden Sie Rücklagen für IBP oder IMF, TVA und Quellensteuern. Gehen Sie nicht davon aus, dass eine Freizonen- oder Investitionsvergünstigung jede Steuerpflicht entfallen lässt. Grenzüberschreitende Zahlungen, mehrere Arbeitgeber, Einfuhren, Immobilienverkäufe und Dividendenausschüttungen sollten Sie im Einzelfall prüfen.

