Die Unterstützung bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit (ajut per desocupació involuntària) ist in Andorra eine formale Sozialhilfeleistung für Menschen, die unfreiwillig arbeitslos geworden sind und deren eigene Mittel und Familienmittel nicht ausreichen. Sie ersetzt keine beitragsabhängige Arbeitslosenversicherung. Die Regierung oder das Ministerium für Soziales verwaltet und zahlt die Leistung. Der Arbeitsvermittlungsdienst (Servei d’Ocupació) ist für Registrierung, Vermittlung, Aktivierung, Beratung, Ausbildung und die Überwachung der Pflichten zuständig. Der Verfahrensdienst (Servei de Tràmits) nimmt Anträge entgegen, während die Andorranische Sozialversicherungskasse (Caixa Andorrana de Seguretat Social) – abgekürzt CASS – Versicherungsdaten und Beiträge prüft. Andorranische Staatsangehörige und rechtmäßig dauerhaft aufhältige Ausländer können sich beim Arbeitsvermittlungsdienst als Arbeitssuchende registrieren. Bei der Antragstellung und während des gesamten Zahlungszeitraums müssen sie ihren rechtmäßigen, tatsächlichen und dauerhaften Wohnsitz in Andorra behalten. Zu den üblichen Unterlagen gehören das Anmeldeformular, Angaben zur Berufserfahrung, ein Lebenslauf, Diplome sowie gegebenenfalls Führerscheine oder Berufslizenzen. Nach der Registrierung muss innerhalb von 48 Arbeitsstunden Kontakt aufgenommen werden; dafür ist ein Termin erforderlich. Das derzeitige Büro des Arbeitsvermittlungsdienstes befindet sich im Erdgeschoss des Edifici Les Columnes, Avinguda Tarragona 58–62, in Andorra la Vella. Für die Leistung muss die arbeitslose Person unter anderem zuvor als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sein, das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben, keine unvereinbare Pension beziehen und den Arbeitsplatz höchstens sechs Monate zuvor verloren haben. Der Arbeitsplatzverlust muss gegen den Willen der Person eingetreten sein; sie muss arbeiten wollen und arbeitsfähig sein. Eine freiwillige Kündigung ohne anerkannten Grund und eine Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen schließen die Leistung aus. Bei einer disziplinarischen Kündigung ist eine rechtliche Anfechtung erforderlich. Wird die Kündigung endgültig als gerechtfertigt bestätigt, endet die Leistung; bereits ohne Anspruch gezahlte Zeiträume können spätere Erwartungen auf Unterstützung beeinträchtigen. Die Verwaltung prüft außerdem Haushaltseinkommen und Vermögen sowie, ob bereits eine andere Leistung mit demselben Zweck bezogen wird. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung schließt finanzielle Unterstützung normalerweise aus; bei unvorhergesehener Bedürftigkeit kann eine Ausnahme gelten. Der Zugang setzt außerdem die Erfüllung der CASS-Bedingungen voraus. Personen ab 26 Jahren benötigen mindestens 36 Beitragsmonate innerhalb der letzten 60 Monate; Personen bis einschließlich 25 Jahre benötigen mindestens 18 Beitragsmonate. Die Registrierung beim Arbeitsvermittlungsdienst muss mindestens 45 Tage vor dem Antrag erfolgt sein, oder seit dem anspruchsbegründenden Ereignis müssen 90 Tage vergangen sein. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigungen verlängern den maßgeblichen Zeitraum um die Hälfte der entschädigten Tage, höchstens jedoch um 120 Tage. Die Leistung basiert auf dem gesetzlichen Mindestlohn (SMI). Seit dem 1. Juli 2026 beträgt dieser monatlich eintausendfünfhundertachtundsechzig Euro und siebenundsechzig Cent beziehungsweise neun Euro und fünf Cent pro Stunde. Die Zahlung darf die jeweils geltenden persönlichen oder familiären Schwellenwerte für ausreichende Mittel (LECS) nicht überschreiten. Für ein Paar erhöht sich der Familienschwellenwert um 70 %, für zwei Personen mit Anspruch auf eine Altersrente um 80 %. Für jedes weitere Familienmitglied beträgt die Erhöhung 50 % bei Kindern unter 14 Jahren und 70 % bei älteren Mitgliedern. Alleinerziehende erhalten einen Zuschlag von 20 %, und anerkannte Behinderungen erhöhen den Schwellenwert jeweils um 20 %. Während der Unterstützung bleiben die allgemeine CASS-Versicherung und die Rentenversicherung bestehen; der eigene Beitrag der Person wird von der Leistung abgezogen. Nach einer positiven Entscheidung schließt der Arbeitsvermittlungsdienst mit der anspruchsberechtigten Person eine schriftliche individuelle Aktivierungsvereinbarung (Acord d’activació). Die Unterstützung beginnt zunächst für sechs Monate und kann um höchstens drei Monate verlängert werden, wenn die Person mindestens 50 Jahre alt ist oder mit unterhaltsberechtigten Angehörigen zusammenlebt, die indirekt versichert sind. Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb der 30 Tage vor Ablauf gestellt werden. Nach einem diagnostischen Gespräch erstellt der Arbeitsvermittlungsdienst einen persönlichen Wiedereingliederungsplan und benennt eine Beratungsperson. Während der Zahlung muss die Person aktiv Arbeit suchen, ein zumutbares Stellenangebot annehmen, an vereinbarter Beratung sowie an Ausbildungs-, Beschäftigungs- oder Umschulungsmaßnahmen teilnehmen, Änderungen am Lebenslauf oder Beschäftigungsstatus melden und an Gesprächen mit dem Arbeitsvermittlungsdienst oder Arbeitgebern teilnehmen. Bei Arbeitsunfähigkeit muss innerhalb von 72 Stunden eine Bescheinigung eines zugelassenen Arztes in Andorra eingereicht werden. An mindestens 80 % der Termine für Ausbildungsmaßnahmen muss teilgenommen werden. Ein Angebot gilt als geeignet, wenn es den Satz für die betreffende Kategorie und nach Abzug der Transportkosten mindestens den SMI zahlt, sofern der Arbeitsplatz mehr als zehn Kilometer entfernt ist. Die Arbeit sollte dem gewünschten oder bisherigen Beruf sowie der körperlichen und beruflichen Eignung der Person entsprechen; auch der letzte Beruf zählt als Bezugspunkt, wenn er mindestens drei Monate ausgeübt wurde. Eine Person ohne eigenes Fahrzeug kann ein Angebot annehmen, wenn der Arbeitgeber Transport bereitstellt oder der nationale öffentliche Verkehr die Strecke ermöglicht. Der Arbeitsplatz darf höchstens 20 Kilometer entfernt sein. Die Zahlung beginnt am ersten Tag des Monats nach der Antragstellung oder nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Die allgemeine Entscheidung soll spätestens zwei Monate nach einem vollständigen Antrag ergehen. Fehlen Unterlagen, räumt die Verwaltung zehn Arbeitstage zur Nachbesserung ein. Bei Aufnahme einer neuen Arbeit muss die Person den Arbeitsvermittlungsdienst innerhalb von höchstens zehn Tagen informieren. Die Unterstützung kann dann für bis zu sechs aufeinanderfolgende Monate ausgesetzt werden. Auch die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm kann eine Aussetzung von bis zu sechs Monaten auslösen; danach kann die Unterstützung wieder aufgenommen werden. Sie endet unter anderem bei bezahlter Beschäftigung, mehr als einer Ablehnung eines geeigneten Angebots, der Ablehnung einer Ausbildungs- oder Aktivierungsmaßnahme, einer unvereinbaren Pension oder dem Eintritt in den Ruhestand, dem Verlust des Aufenthalts- oder Arbeitsrechts, einer sechsmonatigen Aussetzung, einer Teilnahmequote unter 80 % oder einem schweren Verstoß gegen das Arbeitsrecht. Nach Ausschöpfung oder Beendigung der Leistung ist ein neuer Antrag nur möglich, wenn die Voraussetzungen erneut erfüllt sind und die Person in den vorangegangenen 24 Monaten mindestens zwölf Monate gearbeitet hat. Registrierte Arbeitssuchende, die diese Unterstützung nicht beziehen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig einer besonderen CASS-Regelung anschließen. Zu den Voraussetzungen gehören ein Alter von 18 bis 65 Jahren, ein ununterbrochener Aufenthalt in Andorra von mindestens drei Jahren und die Registrierung beim Arbeitsvermittlungsdienst. Wer über 35 Jahre alt ist, benötigt zusätzlich 36 Monate frühere andorranische Beitragszeiten. Die versicherte Person zahlt im allgemeinen Versicherungszweig zehn Prozent des vollständigen SMI; beim ab Juli 2026 geltenden SMI sind dies ungefähr 156,87 Euro pro Monat. Der Rentenzweig gehört nicht zu dieser Regelung, Familienangehörige können jedoch mitversichert werden. Nach dem Ende der Beschäftigung kann die CASS registrierten Arbeitssuchenden außerdem Gesundheitskosten höchstens 60 Tage lang erstatten, wenn sie weniger als sechs Beitragsmonate haben, 90 Tage bei sechs bis 36 Monaten und 120 Tage bei mehr als 36 Monaten, sofern der Wohnsitz beibehalten wird. Für die Rückkehr in den Beruf bietet der Arbeitsvermittlungsdienst Informationen und Registrierung, Berufsberatung, Unterstützung bei Selbstständigkeit und Unternehmensgründung, Ausbildungsmöglichkeiten und Arbeitsvermittlung. Die privaten Beschäftigungsprogramme 2026 richten sich unter anderem an Personen zwischen 16 und 25 Jahren, Personen über 45 und unter 65 Jahren, Langzeitarbeitslose ohne Beschäftigung seit mehr als sechs Monaten, Leistungsempfänger sowie Menschen mit Behinderungen oder besonderem Schutzbedarf. In diesen Programmen kann ein zunächst auf sechs Monate befristeter Vertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergehen. Das öffentliche Integrationsprogramm umfasst Menschen mit Behinderungen oder besonderem Schutzbedarf, Langzeitarbeitslose ohne Beschäftigung seit mehr als zwölf Monaten, Personen ab 60 bis unter 65 Jahren sowie Leistungsempfänger nach 60 Tagen. Verträge in diesem Programm dauern höchstens sechs Monate und werden mit dem SMI zuzüglich der CASS-Beiträge der Arbeitgeber vergütet. Ein Beschäftigungsprogramm und die Unterstützung bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit können nicht gleichzeitig bezogen werden. Im Februar 2026 waren 238 Arbeitssuchende beim Arbeitsvermittlungsdienst registriert. Für 2025 wurden 33 positive Entscheidungen über Unterstützungsleistungen mit einem Gesamtbetrag von 198.182,05 Euro gemeldet; die durchschnittliche Bezugsdauer betrug drei Monate und der durchschnittliche Gesamtbetrag pro Nutzer 6.005,52 Euro. Im Jahr 2025 halfen Beschäftigungsprogramme 82 Arbeitslosen bei der Rückkehr in den Beruf, darunter 48 durch private und 34 durch öffentliche Programme.
Arbeitslosigkeit in Andorra
In Andorra umfasst Arbeitslosigkeit den Zeitraum ohne gewünschte bezahlte Arbeit und die Wege zurück in Beschäftigung. Die formale Unterstützung ist eine bedürftigkeitsgeprüfte Sozialhilfeleistung bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit (ajut per desocupació involuntària), ohne beitragsabhängige Arbeitslosenversicherung. Registrierung, Einkommenshilfe, Pflichten gegenüber dem Arbeitsvermittlungsdienst und der Übergang in eine neue Arbeit hängen vom Aufenthaltsstatus, der bisherigen Beschäftigung und dem Grund des Arbeitsplatzverlusts ab.
Tipp
Nach einem unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust in Andorra ist schnelles Handeln wichtig, weil Registrierung, Antrag und vollständige Unterlagen beeinflussen, wann die Zahlung beginnt. Prüfe zunächst deinen Aufenthaltsstatus, die Haushaltsmittel, die CASS-Beiträge und den Kündigungsgrund, bevor du dich auf die Leistung verlässt. Wenn die Unterstützung bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nicht verfügbar ist, kann die freiwillige CASS-Regelung die Gesundheitsabsicherung unterstützen, ersetzt aber keine Altersvorsorge.

