Brunei hat kein einheitliches Zivilgesetzbuch. Das anwendbare System verbindet geschriebene bruneiische Gesetze mit dem englischen Common Law, Equity und bestimmten allgemein geltenden Gesetzen nach dem Application of Laws Act Cap. 2, soweit örtliche Umstände und Gebräuche dies zulassen. Bei Rechtsgeschäften regeln der Contracts Act Cap. 106 und ergänzende Common-Law-Grundsätze unter anderem Angebot, Annahme, Vereinbarung, Gegenleistung, Zustimmung und freie Zustimmung. Zwang, unzulässige Einflussnahme, Betrug und Irrtum können die Wirksamkeit beeinträchtigen. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach den anwendbaren Regeln zur Volljährigkeit, geistigen Fähigkeit und gesetzlichen Ausschlüssen; die geprüfte Quelle belegt kein einheitliches Alter. Der Sale of Goods Act Cap. 170 betrifft Kaufverträge über Waren, der Unfair Contract Terms Act Cap. 171 begrenzt bestimmte Haftungsausschlüsse und der Electronic Transactions Act Cap. 196 regelt elektronische Aufzeichnungen, Unterschriften und Sicherheitsanforderungen. Bei bösgläubigem Verhalten oder Vertragsbruch kann auch der Specific Relief Act Cap. 109 konkrete Rechtsbehelfe, Treuhandansprüche und treuhänderische Ansprüche betreffen. Schiedsverfahren bieten private Streitbeilegung mit gerichtlicher Unterstützung bei Verfahren und Vollstreckung. Grundstücke werden nach dem Land Code Cap. 40 durch staatliche Landzuteilung, eingetragene Titel, Übertragungen, Belastungen, Pacht, Unterpacht und Grundstücksteilungen verwaltet. Die Grundbuchbehörde (Land Department) oder der Land Officer prüft die Eintragung anhand der vorgeschriebenen Unterlagen und eines Titelauszugs. Für viele Grundstücksgeschäfte ist grundsätzlich eine vorherige schriftliche Zustimmung von His Majesty in Council erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen gilt eine Ausnahme für Pacht oder Unterpacht von höchstens sieben Jahren zugunsten einer Person ohne früheren Grundstücksanspruch. Der Land Code (Amendment) Order 2025 gilt seit dem 1. August 2025 und ändert Regeln für Nichtstaatsangehörige; eine Gestaltung über Strohmann oder Treuhand ist nicht vorgesehen. Bei geerbtem Volleigentum einer nichtstaatsangehörigen Person kann innerhalb von mindestens zehn Jahren ein Verkauf an eine bruneiische Staatsangehörige oder einen bruneiischen Staatsangehörigen oder eine Umwandlung in Pacht erforderlich sein. Vor Kauf, Erbschaft, Hypothek oder Miete eines Grundstücks sollten Status, Titel und eingetragene Belastungen bei der zuständigen Landbehörde geprüft werden. Das Familienrecht verteilt sich je nach Religionszugehörigkeit und Eheschließungsform auf unterschiedliche Verfahren. Zivile oder kirchliche Ehen fallen unter den Marriage Act Cap. 76 und den Registration of Marriages Act. Muslimische Ehen werden durch den Islamic Family Law Act Cap. 217 und das Syariah-System geregelt; dazu gehören Eheschließung, talaq, Ungültigerklärung, Unterhalt, hadhanah, Abstammung und harta sepencarian. Anträge auf muslimische Eheschließung laufen typischerweise über islamische Eheschließungsstellen (4PROI und PPPPROI) und können Fragen zu bermastautin, bermukim, wali oder wali Hakim umfassen. Bei nichtmuslimischen Kindern ist nach dem Guardianship of Infants Act Cap. 191 das Kindeswohl vorrangig; der Vater hat nicht automatisch Vorrang vor der Mutter. Der Adoption of Children Act Cap. 205 sieht für ein unverheiratetes Kind unter 18 Jahren einen nichtmuslimischen Weg über einen Adoptionsbeschluss des High Court vor. Die Auflösung einer zivilen oder kirchlichen Ehe erfolgt nach dem Dissolution of Marriage Act Cap. 165 vor dem High Court, wenn keiner der Ehegatten muslimisch ist und eine ausreichende Verbindung zu Brunei oder ein gewöhnlicher Aufenthalt von mindestens zwölf Monaten besteht. Für muslimische Ehen regelt das Syariah-Recht Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Vermögensaufteilung. Kindesunterhalt kann Unterkunft, Kleidung, Nahrung, medizinische Versorgung und Bildung umfassen. Bei Erbschaften unterscheiden die Behörden ebenfalls zwischen muslimischen und nichtmuslimischen Nachlässen. Nichtmuslimische Testamente richten sich nach dem Wills Act Cap. 193 und müssen schriftlich erklärt und vor zwei Zeugen ordnungsgemäß unterzeichnet werden; ein von Minderjährigen errichtetes Testament ist unwirksam. Bei Muslimen prüft der Syariah High Court testamentarische Befugnisse und islamische Erbanteile (Faraidh). Er kann auch über harta sepencarian, hibah, waqaf und bestimmte Schenkungen während schwerer Krankheit entscheiden. Das Probate Office und der High Court erteilen bei einem wirksamen Testament einen Nachlassbeschluss (Grant of Probate) und ohne Testament geeigneten Angehörigen oder anderen geeigneten Nachlassverwaltern eine Nachlassverwaltungsvollmacht (Letter of Administration). Bei einem Nachlass unter BND 25.000 kann ein vereinfachter Nachlassbeschluss (Summary Grant) in Betracht kommen. Bei muslimischen Nachlässen sind üblicherweise ein Erbfolgebeschluss sowie Erklärungen oder Zustimmungen erforderlich; auch nichtmuslimische Nachlässe können Erklärungen und Zustimmungen erfordern. Schulden und Nachlasskosten werden vor der Verteilung des verbleibenden Vermögens berücksichtigt. Eine Testamentsvollstreckerin, ein Testamentsvollstrecker oder eine Nachlassverwaltung sammelt und bewertet Vermögen, begleicht Verbindlichkeiten, verteilt den Rest und führt Aufzeichnungen. Die Eröffnung einer Nachlassakte kostet BND 160, eine eidesstattliche Erklärung BND 5 pro antragstellender Person und die Stempelgebühr BND 1; weitere Gebühren hängen unter anderem vom Nachlasswert ab. Ein ausländischer Nachlassbeschluss kann unter bestimmten Bedingungen neu bestätigt werden. Schadenersatzansprüche ergeben sich häufig aus Common-Law-Delikten wie Fahrlässigkeit, Belästigung oder unerlaubtem Betreten. Der Fatal Accidents and Personal Injuries Act Cap. 160 kann Angehörigen nach einer tödlichen rechtswidrigen Handlung einen Anspruch geben und regelt außerdem bestimmte Personenschäden. Mitverschulden der verletzten Person und die anwendbare Verjährungsfrist nach dem Limitation Act Cap. 14 können die Durchsetzung beschränken. Bei Vertragsbruch ist der vertragliche Anspruch maßgeblich; bei Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten kommt eher das Deliktsrecht zur Anwendung. Zu den Zivilgerichten gehören der Supreme Court mit Court of Appeal und High Court, das Intermediate Court und die Subordinate Courts. Der High Court hat eine ursprüngliche unbegrenzte Zuständigkeit. Das Intermediate Court behandelt typischerweise Geldforderungen von BND 50.001 bis BND 300.000, das Magistrates’ Court Forderungen von BND 10.001 bis BND 50.000 und die Stelle für geringfügige Ansprüche (Small Claims Tribunal) Geldforderungen bis BND 10.000. Das Magistrates’ Court kann zuständig sein, wenn ein Bezug zu Brunei besteht oder die beklagte Partei dort wohnt oder geschäftlich tätig ist. Streitigkeiten über Rückgabe oder Aufteilung unbeweglichen Vermögens, bestimmte Ansprüche auf konkrete Erfüllung oder Aufhebung, Treuhandurkunden, Nachlassverfahren und die Auslegung von Testamenten fallen nicht in jede Zuständigkeit des Magistrates’ Court. Eine gewöhnliche Zivilklage beginnt üblicherweise mit einem Writ of Summons und einer Statement of Claim. Selbstvertretende Parteien können über das Service Bureau oder per E-Mail einreichen; Anwälte nutzen die elektronische Einreichung. Das Tribunal ist auf persönliche Einreichung und Verfahren ohne anwaltliche Vertretung ausgelegt. Vor einer Entscheidung berät ein Registrar; scheitert eine Einigung, folgt die Entscheidung durch einen Adjudicator. Das Verfahren kann für Ansprüche bis BND 10.000 genutzt werden; die Verjährungsfrist beträgt zwölf Kalendermonate ab Anspruchsentstehung. Die Gebühr für Verbraucher beträgt BND 10 bei Ansprüchen bis BND 5.000 und BND 20 bei Ansprüchen über BND 5.000 bis BND 10.000. Für andere Anspruchsteller betragen die Gebühren BND 50 beziehungsweise BND 100. Ein Zustellungsdienst kostet BND 20 für bis zu acht Kilometer und BND 40 bei größerer Entfernung; die Gebühren werden nicht erstattet. Vermittlung ist freiwillig, vertraulich und ohne Präjudiz; eine Einigung kann als vereinbarter Gerichtsbeschluss (consent order) vollstreckbar werden. Gegen eine Entscheidung des Magistrates’ Court kann beim High Court Berufung eingelegt werden. Bleibt ein Zivilurteil unbezahlt, kann die Gläubigerseite eine Ladung zur Prüfung des Urteilsschuldners (Judgment Debtor Summons), eine Prüfung der finanziellen Lage, Ratenzahlungen oder einen vereinbarten Gerichtsbeschluss beantragen. Weitere Maßnahmen sind Pfändung und Verkauf, ein Drittzahlungsbeschluss (garnishee order) gegen eine Bank oder andere Person, die dem Schuldner Geld schuldet, und eine Haftanordnung wegen Nichtzahlung (committal). Nach einem Zahlungsverzug von mehr als sechs Monaten kann für bestimmte Vollstreckungsschritte eine gerichtliche Erlaubnis (leave) erforderlich sein. Beim Drittzahlungsverfahren wird zunächst ein vorläufiger Drittzahlungsbeschluss (Order Nisi) erlassen; eine eidesstattliche Erklärung und Zustellung mindestens sieben Tage vorher gehören zum Verfahren. Eine Haft wegen Nichtzahlung erfordert nachgewiesene Zahlungsfähigkeit sowie vorsätzliche Weigerung oder Vernachlässigung und darf höchstens 30 Tage dauern. Auch eine Sicherheit von BND 600 für Unterhalt ist vorgesehen; die Schuld bleibt trotz Haft bestehen. Notwendige Kleidung, Kochgeräte, ein Bett und Bettzeug sowie Arbeits-, Landwirtschafts- oder Fischereiausrüstung können geschützt sein. Je nach Sache sind zuständige Stellen unter anderem die Judiciary mit ihren Registries, Bailiff und Sheriff, die Syariah-Gerichte, die Landbehörde, Standesbeamte, das Probate Office und die Attorney General’s Chambers.
Zivilrecht in Brunei
Das Zivilrecht in Brunei regelt private Rechtsbeziehungen zwischen Einzelpersonen und Organisationen. Es umfasst Verträge, Grundstücke, Familienangelegenheiten, Erbschaften, Schäden, Zivilklagen und die Vollstreckung von Urteilen. Das System beruht auf bruneiischen Gesetzen, englischen Grundsätzen des Common Law und Billigkeitsgrundsätzen; muslimische Familien- und Erbschaftsangelegenheiten werden außerdem nach Syariah-Recht behandelt.
Tipp
Ordnen Sie Ihren Fall in Brunei zunächst einem konkreten Bereich wie Vertrag, Grundstück, Familie, Erbschaft, Schaden, Zivilklage oder Vollstreckung zu. Davon hängen zuständige Stelle, Unterlagen, Fristen und geeignetes Verfahren ab. Klären Sie bei Grundstücksangelegenheiten, muslimischen Familien- oder Erbschaftssachen und laufenden Fristen die Zuständigkeit frühzeitig, bevor Sie unterschreiben, zahlen oder einen Anspruch verjähren lassen.

