Bei der Wohngeldberechnung wird geprüft, welche Personen in der Wohnung leben und gemeinsam als Haushalt berücksichtigt werden. Haushaltsmitglieder können den Anspruch verändern, weil ihre Zahl, ihr Einkommen und ihr Anteil an der Miete in die Prüfung einfließen können. Wer allein in einer eigenen Wohnung lebt, hat eine andere Ausgangslage als jemand in einer Wohngemeinschaft oder im Haushalt der Eltern. Bei Partnern, Kindern oder weiteren Angehörigen verlangt die Wohngeldstelle oft genauere Angaben zu Einkommen und Wohnkosten. In einer Wohngemeinschaft kommt es darauf an, ob nur ein Zimmer gemietet wird oder ob mehrere Personen gemeinsam im Mietvertrag stehen. Nicht jede Person in derselben Wohnung wird automatisch gleich behandelt, deshalb sind Mietvertrag und Meldeangaben relevant. Wenn Haushaltsmitglieder während des Bewilligungszeitraums einziehen oder ausziehen, muss das gemeldet werden. Auch ein neues Einkommen einer mitwohnenden Person kann die Berechnung verändern. Auszubildende sollten die Angaben im Antrag sorgfältig und einheitlich machen, damit keine Widersprüche zu Mietvertrag oder Meldebescheinigung entstehen. Bei Unsicherheit kann die Wohngeldstelle erklären, welche Personen in der eigenen Wohnsituation anzugeben sind.
Haushaltsmitglieder bei Wohngeld vor einer Ausbildung in Deutschland
Haushaltsmitglieder beeinflussen die Berechnung von Wohngeld, weil Einkommen, Wohnkosten und Wohnsituation gemeinsam geprüft werden können. Entscheidend ist, wer tatsächlich in der Wohnung lebt und zum Haushalt zählt. Auszubildende sollten deshalb klare Angaben zu Mitbewohnern, Familie oder Partner machen.

